Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-26, 16 K 2998/24

16 K 2998/24Tribunal administratif26 juin 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 16 K 2998/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-26

Aktenzeichen: 16 K 2998/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0626.16K2998.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schlussbescheid des Beklagten aus dem Förderprogramm der Neustarthilfe. Dem Förderprogramm lagen die Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (Überbrückungshilfe III NRW) - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 (im Weiteren: Förderrichtlinie) zugrunde. Diese enthielt in ihrer ersten Fassung auszugsweise folgenden Inhalt:

„3. Antragsberechtigung

(1) […]

Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) wird als voller Zuschuss gewährt, wenn ansonsten keine Fixkosten gemäß Ziffer 4 geltend gemacht werden und der Umsatz der oder des Antragstellenden während der sechsmonatigen Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um mindestens 60 Prozent zurückgegangen ist. […]

  1. Förderfähige Kosten […]

(2) Für folgende Branchen bzw. Unternehmen gelten Sonderregelungen: […]

  1. Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“)

Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) […] beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen. […]

Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 31. Dezember 2021, verpflichtet […]“

Zugleich wurden im Internet Fragen-Antwort-Kataloge, sog. FAQ, zur Neustarthilfe veröffentlicht. Diese enthielten in der Fassung vom 19. März 2021 auszugsweise folgende Angaben:

„1. Was ist die Neustarthilfe? […]

Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die/der Antragstellende Anspruch hat. […]

3.12 Ich erwarte zwar einen Umsatzrückgang im ersten Halbjahr 2021, die genaue Umsatzentwicklung ist jedoch noch ungewiss. Kann ich die Neustarthilfe trotzdem beantragen?

Ja. Die endgültigen Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 können naturgemäß erst im Nachhinein festgestellt werden. Daher wird die Neustarthilfe nach Antragstellung als Liquiditätsvorschuss ausgezahlt. Im Gegenzug werden die Begünstigten dazu verpflichtet, nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung zu erstellen, bei der die tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 zugrunde gelegt werden müssen. […]

4.8 Wie funktioniert die Endabrechnung?

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie oder Ihre Ein-Personen-Kapitalgesellschaft als die Empfänger bzw. Empfängerin der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, gegebenenfalls mit Hilfe der prüfenden Dritten, zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. […]

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.“

Die Klägerin beantragte durch ihre Prüfende Dritte am 22. März 2021 die Bewilligung einer Neustarthilfe über das elektronische Antragsportal des Beklagten. Das elektronische Antragsformular enthielt folgenden Passus:

„Der Antragsteller darf die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sein Umsatz während des sechsmonatigen Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu seinem sechsmonatigen Referenzumsatz um mehr als 60 % zurückgegangen ist (Umsatzeinbruch > 60 %). Nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) wird die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf die der Antragsteller endgültig Anspruch hat. Hierfür erstellt der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung in Selbstprüfung, bei der er den tatsächlich realisierten Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 angibt. […]

Bitte weisen Sie den Antragsteller auf die Verpflichtung, bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung einzureichen, hin.“

Unmittelbar nach dieser Passage wurden die im Internet veröffentlichten und oben dargestellten FAQs verlinkt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 22. März 2021 (Bl. 21 ff. der Beiakte001) verwiesen.

Am 23. März 2021 erließ der Beklagte einen Bescheid über eine Billigkeitsleistung, mit welchem der Klägerin eine Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) in Höhe von 7.730,00 EUR für den Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 bewilligt wurde. Die Neustarthilfe werde zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehe. Gemäß Ziffer 2. des Bescheids ergingen Bewilligung und Auszahlung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Ziffer 3. der Nebenbestimmungen des Bescheides lautet auszugsweise wie folgt:

„Die oder der Begünstigte wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum. Die Bewilligungsstelle behält sich vor, weitere Unterlagen […] anzufordern. […]

