Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-24, 10 K 3874/24

10 K 3874/24Tribunal administratif24 juin 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 10 K 3874/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-24

Aktenzeichen: 10 K 3874/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0624.10K3874.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger ist brasilianischer Staatsangehöriger. Er wurde am 00.00.1982 in O. in Brasilien geboren und ist der Sohn der brasilianischen Staatsangehörigen B. Y. G. (geborene V.) und des deutschen Staatsangehörigen I. R. G.. Die Eltern des Klägers waren zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht verheiratet.

Im Jahr 2020 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und brachte vor, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation erworben. Seine Eltern hätten am 25.09.1998 in X. geheiratet. Der Kläger legte u.a. einen Auszug aus seinem Geburtseintrag vor. Wegen des Inhalts wird auf das genannte Dokument Bezug genommen (Bl. 7 ff. der Beiakte 2).

Im Jahr 2022 stellte der Kläger seinen Antrag um und erklärte, er wolle die deutsche Staatsangehörigkeit nunmehr auf der Grundlage des § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erwerben.

Mit Bescheid vom 19.06.2023 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Sie habe nicht feststellen können, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit zunächst nicht durch Abstammung nach § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Jahr 1982 geltenden Fassung (RuStAG a.F.) erwerben können, weil keine Anhaltspunkte bestünden, dass seine Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von einem deutschen Vater sei für den Kläger nach § 5 RuStAG a.F. nur durch eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation möglich gewesen. Dazu habe es u.a. einer Eheschließung der Eltern spätestens bis zum 30.06.1998 bedurft. Die Eltern des Klägers hätten die Ehe jedoch erst am 25.09.1998 geschlossen. Der Kläger sei zudem nicht erklärungsberechtigt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 StAG, weil es an einer nach deutschem Recht wirksamen Vaterschaftsanerkennung fehle. Für die Feststellung der Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes hätten zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers die Vorschriften der §§ 1600a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der damals geltenden Fassung (BGB a.F.) gegolten. Für die Wirksamkeit einer freiwilligen Vaterschaftsanerkennung sei dabei gemäß § 1600c Abs. 1 BGB a.F. die Zustimmung des Kindes erforderlich gewesen. Diese Zustimmung habe gemäß § 1600e BGB a.F. bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung und nach § 1706 Nr. 1 BGB a.F. durch einen Pfleger als gesetzlichem Vertreter erteilt werden müssen. Diese Anforderungen hätten auch bei einem Aufenthalt im Ausland gegolten. Nach diesem Maßstab liege eine nach deutschem Recht wirksame Anerkennung der Vaterschaft nicht vor. Die Mutter des Klägers habe nach den vorliegenden Unterlagen am 00.11.1982 die Anmeldung der Geburt sowie die Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde veranlasst. Die Zustimmung des Kindes oder des gesetzlichen Vertreters sei in der Anerkennung jedoch nicht vermerkt und es lägen auch sonst keine Unterlagen vor, die eine Zustimmung des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung belegen würden.

Der Kläger erhob Widerspruch und legte dabei die Kopie eines notariell beurkundeten Erbscheinsantrags seines Vaters nach seiner Mutter aus dem Jahr 2023 vor, in dem das gemeinschaftliche Testament der Eltern des Klägers teilweise wiedergegeben wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Erbscheinsantrag Bezug genommen (Bl. 122 ff. der Beiakte 1).

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2024 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Mit dem im Jahr 2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des StAG habe der Gesetzgeber für solche Personen und deren Abkömmlinge, die die deutsche Staatsangehörigkeit grundrechtswidrig nicht durch Abstammung erworben hätten, mit dem neuen § 5 StAG die Möglichkeit geschaffen, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Man habe den sogenannten grundgesetzwidrig verhinderten Abstammungserwerb u.a. von nichtehelich geborenen Kindern deutscher Väter und ausländischer Mütter, die nach dem 23.05.1949 geboren worden seien, sowie deren Abkömmlingen berichtigen wollen. Eine solche Konstellation liege beim Kläger an sich vor. Seine Mutter sei eine brasilianische Staatsangehörige gewesen, sein Vater besitze nur bzw. habe nur die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und seine Eltern seien bei seiner Geburt nicht verheiratet gewesen. Um sich hierauf erfolgreich berufen zu können, müsse man allerdings nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG u.a. nachweisen, dass die Vaterschaft nach den deutschen Gesetzen vor Vollendung des 23. Lebensjahres wirksam anerkannt oder festgestellt worden sei. Eine andere Intention des Gesetzes sei nicht erkennbar und dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Ebenso sei in der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzentwurf ausgeführt, dass die Erwerbserklärung nicht wirksam werde, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG nicht vorlägen. Die Vorfrage, ob eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliege, beurteile sich gemäß Art. 220 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vorliegend nach den bis zum 31.08.1986 geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Dies führe im Ergebnis dazu, dass deutsches Recht anzuwenden sei, weil der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Danach liege zwar eine Anerkennung der Vaterschaft in der Geburtsurkunde als einer öffentlichen Urkunde vor. Dieses Anerkenntnis habe im Sinne des deutschen Rechts jedoch keine Wirkung erlangt, weil die Zustimmung des Kindes bzw. eines Vormunds als gesetzlicher Vertreter des Kindes nicht vorgelegen habe. Die weiteren Einwendungen des Klägers und das subjektive Empfinden einer ungerechten Behandlung vermöchten nichts an der Sach- und Rechtslage zu ändern. Soweit der Kläger auf weitere Unterlagen, namentlich das gemeinschaftliche Testament seiner Eltern, verweise, entsprächen diese ebenfalls nicht den Anforderungen, die an eine wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers gestellt worden seien.

