Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-25, 25 L 978/26

25 L 978/26Tribunal administratif25 juin 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 25 L 978/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 25 L 978/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0625.25L978.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Kammer

Tenor

  • Der Antrag wird abgelehnt.
  • Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

Gründe

I.

Die Antragstellerin leidet an einer Dissoziativen Identitätsstörung (F44.81), einer Dissoziativen Bewegungsstörung (F44.4), einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.8) sowie an ADHS (F90). Die Dissoziative Identitätsstörung, die im November 2024 im Anschluss an eine Amnesie der Klägerin diagnostiziert wurde, beinhaltet den Wechsel von Persönlichkeitsanteilen (sog. Kompartmentalisierung), die insbesondere unter belastenden Bedingungen erfolgen können. Seit dem 21.08.2020 erhält die Antragstellerin Hilfe für junge Volljährige in Form von Betreutem Wohnen, zuletzt im Umfang von 10 Fachleistungsstunden wöchentlich. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2025 wurde der Antragstellerin ab dem 01.12.2025 zudem im Rahmen des persönlichen Budgets eine Assistenzkraft im Umfang von 20 Stunden wöchentlich bewilligt.

Am 18.12.2025 beantragte die Antragsgegnerin beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) als dem überörtlichen Sozialhilfeträger in Bezug auf die Antragstellerin die Fallübernahme. Angesichts der psychischen Erkrankung der Antragstellerin bestehe ein langfristiger erheblicher Unterstützungsbedarf. Dieser richte sich nicht auf pädagogische Hilfen, sondern auf eine dauerhafte krankheitsbedingte Begleitung. Eine Verselbständigung im Sinne der Jugendhilfe sei nicht zu erwarten. Der Hilfebedarf werde auch über das 27. Lebensjahr hinaus bestehen. Telefonisch sowie per E-Mail vom 23.03.2026 wurde der Antragstellerin eine Fallübernahme bis zum 01.07.2026 in Aussicht gestellt.

Am 11.02.2026 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Vorschusszahlung im Rahmen des persönlichen Budgets in Höhe von 21.600,00 Euro. Hierfür setzte sie eine Frist bis zum 01.03.2026.

Mit Bescheid vom 04.03.2026 lehnte die Antragsgegnerin die beantragte Vorschusszahlung ab. Die Voraussetzungen eines Vorschusses lägen vor dem Hintergrund des Umfangs der bewilligten Leistungen und der anstehenden Fallübernahme nicht vor.

Am 17.03.2026 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.03.2026 ein. Die Antragsgegnerin unterbreitete ihr daraufhin im Rahmen des Abhilfeverfahrens ein Angebot für den Zeitraum vom 01.04.2026 bis zur Übernahme ihres Falles durch den LVR, längstens aber bis zum 30.06.2026. Dieses umfasste u.a. eine wöchentliche Betreuungszeit in Höhe von 50 Stunden und ein monatliches Betreuungskontingent in Höhe von 215 Stunden für Assistenzkräfte sowie 10 Stunden wöchentlich und 43 Stunden im Monat für Fachkräfte (Bl. 281 d.A.). Dies werde als ausreichend angesehen, um Stabilisierung, Alltagsstrukturierung und Krisenprävention sicherzustellen.

Unter dem 09.04.2026 ließ die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine unterzeichnete Zielvereinbarung dieses Inhalts zukommen. Am 16.04.2026 genehmigte die Antragsgegnerin die umschriebenen Leistungen und gewährte diese durch Bewilligungsbescheid vom 24.04.2026 im Rahmen des persönlichen Budgets. Es wurde danach ein Vorschuss in Höhe von bis zu 10.210,27 Euro monatlich gewährt.

Mit E-Mail vom 12.06.2026 bestätigte der LVR die Übernahme des Falles der Antragstellerin zum 01.07.2026.