Die Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Im Rahmen der Endabrechnung wird die endgültige Förderhöhe der Neustarthilfe anhand des im Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 realisierten Umsatzes berechnet. […]“

Am 2. Juni 2023 wandte sich die Prüfende Dritte per E-Mail an den Beklagten. Die Klägerin sei mittlerweile Mandantin eines anderen Steuerberaters und sie als Prüfende Dritte habe erst vor kurzem erfahren, dass sie die Endabrechnung durchführen solle. Sie bat um Auskunft, ob der Beklagte ihr hier behilflich sein könne, da das Antragsportal geschlossen sei. Mit weiterer E-Mail vom 26. Juli 2023 bat die Prüfende Dritte um eine Ausnahmegenehmigung zur Vorlage der Endabrechnung. Am 27. Juli 2023 erwiderte der Beklagte per E-Mail, die Frist zur Vorlage der Endabrechnung über Prüfende Dritte sei zuletzt bis zum 31. März 2023 verlängert worden. Da die Prüfende Dritte sich erst nach Ablauf dieser Frist an den Beklagten gewandt habe, sei keine weitere Einreichung von Endabrechnungen möglich. Ausnahmeregelungen hierzu gebe es nicht, individuelle Gründe für Fristverletzungen würden nicht geprüft. Bei fehlender Endabrechnung seien die ausgezahlten Hilfen vollständig zurückzuzahlen. Auf weitere Nachfrage der Prüfenden Dritten ergänzte der Beklagte mit E-Mail vom 28. Juli 2023, Ausnahmegenehmigungen für eine Einreichung der Endabrechnung nach dem 31. März 2023 würden nur bei technischen Problemen des Einreich-Prozesses oder bei Bewilligung des Antrags nach Fristablauf geprüft. Jedenfalls sei aber eine erste Kontaktaufnahme wegen Fristverlängerung vor Fristablauf notwendig. Das sei im Fall der Klägerin nicht passiert, sodass keine Ausnahmegenehmigung in Betracht komme.

Am 2. Mai 2024 erließ der Beklagte einen Schlussbescheid. Mit diesem lehnte der Beklagte den Antrag vom 22. März 2021 ab, stellte fest, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid mit Bekanntgabe des Schlussbescheides durch diesen vollständig ersetzt werde, forderte die Klägerin unter Verweis auf die nicht fristgerechte Einreichung der Endabrechnung zur Erstattung eines Betrages von 7.730,00 EUR auf und setzte eine Verzinsung in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme fest. Zur Begründung führte der Bescheid aus, die Endabrechnung sei nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht worden. Dabei handle es sich um eine der zentralen Mitwirkungspflichten des Antragstellers. Gemäß der Förderrichtlinie sowie Ziffer 4.8 der FAQ sei die Endabrechnung bis spätestens zum 31. März 2023 einzureichen gewesen. In ihrem Antrag vom 22. März 2021 habe sich die Klägerin dazu verpflichtet, den Vorschuss auf die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen, wenn sie die Endabrechnung nicht fristgerecht einreiche. Die Rückforderung finde ihre Rechtsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW.

Die Klägerin hat am 28. Mai 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung macht sie geltend, die tatsächlichen Voraussetzungen einer Bewilligung hätten vorgelegen. Ihre Prüfende Dritte habe sich wiederholt an den Support des Beklagten gewandt und ihr Anliegen geschildert. Bei der Prüfenden Dritten sei es wegen Personalknappheit zu Arbeitsrückstau gekommen. Der Support habe ihr mehrfach empfohlen, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, was die Prüfende Dritte dann auch getan habe. Erst am 26. Juli 2023 habe man ihr gegenüber klargestellt, dass es keine Fristverlängerung gebe. Sie habe alles Mögliche unternommen, um eine Fristverlängerung zu erhalten.

