Verwaltungsgericht Minden, 2020-02-11, 1 K 3255/18

1 K 3255/18Tribunal administratif11 févr. 2020

Regest

1. Angaben gegenüber einem Gesundheitsamt erfolgen in der Regel in der Annahme, dass sie vertraulich behandelt werden. Diese Erwartungshaltung ist als wesentliche Grundlage für das Handeln eines Informanten schutzwürdig und überwiegt im Rahmen einer Abwägung gemäß § 9 Abs. 4 GDSG NRW grundsätzlich das Interesse, Kenntnis von den Angaben des Informanten zu erlangen. 2. Das Vertrauen eines Informanten auf vertrauliche Behandlung seiner Informationen ist auch im Rahmen von § 9 GDSG NRW regelmäßig nicht schutzwürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er seine Angaben wider besseres Wissen oder in rufschädigender Absicht gemacht hat oder er leichtfertig falsche Informationen übermittelt hat. 3. § 9 GDSG ist eine besondere Rechtsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die Ansprüche auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW ausschließt. 4. § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW steht der Offenbarung des Namens und der Angaben eines Informanten, der sich an ein Gesundheitsamt wendet und der Offenbarung seines Namens und seiner Angaben nicht zustimmt, grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben entgegen, es sei denn es liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass er seine Angaben wider besseres Wissen oder in rufschädigender Absicht gemacht hat oder er leichtfertig falsche Informationen übermittelt hat.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Minden — 1 K 3255/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-11

Aktenzeichen: 1 K 3255/18

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:0211.1K3255.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: GDSG NRW § 9 Abs 1 Satz 2, GDSG NRW § 9 Abs. 4; IFG NRW § 4 Abs 2 Satz 1, IFG NRW § 6 S 1 lit a); IFG NRW § 9 Abs 1 lit e)

Leitsätze

  1. Angaben gegenüber einem Gesundheitsamt erfolgen in der Regel in der Annahme, dass sie vertraulich behandelt werden. Diese Erwartungshaltung ist als wesentliche Grundlage für das Handeln eines Informanten schutzwürdig und überwiegt im Rahmen einer Abwägung gemäß § 9 Abs. 4 GDSG NRW grundsätzlich das Interesse, Kenntnis von den Angaben des Informanten zu erlangen.

  2. Das Vertrauen eines Informanten auf vertrauliche Behandlung seiner Informationen ist auch im Rahmen von § 9 GDSG NRW regelmäßig nicht schutzwürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er seine Angaben wider besseres Wissen oder in rufschädigender Absicht gemacht hat oder er leichtfertig falsche Informationen übermittelt hat.

  3. § 9 GDSG ist eine besondere Rechtsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die Ansprüche auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW ausschließt.

  4. § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW steht der Offenbarung des Namens und der Angaben eines Informanten, der sich an ein Gesundheitsamt wendet und der Offenbarung seines Namens und seiner Angaben nicht zustimmt, grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben entgegen, es sei denn es liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass er seine Angaben wider besseres Wissen oder in rufschädigender Absicht gemacht hat oder er leichtfertig falsche Informationen übermittelt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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