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10 L 1169/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-29, 10 L 1169/26
10 L 1169/26Tribunal administratif29 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-29
Aktenzeichen: 10 L 1169/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0629.10L1169.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe des V.-Gymnasiums aufzunehmen,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe des V.-Gymnasiums durchzuführen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe des V.-Gymnasiums Köln zum Schuljahr 2026/2027 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran.
Nach diesem Maßstab ist der Schulleiter zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 120 Plätzen ausgegangen.
Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt Köln als Schulträger die Zügigkeit des V.-Gymnasiums auf vier Züge festgelegt hat. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträgers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung eines Schulleiters auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist.
Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13.
Der Antragsteller zeigt jedenfalls einen Ermessensfehler der Stadt Köln bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermessensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn die örtliche Schulentwicklungsplanung tatsächlich festgestellt haben sollte, dass bei Gymnasialplätzen „teilweise ein Mangel besteht“, wie es der Antragsteller vorträgt, ist nicht erkennbar, warum hierauf zwingend gerade mit einer Erhöhung der Zügigkeit des V.-Gymnasiums reagiert werden müsste. Soweit die Schule nach dem Abschluss der Sanierungsarbeiten ab dem Jahr 2027 um einen Zug erweitert werden soll, lässt dies ebenfalls nicht erkennen, warum zwingend schon ab dem kommenden Schuljahr ein fünfter Zug eingerichtet werden müsste.
Zum anderen hat der Schulleiter rechtsfehlerfrei eine maximale Klassengröße von 30 Kindern herangezogen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2 lit. a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz - VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW).
Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat der Schulleiter das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt.
Er hat nach der Verneinung von Härtefällen die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I), „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat er zunächst 23 Jungen und 22 Mädchen als Geschwisterkinder aufgenommen und die übrigen Plätze dergestalt verlost, dass er weitere 37 Jungen und 38 Mädchen aufgenommen hat. Soweit sich Zwillingspaare angemeldet haben, hat er für die Kinder jeweils ein eigenes Los vorgesehen und im Falle der Ziehung eines Zwillingskindes das jeweils andere Zwillingskind auf dem folgenden Platz als Geschwisterkind aufgenommen. Der Antragsteller hat derweil im Lostopf der Jungen den Nachrückplatz 9 erhalten. Dieses Vorgehen lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Vgl. zur Zuordnung von Zwillingen zu einem jeweils eigenen Los Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.07.2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 37.
Die von dem Antragsteller erhobenen Einwände greifen allesamt nicht durch.
Es begegnet zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Schulleiter das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I überhaupt zur Anwendung gebracht hat. Insbesondere stellt sich dieses Kriterium entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als verfassungswidrig dar.
Zunächst folgt eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht daraus, dass diese überhaupt eine Berücksichtigung des Geschlechts im Rahmen eines schulischen Aufnahmeverfahrens erlaubt. Wenn sich bei einem Anmeldeüberhang eines Geschlechts eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen dieses Geschlechts insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 GG verfassungsrechtlich hinreichend durch das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt. Dieser Zweck ist auch gewichtig genug, um sich selbst gegenüber einem möglicherweise deutlichen Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses bei den Anmeldungen durchzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.01.2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 72, 80; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 10.06.2025 - 10 L 1235/25 -, juris, Rn. 23; Beschluss vom 11.06.2024 - 10 L 836/24 -, juris, Rn. 28.
Ferner folgt eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I nicht daraus, dass die Vorschrift die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen erlaubt, sich jedoch nicht zu Kindern diversen Geschlechts verhält. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen für sich genommen zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Kindern diversen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG führen sollte. Die Vorschrift fordert lediglich eine gleichmäßige Aufnahme von Mädchen und Jungen, steht aber insbesondere nicht der Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts entgegen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen kann vielmehr gleichzeitig zu einer Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts verwirklicht werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2024 - 19 B 708/24 -, juris, Rn. 5 ff.; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 10.06.2025 - 10 L 1235/25 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 11.06.2024 - 10 L 836/24 -, juris, Rn. 30.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Münster Bezug nimmt,
vgl. AG Münster, Beschluss vom 14.04.2021 - 22 III 34/20 -, juris,
lassen sich aus dieser Entscheidung keine erkennbaren Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren ziehen. Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) für verfassungswidrig, soweit diese nur intersexuellen Personen, nicht aber etwa transsexuellen Personen die Änderung einer Geschlechtsangabe in einem deutschen Personenstandseintrag erlaubt. Der Antragsteller hat auch nicht näher vorgetragen, inwiefern diese Entscheidung für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I von Bedeutung sein könnte.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2024 - 19 B 708/24 -, juris, Rn. 7 ff.; VG Köln, Beschluss vom 10.06.2025 - 10 L 1235/25 -, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 11.06.2024 - 10 L 836/24 -, juris, Rn. 31 ff.