Die Klägerin beantragt,

den Schlussbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend vor, im Zuwendungsrecht sei es Sache des Antragstellers, die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung darzulegen. Es entspreche seiner ständigen Verwaltungspraxis, im Falle der Nichteinreichung der Endabrechnung ablehnend zu bescheiden und die Förderung zurückzufordern. Die Pflicht zur Endabrechnung sei der Klägerin verschiedentlich und deutlich kommuniziert worden. Das Verhalten ihrer Prüfenden Dritten müsse die Klägerin sich dabei zurechnen lassen. Für seine Verwaltungspraxis sei es unerheblich, ob eine schuldhafte oder schuldlose Fristversäumung vorliege. Nachträgliche Bitten um Fristverlängerung änderten hieran nichts.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter über den Rechtsstreit entscheiden, §§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Darüber hinaus konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich auch hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Beklagte war berechtigt, den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 23. März 2021 durch einen Schlussbescheid zu ersetzen und deswegen den ausgezahlten Vorschuss zurückzufordern (dazu I.). Die Berechtigung hierzu bestand auch in dem Fall, dass eine Endabrechnung überhaupt nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wird (dazu II.). Im Fall der Klägerin lagen keine Gründe dafür vor, von einer entsprechenden Schlussfestsetzung abzusehen (dazu III.). Die im Schlussbescheid vom 2. Mai 2024 festgesetzte Verzinsung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu IV.).

I.

Als Ermächtigungsgrundlage für die mit dem Schlussbescheid vom 2. Mai 2024 festgesetzte Erstattung in Höhe von 7.330,00 EUR kommt nur § 49a Abs. 1 VwVfG NRW in Betracht. Diese Vorschrift ist aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt. Die Wirkung eines solchen Vorbehalts liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Zuwendung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, Rn. 15, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, Rn. 135, juris.

Subventionen können in diesem Sinne unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist. Die Behörde darf allerdings eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden - auch im Schlussbescheid - nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Die Vorläufigkeit muss sich nicht auf den Bewilligungsbescheid insgesamt beziehen, sondern kann auf einzelne Aspekte beschränkt sein. Auch wenn daher die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Bewilligungsbescheid später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid - außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG NRW - nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die Bewilligung unter Vorbehalt gestellt wurde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, Rn. 15, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, Rn. 137, juris; Beschluss vom 2. Februar 2026 - 4 E 9/25 -, juris.

Die Auslegung des Bewilligungsbescheids auch hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Bewilligung in diesem Sinne vorläufig erfolgt ist, bestimmt sich nach den gemäß den §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Maßstäben nach seinem objektiven Erklärungswert. Dabei ist zwar der wirkliche Wille der erklärenden Person zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Letztlich maßgebend ist aber nicht der innere Wille hinter der Erklärung, sondern wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem (erkennbaren) Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist also der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erkennbar wird. Zu den ohne Weiteres erkennbaren Begleitumständen gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Förderrichtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen sind, sind bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen. Der Erklärungsempfänger hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, Rn. 139, juris m. w. N. aus der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung.

Nach diesem Maßstab stellt sich der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 23. März 2021 als ein vorläufiger Verwaltungsakt dar. Ausweislich Ziffer 2. des Bescheids vom 23. März 2021 erfolgten Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Unter Ziffer 3. der Nebenbestimmungen wurde aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2021 über ein Online-Tool die Endabrechnung einzureichen. Bereits unter Ziffer 1. des Bescheides war außerdem darauf hingewiesen worden, dass die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt wird, wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit noch nicht feststeht. Hieraus ergibt sich für einen objektiven Empfänger eindeutig, dass die Neustarthilfe noch nicht in voller Höhe endgültig bewilligt, sondern gerade die Höhe der Bewilligung einem nachträglichen Überprüfungsverfahren unterzogen und dann abschließend festgesetzt werden sollte. Bestätigt wurde dieser im Bescheid deutlich angelegte Vorbehalt auch durch den entsprechenden Hinweis im Antragsformular, wo ebenfalls der Charakter der Auszahlung als Vorschuss betont wurde.

