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12 L 965/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-29, 12 L 965/26
12 L 965/26Tribunal administratif29 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-29
Aktenzeichen: 12 L 965/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0629.12L965.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
1.Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 3159/26 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.03.2026 wird hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung angeordnet.
Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin drei Viertel und die Antragsgegnerin ein Viertel.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.03.2026 anzuordnen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO gegen die in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vorgenommene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG richtet, ist er unstatthaft. Gegen die Versagung dieser Aufenthaltserlaubnisse ist einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewähren, sondern allenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO suspendiert werden könnte. Der als einzig belastende Rechtsfolge in Betracht kommende Wegfall einer Aufenthaltserlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ist hier nicht gegeben. Mangels rechtmäßigen Voraufenthalts im Zeitpunkt der Antragstellung hat der Erlaubnisantrag der (inzwischen geduldeten) Antragstellerin keine Fiktionswirkung entfaltet. Insbesondere ist die aus der Türkei stammende Antragstellerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, § 15 AufenthV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Anhang I Nr. 1 („Türkei“) der Verordnung (EU) 2018/1806). Ihr steht auch kein Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG i.V.m. dem Abkommen vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) zu.
Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang von einem Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV ausgegangen werden. Da ein solches Aufenthaltsrecht erst in Betracht kommt, wenn dem Betroffenen kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts nach nationalem Recht zusteht,
vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2025 - C-130/24 -, juris,
kann für die Prüfung, ob dem betroffenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach deutschem Recht zusteht, und für die diesbezüglichen prozessualen Voraussetzungen (hier: des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) nicht umgekehrt bereits von einem Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV ausgegangen werden. Dabei kann offenbleiben, ob das selbst dann gilt, wenn ersichtlich ist, dass ein solches Aufenthaltsrecht besteht. Denn abgesehen davon, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser unionsrechtlichen Grundlage nicht Gegenstand des vorliegenden Eilrechtsverfahrens ist, müsste der Bestand eines solchen Rechts erst noch eingehend geprüft werden.
Grundsätzlich könnte ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auch keinen Erfolg haben, weil aus der bundesgesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG i.V.m. einem möglichen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hervorgeht, dass der betroffene Ausländer sich nur in solchen Fällen während des Laufs eines gerichtlichen Eilverfahrens im Bundesgebiet aufhalten darf. Ausnahmen davon sind hier schon deshalb nicht zu prüfen, weil ein (Hilfs-) Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht gestellt worden ist.
Dagegen ist der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO gestützte Eilantrag bezüglich der Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW (bezüglich der Abschiebungsandrohung) bzw. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (hinsichtlich des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dieser Antrag ist auch begründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig erweist, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, wenn diese Ordnungsverfügung - nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung - offensichtlich rechtmäßig ist.
Kann von beiden Alternativen nicht ausreichend sicher ausgegangen werden, ist eine allgemeine Interessenabwägung erforderlich. Zumindest so liegt der Fall hier. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist weder offensichtlich rechtmäßig noch rechtswidrig. Es bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die Klägerin überhaupt im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist.
Zum einen steht - auch nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung - noch eine Prüfung der Antragsgegnerin bezüglich der Frage aus, ob der Antragstellerin Art. 20 AEUV zugutekommt, sodass sich aus diesem Grund die Abschiebungsandrohung als verfrüht darstellt, jedenfalls aber die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung aufgrund einer allgemeinen Interessenabwägung anzuordnen ist.
Zum anderen kommt der Antragstellerin möglicherweise zugute, dass sie mittlerweile einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen kann oder aber dass nach einem Jahr Bemühungen um deutsche Sprachkenntnisse keine solchen mehr erforderlich sind. Insoweit sieht § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG vor, dass Sprachkenntnisse für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich sind, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, wobei beim Nachzug zum deutschen Ehepartner Unzumutbarkeit dann angenommen wird, wenn die Bemühungen des Nachzugwilligen zum Spracherwerb binnen eines Jahrs nicht erfolgreich waren, es andererseits aber Art. 6 GG nicht gebietet, von der berechtigten Erwartung, an einer frühzeitigen Integration mitzuwirken, abzusehen, wenn der Ausländer ohne jede tragfähige Begründung einen vom Gesetzgeber zulässigerweise geforderten Spracherwerb gänzlich ablehnt und keine Lernanstrengungen unternimmt, und Bemühungen zum Erwerb einfacher schriftlicher und mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache allenfalls dann von vornherein unzumutbar sind, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese innerhalb eines Jahrs zu einem irgendwie gearteten Fortschritt führen; ein Bemühen um Spracherwerb ist auch von demjenigen zu verlangen, bei dem aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nur der Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse erfolgversprechend erscheint. Allerdings genügt der Umstand, dass jemand nicht in der lateinischen Schriftsprache alphabetisiert worden ist und es für ihn mit erheblichen Mühen verbunden sein dürfte, einfache Kenntnisse der deutschen Schriftsprache nachzuweisen, nicht für die Annahme eines Ausnahmefalls, jedenfalls soweit es § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG anbelangt.
