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1 K 9100/17.A•Verwaltungsgericht Minden, 2020-06-03, 1 K 9100/17.A
1 K 9100/17.ATribunal administratif3 juin 2020
1. Die Kampfhandlungen in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir/Somalia sind als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren. 2. Der den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir nicht gegeben.
Entscheidungsdatum: 2020-06-03
Aktenzeichen: 1 K 9100/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:0603.1K9100.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: RL 2011/95/EU Art 8, Art 15 lit c; AsylG § 3e, § 4 Abs 1 S 2 Nr 3
Die Kampfhandlungen in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir/Somalia sind als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren.
Der den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir nicht gegeben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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