Bereits am 03.03.2026 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Köln um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Sozialgericht Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 18.03.2026 an das beschließende Gericht verwiesen.

Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, es bestehe eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der bedarfsgerechten Sicherstellung der existenznotwendigen Leistungen. Die ursprünglich bewilligten Stunden seien nicht hinreichend zur Erfüllung des bestehenden Unterstützungsbedarfs. Die Antragsgegnerin habe von April bis Juni 2026 jeweils nur 3.799,08 Euro überwiesen. Daraus ergebe sich ein offener Differenzbetrag in Höhe von 19.233,57 Euro. Diese Unterzahlung gefährde die Finanzierung der Assistenz akut. Das Verfahren sei deshalb dringlich. Die Assistenzstunden seien seit dem 01.06.2026 vollständig besetzt. Die entsprechenden Mitarbeiterverträge lägen der Antragsgegnerin vor. Die Nachzahlung des Differenzbetrags werde separat geltend gemacht. Es sei ihr nicht zumutbar, die bestehende Unterdeckung des Assistenzbedarfs durch Leistungen ihres Ehemannes auszugleichen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein persönliches Budget in Höhe von bis zu 21.600,00 Euro monatlich sowie eine Vorschusszahlung in gleicher Höhe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, eine materielle Unterversorgung der Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. In den Monaten Dezember 2025 sowie Januar 2026 und März 2026 sei es vielmehr zu Überzahlungen gekommen. Eine Eilbedürftigkeit scheide auch gegenwärtig evident aus, da der Antragstellerin keine irreparablen Nachteile drohten. Ein etwaiger Vorschussanspruch sei durch die abschließende Bedarfsfeststellung mit Bescheid vom 24.04.2026 konsumiert. Die Existenzsicherung sei hierdurch vollumfänglich gewahrt. Den behördlich anerkannten Gesamtbedarf in Höhe von 60 Stunden pro Woche decke die Antragstellerin real nicht ab. Die tatsächlich erbrachte Gesamtleistung belaufe sich auf 34,07 Stunden pro Woche. Es verbleibe eine Deckungslücke in Höhe von 25,93 Wochenstunden. Die Antragstellerin verfüge nicht über das erforderliche Personal, um den nunmehr bewilligten maximalen Stundenumfang zu erfüllen. Die von ihr abstrakt angestellten Berechnungen entsprächen nicht dem faktischen Versorgungsbedarf. Es bestehe ein Bedarfsdeckungs- und Nachweisprinzip im Rahmen des persönlichen Budgets. Dies rechtfertige auch die zunächst erfolgte Beibehaltung der Auszahlungshöhe. Eine Auszahlung des vollen Budgets widerspreche dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Das persönliche Budget sei kein Guthabenkonto zur freien Verfügung. Da für den Monat Juni 2026 nunmehr der Nachweis über Leistungen in Höhe von insgesamt 42 Stunden/Woche erbracht sei, werde sie die fälligen Differenzbeträge unverzüglich noch im Monat Juni auszahlen. Die sachliche und finanzielle Zuständigkeit der Antragsgegnerin ende im Rahmen des Übergangsmanagements nach § 36b SGB VIII mit Ablauf des 30.06.2026.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden der Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen.

II.