So auch OVG NRW Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, Rn. 6, juris; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2025 - 19 K 5474/24 -, Rn. 16, juris; VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, Rn. 76, juris.

Auch lag für diese Vorläufigkeit hinsichtlich der Förderhöhe ein sachlicher Grund vor. So stand im Zeitpunkt des Erlasses im März 2021 denklogisch jedenfalls der für die Bestimmung der Förderhöhe maßgebliche Umsatz in den Monaten April bis Juni 2021 nicht fest. Unabhängig davon war die vorläufige Bewilligung der beantragten Wirtschaftshilfen samt eines zeitlich nachgelagerten Prüfverfahrens auch angesichts der wirtschaftlichen Notsituation vieler Antragsteller aufgrund der staatlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen wesentlichen Umsatzeinbußen angezeigt. Dabei ist auch die erhebliche Belastung der Bewilligungsstellen mit einer Vielzahl von Anträgen auf Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen oder anderen Hilfen in den Blick zu nehmen, die eine - dem Förderzweck der wirtschaftlichen Existenzsicherung entsprechende - zeitnahe Gesamtprüfung und abschließende Verbescheidung sämtlicher Förderanträge praktisch nicht zuließ.

Vgl. VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, Rn. 81, juris m. w. N.

II.

Der Vorbehalt zur nachträglichen Festsetzung der Förderhöhe in Form eines Schlussbescheides erfasste unter Würdigung aller für einen objektiven Empfänger ersichtlichen Umstände nicht nur eine Anpassung der Förderhöhe, sondern auch eine endgültige Ablehnung der Förderung durch einen Schlussbescheid in dem Falle, dass die Endabrechnung nicht fristgemäß eingereicht wird. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Vorbehalts in Ziffer 2. des vorläufigen Bescheides vom 23. März 2021 sowie der Ziffer 3. seiner Nebenbestimmungen, ergibt sich aber aus dem Regelungszusammenhang sowie den weiteren für den Bescheidadressaten erkennbaren Umständen. Ziffer 3. der Nebenbestimmungen des Bescheids regelt eine konkrete Pflicht zur Endabrechnung bis zum 31. Dezember 2021. Die Konsequenzen eines Verstoßes hiergegen wurden einem Antragsteller schon im Antragsformular vor Augen geführt, welches gerade bezüglich der Pflicht zur Endabrechnung auf die im Internet veröffentlichten FAQ hinwies. Unter 4.8 der FAQ in der zum Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Bescheids veröffentlichten Fassung wird ausdrücklich klargestellt, dass im Fall einer Nichteinreichung der ausgezahlte Zuschuss vollständig zurückzuzahlen ist. Da sich die Pflicht zur Endabrechnung als zentrales Element des Verfahrens zur endgültigen Festsetzung der Förderhöhe darstellt, ergibt sich aus dem Regelungskontext dieser Pflicht mithin auch, dass der Beklagte im Fall einer nicht fristgemäßen Einreichung der Endabrechnung dazu berechtigt sein soll, im Wege eines Schlussbescheides eine Förderung endgültig abzulehnen und den ausgezahlten Vorschuss zurückzufordern.

So auch VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2025 - 19 K 5474/24 -, Rn. 16, juris; implizit auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, Rn. 6, juris, wobei hierin nicht ausdrücklich die Reichweite des Vorbehalts der Schlussfestsetzung im Fall einer Nichteinreichung der Endabrechnung thematisiert, aber ein Schlussbescheid auf dieser Grundlage jedenfalls für rechtmäßig erachtet wurde; implizit wohl auch VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, Rn. 76, juris, wo die Reichweite des Vorbehalts ebenfalls nicht ausdrücklich thematisiert wurde.