Soweit der Antragsteller vorbringt, es fehle an einem eigenständigen Auswahlverfahren des Schulleiters, weil ausweislich des Protokolls zum Losverfahren auch zwei weitere Personen das Auswahlverfahren durchgeführt und die Auswahlkriterien ausgewählt hätten, dringt er damit nicht durch. Zwar waren bei der Durchführung des Losverfahrens neben dem Schulleiter auch eine Vertreterin der Elternpflegschaft sowie der Erprobungsstufenkoordinator anwesend, wobei die Vertreterin der Elternpflegschaft die Lose gezogen und in eine Liste übertragen hat (vgl. Bl. 9 der Beiakte 1). Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass diese weiteren Personen das Losverfahren verantwortlich durchgeführt hätten oder sonst in verantwortlicher Weise an dem Aufnahmeverfahren beteiligt gewesen wären. Vielmehr deutet die Anwesenheit weiterer Personen auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin. Dies gilt auch dann, wenn eine solche weitere Person ein Protokoll führt oder unterschreibt oder wenn sie die Lose zieht.
Vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 20.05.2025 - 10 L 1132/25 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 09.04.2024 - 10 L 487/24 -, juris, Rn. 37; Beschluss vom 17.05.2023 - 10 L 851/23 -, juris, Rn. 36; Beschluss vom 31.05.2022 - 10 L 754/22 -, juris, Rn. 48.
Soweit der Antragsteller eine Auskunft verlangt, inwiefern der Schulleiter irgendwelche Kinder als Härtefälle aufgenommen habe, ist diese Frage ausreichend geklärt. Der Schulleiter hat dem Antragsteller bereits im Widerspruchsverfahren mitgeteilt, keine Kinder als Härtefälle aufgenommen zu haben (vgl. Bl. 20 der Beiakte 2). Die Gründe für die Ablehnung der gestellten Härtefallanträge hat er dabei in einer entsprechenden Stellungnahme festgehalten (vgl. Bl. 19 der Beiakte 1). Anschließend hat der Antragsgegner sowohl im Widerspruchsbescheid als auch in der Antragserwiderung bestätigt, dass auch weiterhin keine Kinder als Härtefälle aufgenommen worden seien.
Soweit der Antragsteller eine rechtswidrige Aufnahme von sog. Patchwork-Kindern als Geschwisterkinder vermutet, braucht dem nicht nachgegangen zu werden. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Schulleiter könnte ein Patchwork-Kind als Geschwisterkind aufgenommen haben. Stattdessen hat er dies in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 13.04.2026 ausdrücklich verneint (vgl. Bl. 20 der Beiakte 2). Der Antragsteller hat auch weder im Widerspruchsverfahren noch im vorliegenden Eilverfahren einen konkreten Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass dies unzutreffend sein könnte. Er beschränkt sich vielmehr darauf, von dem Antragsgegner eine Liste mit den Nachnamen und Adressen der als Geschwisterkinder aufgenommenen Kinder und ihrer jeweiligen Geschwister zu fordern. Bei einer derartigen bloßen Behauptung ins Blaue hinein bestand für den Antragsgegner jedoch kein zwingender Anlass dafür, dieser Forderung nachzukommen.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme des Antragstellers, der Schulleiter könnte einzelne Jungen versehentlich dem Lostopf der Mädchen bzw. einzelne Mädchen versehentlich dem Lostopf der Jungen zugeordnet haben. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass er sich insoweit an die Angabe des Geschlechts in den jeweiligen Anmeldeunterlagen gehalten habe. Dies gilt insbesondere für die von dem Antragsteller genannten Kinder „Q.“ (Losnummer N01), „T.“ (N02) und „U.“ (N03), zu denen der Antragsgegner die Aufnahmeanträge vorgelegt hat (vgl. Bl. 20 ff. der Beiakte 1).
Soweit der Antragsteller von dem Schulleiter eine dienstliche Erklärung verlangt, dass die drei Lehrerkinder in einem rechtmäßigen Losverfahren gezogen worden seien, zeigt er ebenfalls keinen weiteren Ermittlungsbedarf auf. Der Schulleiter hat bereits in seiner Stellungnahme vom 22.04.2026 erklärt, es hätten drei Kinder von an der Schule tätigen Kolleginnen am Aufnahmeverfahren teilgenommen (vgl. Bl. 18 der Beiakte 1). Anhand der vorliegenden Listen lässt sich dabei nachvollziehen, dass das Kind „J.“ (Losnummer N04) als 25. Mädchen, das Kind „P.“ (N05) als 12. Mädchen und das Kind „Y.“ (N06) als 23. Junge gezogen worden sind (vgl. Bl. 13 ff. der Beiakte 1). Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte aufgezeigt und solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich, dass der Schulleiter das Losverfahren missbräuchlich gestaltet haben könnte, um den genannten Kindern einen Vorteil zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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