Das Gericht versteht den Antrag gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend, dass die Antragstellerin sowohl die Bewilligung von Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe im Umfang von insgesamt 112 Stunden/Woche in Form der Gewährung eines dieser Stundenzahl entsprechenden persönlichen Budgets in Höhe von 21.600,00 Euro sowie eine darauf gerichtete monatliche Vorschusszahlung der Antragsgegnerin begehrt. Auch auf die gerichtliche Anfrage, ob nach Bewilligung weiterer Unterstützungskapazitäten der Antrag aufrechterhalten werde, hat die Antragstellerin ausgeführt, sie begehre weiterhin „die Bewilligung eines Persönlichen Budgets im begehrten Umfang“ (Bl. 306 d.A.). Dass es der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin nicht allein um eine Vorschusszahlung in der genannten Höhe, sondern auch um die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe in erhöhtem Umfang in Form der Gewährung eines entsprechenden persönlichen Budgets geht, lässt bereits die Antragsschrift vom 03.03.2026 hinreichend erkennen. Denn auch hier führt die Antragstellerin sinngemäß aus, die bewilligten Leistungen genügtem ihrem Bedarf nicht, der Leistungen in Höhe von 112 Stunden pro Woche entspreche (Bl. 4 d.A.). Eine verständige Würdigung der Antragsschrift führt schließlich dazu, auch eine Bewilligung von Mehrleistungen als antragsgegenständlich anzusehen, zumal die Zahlung eines entsprechenden Vorschusses sachlogisch eine solche Bewilligung voraussetzt.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist in der Sache nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, und das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen.

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht bereits in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 79, 69; BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Ls. 1 und vom 22.10.2025 - 1 W-VR 17.25 -, juris Rn. 32 m.w.N.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Antragstellerin hat die danach bestehenden qualifizierten Anforderungen an das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass ihr ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, ist eine materielle Unterversorgung der Antragstellerin auch ihrem Vorbringen nach nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Darstellung der Antragsgegnerin unwidersprochen geblieben, dass die Antragstellerin bereits die derzeit gewährten Unterstützungskapazitäten nicht voll auszunutzen vermag. Für den laufenden Monat Juni sind nach dieser glaubhaften Darlegung Nachweise über insgesamt lediglich 42 Stunden an Unterstützungsleistungen pro Woche erbracht. Auch sonstige unzumutbare Nachteile der Antragstellerin für den Fall des Ausbleibens einer einstweiligen Anordnung sind nicht dargetan. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Ehegatte der Antragstellerin für den Fall des Ausbleibens weiterer Unterstützung die von ihm angestrebte berufliche Entwicklung nicht annehmen könnte (Bl. 5 d.A.). Auch der Umstand, dass der Ehegatte der Antragstellerin geltend macht, aufgrund der erforderlichen Unterstützungsleistungen von seiner Seite keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben zu können, führt zu keinem anderen Ergebnis (Bl. 252 BA). Insoweit ist bereits nicht glaubhaft dargetan, dass dies auch vor dem Hintergrund der mit Bescheid vom 24.04.2026 bewilligten zusätzlichen Unterstützungsleistungen der Fall ist. Eine „ständige Rund-Um-die-Uhr Betreuung“, welche einen unzumutbaren Nachteil auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Position der Antragstellerin nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes darstellen könnte, wird dem Ehegatten der Antragstellerin danach gerade nicht abverlangt (Bl. 252 BA). Auch die vom Ehegatten der Antragstellerin wahrgenommene Teilzeitstelle (Bl. 245, 273 BA) kann dieser angesichts des nunmehr bewilligten Assistenzumfangs in Verbindung mit den fortlaufenden Leistungen der Pflegekasse der Überzeugung des Gerichts zufolge ausfüllen.

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es spricht jedenfalls kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache.

Ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Maßnahme der Eingliederungshilfe folgt nicht aus § 35a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII. Danach haben junge Volljährige u.a. dann Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind sie von einer seelischen Beeinträchtigung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 und den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden, § 35a Abs. 3 SGB VIII.

Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht.

BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn.15; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2017 - 12 B 1124/17 -, juris Rn. 10 und vom 18.12.2023 - 12 B 1191/23 -, juris Rn. 8.

Dass diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe für junge Volljährige nach § 35a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII grundsätzlich vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Antragsgegnerin hat den fortbestehenden Hilfebedarf u.a. durch die Weiterbewilligung des Betreuten Wohnens als Maßnahme der Eingliederungshilfe anerkannt.