Dagegen kann die Verpflichtung zur Einreichung der Endabrechnung in Ziffer 3. der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bescheides vom 23. März 2021 nicht als bloße Auflage verstanden werden. Soweit das OVG NRW hinsichtlich der ebenfalls in Ziffer 3. der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bescheides geregelten Pflicht des Zuwendungsempfängers, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Gewährung der Neustarthilfe bereitzuhalten, eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW angedacht hat,

vgl. OVG NRW, Hinweisbeschluss vom 13. Mai 2026 - 4 E 620/25 -, Rn. 8, juris,

sind die Überlegungen, die dort zur vorläufigen Bewertung als Auflage geführt haben, auf den Fall, dass eine Endabrechnung überhaupt nicht eingereicht wird, nicht übertragbar. Abweichend zu dem dem Beschluss des OVG NRW zugrundeliegenden Fall sind die Rechtsfolgen eines Verstreichens der Frist zur Einreichung der Endabrechnung eindeutig geregelt und für einen objektiven Empfänger erkennbar. Auch bedarf es hierfür anders als etwa bei einer Anforderung von Unterlagen durch die Bewilligungsstelle keiner weiteren Zwischenakte oder konkretisierender Entscheidungen. Schließlich ist die Anforderung von Unterlagen nach Einreichung der Endabrechnung auf die nachträgliche Überprüfung der Gewährungsentscheidung ausgerichtet, zumal die Pflicht zur Vorhaltung von Unterlagen sich gerade nicht nur auf Unterlagen hinsichtlich der Förderhöhe beschränkt. Die Endabrechnung ist dagegen zur erstmaligen verbindlichen Bestimmung der Förderhöhe überhaupt notwendig. Ohne sie kann eine Sachentscheidung nur zu einer Ablehnung hin getroffen werden, während bei einem Auflagenverstoß verschiedene Verfahrensweisen und Abstufungen in der Entscheidung über einen Widerruf möglich sind.

III.

Danach war der Beklagte hier berechtigt, den Förderantrag der Klägerin in Form eines Schlussbescheides abzulehnen. Die Klägerin bzw. ihre Prüfende Dritte hat eine Endabrechnung nicht eingereicht. Dabei kann dahinstehen, ob hierfür auf die ursprünglich in Ziffer 3. der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 23. März 2021 bestimmte Frist zum Ablauf des 31. Dezember 2021 oder auf die nachträglich vom Beklagten kommunizierte Frist zum Ablauf des 31. März 2023 abzustellen ist, weil unstrittig jedenfalls auch bis zum Ablauf des späteren Zeitpunkts keine Endabrechnung eingereicht wurde. Auf die nachträglich gestellten Anträge auf Fristverlängerung kommt es hierbei nicht an. Die Klägerin hat bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht alles ihr Zumutbare unternommen, um nach Ablauf des Förderzeitraums die Endabrechnung fristgemäß einzureichen.

Vgl. zu diesem Kriterium OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, Rn. 8, juris.

Vielmehr beruhte das Versäumen der Einreichungsfrist auf Umständen, die ausschließlich in der Sphäre der Klägerin bzw. ihrer Prüfenden Dritten lagen. In ihrer E-Mail vom 2. Juni 2023 hatte die Prüfende Dritte selbst dargelegt, dass sie erst vor kurzem erfahren habe, sie müsse die Endabrechnung trotz eines Wechsels der Steuerberatung auf Seiten der Klägerin noch machen. Unabhängig von der Frage, ob dies auf einem Verschulden der Klägerin oder ihrer Prüfenden Dritten beruht, sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, die es der Klägerin unmöglich gemacht oder auch nur wesentlich erschwert hätten, die Einreichungsfrist einzuhalten. Schon deswegen ist kein Rechtsgrund ersichtlich, warum der Klägerin hier nachträglich eine Fristverlängerung hätte eingeräumt werden müssen. Es gibt vielmehr sachliche Gründe dafür, dass der Beklagte Fristen für die Endabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen keine Endabrechnungen bis zum Ablauf der Frist eingereicht werden, Anträge ablehnend bescheidet. Bei der Neustarthilfe handelt es sich um eine Förderung, die potentiell auf eine Vielzahl an möglichen Förderungsempfängern abzielt. Bei der Bewältigung derartiger Massenverfahren muss im Interesse einer effektiven Verwaltungsarbeit bei Nichteinreichung von Endabrechnungen der Zuwendungsgeber - schon zur sachgerechten Finanzplanung - die Möglichkeit haben, Anträge ablehnend zu bescheiden.

