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10 K 401/19.A•Verwaltungsgericht Minden, 2020-01-28, 10 K 401/19.A
10 K 401/19.ATribunal administratif28 janv. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-28
Aktenzeichen: 10 K 401/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:0128.10K401.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2019 wird mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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