Der Anordnungsanspruch ist dennoch nicht gegeben, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass es sich bei der begehrten Bewilligung von Assistenzkräften im Umfang von insgesamt 112 Stunden/Woche um die einzig notwendige und geeignete Hilfe für die Antragstellerin handelt.

Zwar enthält der Gesetzeswortlaut - im Unterschied zu § 27 SGB VIII - das Auswahlkriterium der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe nicht explizit, dennoch ist auch im Rahmen des § 35a eine Entscheidung über die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe auf der Tatbestandsseite zu treffen,

Wiesner, in: ders./Wapler, SGB VIII, § 35a Rn. 31b.

Geeignet ist die Hilfe, wenn sie objektiv ein taugliches Mittel ist, um Mängellagen auszugleichen oder ihre Behebung zu fördern. Notwendig ist die gewählte Hilfe, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Formen der Hilfe bzw. Hilfen aus anderen Gesetzen nicht ausreichen.

Wiesner, in: ders./Wapler, SGB VIII, § 35a Rn. 31b m.w.N.

Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar.

BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.12.2022 - 12 A 1930/21 -, juris Rn. 30 m.w.N.; vom 15.11.2021 - 12 B 1369/21 - juris Rn. 12 und vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 - juris Rn. 17 m.w.N.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass allein Gewährung von Assistenzleistungen im beantragten Umfang zur Deckung ihres Hilfebedarfs geeignet und notwendig wäre und sich der Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin entsprechend verdichtet hätte. Ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme besteht nur dann, wenn der bestehende Beurteilungsspielraum entsprechend eingeschränkt ist.

OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2021 - 12 B 1369/21 - a.a.O., Rn. 14 -16.

Will ein Betroffener - wie hier die Antragstellerin - die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er daher im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist,

VG München, Beschluss vom 30.08.2024 - M 18 E 24.4980 -, juris Rn. 41 m.w.N.

Daran fehlt es hier. Die Bewertung der Antragsgegnerin, die nunmehr bewilligten 50 Assistenzstunden/Woche ermöglichten der Antragstellerin soziale Teilhabe und lösten in ausreichendem Maß die Verknüpfung zwischen partnerschaftlicher Leistung und Assistenzleistung durch den Ehegatten der Antragstellerin, ist hinsichtlich ihrer Vertretbarkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Ziel der Jugendhilfe nicht in einer Etablierung ambulanter Vollversorgung besteht. Insoweit ist wiederum nicht zu monieren, dass entsprechend den Darlegungen der Antragsgegnerin durch die bewilligte Eingliederungshilfe in Verbindung mit den der Antragstellerin zugutekommenden Leistungen der Pflegekasse eine bereits hohe Unterstützungskapazität in Form einer täglichen Versorgungsdichte durch externe Assistenz von ca. 16,5 Stunden vorliegt (Bl. 321 d.A., 266 BA). Auch ist nicht unvertretbar, dass die Antragsgegnerin in ihre Bewertung den Umstand einbezogen hat, dass der Antragstellerin und ihrem Ehegatten im Alltag Zeit zur Verfügung stehen muss, in der keine Assistenz anwesend ist. Danach ist in keiner Weise dargetan, dass die soziale Teilhabe der Antragstellerin auch durch die nunmehr bewilligten Leistungen nicht ermöglicht würde. Soweit die Antragstellerin aufgrund ihres komplexen Störungsbilds eine unterbrechungsfreie Unterstützung benötigt, ist diese hier faktisch durch die zu den bewilligten Leistungen hinzutretende Unterstützung durch ihren Ehegatten zu erreichen.

Da bereits kein Anspruch auf Bewilligung der Eingliederungshilfe im begehrten Umfang besteht, kommen auch ein Anspruch auf Bewilligung eines entsprechenden persönlichen Budgets (vgl. § 29 SGB IX) sowie ein Anspruch auf die Auszahlung eines Vorschusses in entsprechender Höhe (§ 42 Abs. 1 SGB I) nicht in Betracht.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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