Vgl. VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, Rn. 47 f., juris.

IV.

Schließlich ist auch die unter Ziffer 3. des Bescheids vom 2. Mai 2024 festgesetzte Verzinsung in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Auszahlung des Vorschusses rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW. Gründe, von einer Geltendmachung der Zinsen nach § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW abzusehen, liegen nicht vor. Die Klägerin hat die Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides durch den Schlussbescheid vom 2. Mai 2024 aufgrund der Nichteinreichung der Endabrechnung zu vertreten.

Vgl. VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, Rn. 86, juris.

Insbesondere musste der Beklagte auch nicht prüfen, ob für den Zeitraum nach Ablauf der Einreichungsfrist bis zum Erlass des Bescheids vom 2. Mai 2024 von einer Zinserhebung abzusehen war.

So aber VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2026 - 16 K 3049/24 -, Rn. 64, juris; Urteil vom 15. Januar 2026 - 16 K 4020/24 -, Rn. 69, juris.

Zwar kann nach § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW von der Geltendmachung einer Zinsforderung teilweise abzusehen sein, wenn eine Behörde die endgültige Entscheidung im Rahmen eines Schlussabrechnungsverfahrens später als sachlich gerechtfertigt trifft.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, Rn. 31 f., juris.

Gleichwohl besteht hier kein Anlass, den Zuwendungsempfänger vor den Konsequenzen einer längeren Verfahrensdauer bis zum Erlass eines Schlussbescheides zu schützen. § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, Rn. 15, juris.

Hier besteht ein Bedarf für die Kompensation der Zinsvorteile auf Seiten der Klägerin auch für den Zeitraum vom Ablauf der Einreichungsfrist der Endabrechnung bis zum Erlass des Schlussbescheides vom 2. Mai 2024. Denn für die Klägerin war aus den bereits dargestellten Gründen ohne weiteres ersichtlich, dass die nicht fristgerechte Einreichung der Endabrechnung zu einer Verpflichtung zur Rückzahlung der vollständigen Neustarthilfe führen würde. Hierauf wurde sie in Ziffer 4.8 der FAQ ausdrücklich hingewiesen. Dementsprechend musste ihr auch klar sein, dass mit Ablauf der Einreichungsfrist eine Rückforderung des Vorschusses im Raum stand und sie die Zuwendung absehbar nicht würde behalten dürfen. Dementsprechend hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, eine fortlaufende Verzinsung bis zum Erlass eines Schlussbescheides durch eine vorzeitige Rückzahlung des Vorschusses zu verhindern. Da die Klägerin sich bewusst den fortgesetzten Nutzungsvorteil der absehbar zurückzuzahlenden Zuwendung erhalten hat, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Zinsvorteil im Rahmen der Schlussbescheidung vollständig abschöpft. Jedenfalls konnte die Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen in den Behalt auch der Zinsvorteile der Zuwendung haben.

Da sich der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2024 nach alledem schon auf der Ebene des nationalen Zuwendungsrechts als rechtmäßig erweist, kann dahinstehen, ob sich ein eventuell rechtswidriger Schlussbescheid aus Gründen des europäischen Beihilferechts in eine Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 23. März 2021 hätte umdeuten lassen.

Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 3014/24 -, Rn. 143 ff., juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

7.730,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitigen Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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