Vgl. Zimmerer in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 25. Edition, Stand: 01.03.2026, § 30 AufenthG Rn. 29, 29.1, 30.1 mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung.
Anhaltspunkte für einen Härtefall können auch die kognitiven Fähigkeiten des Ehegatten sein.
Vgl. Tewocht in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.04.2025, § 30 AufenthG Rn. 26b.
Die Klägerin hatte zwar vor ihrer Einreise weder einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen noch ausreichende Ausnahmeumstände vorgetragen, wie das VG Berlin in seinem Urteil vom 28.08.2019 (VG 19 K 169.18 V)zum Visumverfahren ausgeführt hat. Die telefonische Angabe ihres Ehemanns, sie werde nicht mehr schreiben und auch keine Sprachkurse besuchen (Bl. 214 der Beiakte 001), sprachen ebenfalls gegen eine positive Bescheidung der Antragstellerin.
Jedoch ist den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, dass die Antragstellerin seit ihrer ersten Anhörung bei der Antragsgegnerin im Jahr 2023 immerhin - anders als zuvor im Visumantrag, in dem sie statt einer Unterschrift einen Fingerabdruck abgegeben hatte - als Unterschrift ihren abgekürzten Vornamen und ihren Nachnamen in lateinischen Buchstaben angab. Das gibt Anlass zur Nachforschung, ob sie möglicherweise mittlerweile das Alphabet erlernt und sich um Erlangung einfacher deutscher Sprachkenntnisse bemüht hat oder sich nun in einfacher Sprache auf Deutsch verständigen kann. Das muss jeweils erforderlichenfalls die Antragstellerin belegen.
Von der weiteren Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt sorgen zu können, soll gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgesehen werden, wie die Antragsgegnerin richtig erkannt hat.
Sollte sich herausstellen, dass die Antragstellerin einfache deutsche Sprachkenntnisse hat oder dass von ihr keine solchen deutschen Sprachkenntnisse (mehr) gefordert werden können, hat die Antragsgegnerin im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erneut zu prüfen, ob sie zum einen bezüglich der Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet ohne das erforderliche Visum und hinsichtlich der Vorlage einer gefälschten Sprachbescheinigung von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gemäß dem der Behörde von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessen absieht und ob sie zum anderen von einem erneuten Visumverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 AufenthG im Ermessenswege absieht oder von einem erneuten Visumverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 AufenthG abzusehen hat, wenn die erneute Durchführung eines Visumverfahrens aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist.
Ferner hat sie zu beachten, dass die Antragstellerin für den Fall, dass ihr ein Recht aus Art. 20 AEUV zusteht, keines Visums bedarf. Für das dafür erforderliche, aus besonderen Umständen folgende Abhängigkeitsverhältnis des deutschen Ehemanns der Antragstellerin zu ihr ist zudem - durch von der Antragstellerin beizubringende Belege - aufzuklären, in welchem Umfang sie ihren deutschen Ehemann pflegt; insoweit ist unklar, auf welchen Zeitraum ihre von der Pflegekasse bestätigte Pflegeleistung von 6 Stunden bezogen ist.
Da all diese Umstände noch weiter aufgeklärt werden müssen, was angesichts der Komplexität aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, ergibt die deshalb erforderliche allgemeine Interessenabwägung, dass das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Androhung überwiegt. Denn anderenfalls würde auf unbestimmte Zeit erneut in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 6 GG und möglicherweise in ein Recht aus Art. 20 AEUV eingegriffen werden, wohingegen das öffentliche Interesse an der Abschiebungsandrohung deshalb geringer einzuschätzen ist, weil die Antragstellerin zwar Sozialleistungen bezieht, andererseits aber jedenfalls in einem gewissen Umfang ihrem Ehemann in pflegerischer Hinsicht zur Seite steht und so möglicherweise der Allgemeinheit höhere Kosten erspart.
Aufgrund der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestehenden Akzessorietät des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu der Abschiebungsandrohung teilt deren rechtliches Schicksal auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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