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25 L 1758/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-28, 25 L 1758/26
25 L 1758/26Tribunal administratif28 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-28
Aktenzeichen: 25 L 1758/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0728.25L1758.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Kammer
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der (wörtliche) Antrag auf umgehende Herausgabe des Kindes D. S. an die Antragstellerin ist unzulässig, und zwar aus mehreren Gründen:
Der Antrag ist zunächst schon wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, weil auch die Antragstellerin persönlich einen Antrag auf sofortige Herausgabe des Kindes bei dem erkennenden Gericht gestellt hat, vgl. das Verfahren 25 L 1755/26. Ferner fehlt der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis, weil das Amtsgericht Brühl dieser bereits mit Beschluss vom 16.07.2026 - 133 F 73/25 - die elterliche Sorge vorläufig entzogen und Vormundschaft angeordnet hat. Überdies fehlt der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag, da sich die Inobhutnahme noch am selben Tage auf sonstige Weise erledigt hat, weil die Fortdauer der Fremdunterbringung des Sohnes der Antragstellerin nunmehr auf der Entscheidung des aufenthaltsbestimmungsberechtigten Jugendamtes I. beruht, vgl. den Hinweis des Gerichts vom 17.07.2026.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (Ziffer 1 des Beschlusses) kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Ziffer 2 des Beschlusses) kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
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