Am 05.07.2024 hat der Kläger Klage erhoben.

Er bringt im Wesentlichen vor:

Die Beklagte erkenne zwar an, dass es im brasilianischen Rechtskreis eine wirksame Vaterschaftsanerkennung gegeben habe, meine jedoch, dass diese in Deutschland aufgrund der fehlenden Zustimmung der Mutter oder gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters des Kindes nicht wirksam sei. Das sei nicht nur unmoralisch, sondern auch rechtswidrig und verfassungswidrig, weil es eine Diskriminierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern darstelle. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG seien verfassungskonform dahin auszulegen, dass für die hier betroffene Fallgruppe eines im Ausland geborenen nichtehelichen Kindes einer ausländischen Mutter und eines ausschließlich deutschen Vaters die Zustimmung des Kindes bzw. eines Pflegers nach dem zur Zeit der Geburt geltenden Recht nicht verlangt werden dürfe. Hilfsweise liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vor. Soweit die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG auf § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG und damit auf eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Vaterschaftsanerkennung verweise, führe das hier zur Anwendung eines Zustimmungserfordernisses, dessen diskriminierende Wirkung der Gesetzgeber gerade habe beseitigen wollen. Das nichteheliche Kind werde an einer formalen Hürde gemessen, die für das eheliche Kind nie gegolten habe und die man in der Praxis vielfach nicht habe erfüllen können. Der Schutzzweck des Zustimmungserfordernisses habe dabei darin gelegen, das Kind und die Mutter vor einer aufgedrängten oder missbräuchlichen Vaterschaft zu bewahren. Dieser Gedanke greife in der vorliegenden Konstellation strukturell nicht, wenn das nunmehr volljährige Kind den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit selbst aktiv begehre.

Im Jahr 2021 habe der Gesetzgeber das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geändert, um es mit den Bestimmungen des GG in Einklang zu bringen, das eine Diskriminierung zwischen Männern und Frauen sowie zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern verbiete. Die vormaligen Regelungen seien vor allem aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und gesellschaftlicher Veränderungen geändert worden. Nunmehr könnten theoretisch vor 1975 geborene eheliche Kinder einer deutschen Mutter und vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Die Beklagte weigere sich jedoch wiederholt, nichtehelichen Kindern deutscher Väter die Staatsangehörigkeit zu verleihen, weil die Vaterschaft nach deutschem Recht nicht wirksam anerkannt worden sei. Dies stehe im direkten Widerspruch zu den Überlegungen des Gesetzgebers. Bei der Änderung des StAG sei mehrfach betont worden, dass man die geschlechtliche Diskriminierung und die Diskriminierung aufgrund der Abstammung beseitigen wolle. Das Problem liege darin, dass man trotz des unbestreitbaren Willens des Gesetzgebers, die Diskriminierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern zu beenden und alle Nachkommen von Personen, die von der früheren Gesetzgebung betroffen gewesen seien, den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG beibehalten habe, die über § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG entsprechend gelte. Diese Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG sei aber erst am 01.07.1993 in Kraft getreten. Man habe also erst ab dem 01.07.1993 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt auf der Grundlage einer Vaterschaftsanerkennung erwerben können. Für ihn, der im Jahr 1982 geboren worden sei, habe es eine solche Möglichkeit nicht gegeben. Es ergebe keinen Sinn, von ihm eine Vaterschaftsanerkennung zu verlangen, weil ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit über eine solche Vaterschaftsanerkennung zum Zeitpunkt seiner Geburt ohnehin nicht möglich gewesen sei.

Die Bescheide der Beklagten stünden ferner in Widerspruch zu dem Beschluss des BVerfG vom 20.05.2020, auf den die Änderung des StAG aus dem Jahr 2021 gefolgt sei. Danach verbiete Art. 3 Abs. 2 GG es grundsätzlich, das Problem der Staatsangehörigkeit von Kindern einseitig zu Lasten der Mutter oder des Vaters zu lösen, wenn die Staatsangehörigkeit eines Kindes von der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils abhängig gemacht werde. Daher müsse man die Entscheidung der Beklagten, die das brasilianische Recht zur Feststellung der Vaterschaft nicht akzeptiere, als verfassungswidrig verstehen.

In einem wie dem vorliegenden Fall könne man das deutsche Recht zudem schon deshalb nicht auf Fragen der Staatsangehörigkeit anwende, weil es im fraglichen Zeitraum keine klare Regel zum anwendbaren Recht für die Materie der Vaterschaftsanerkennung gegeben habe. Das EGBGB habe bis zur Reform von 1986 keine entsprechende Regelung enthalten. Die Anwendung des § 1600c Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 1600d BGB a.F. ergebe im vorliegenden Fall auch keinen Sinn, weil er in Brasilien geboren worden sei und nicht nur er, sondern auch seine Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien gehabt hätten. Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB werde jetzt die Abstammung einheitlich für alle Kinder in erster Linie nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhalte. Nach seiner Auffassung sei daher zu prüfen, ob eine Vaterschaftsanerkennung nach dem Recht seines Geburtslandes, nämlich Brasilien, vorliege, und im Ergebnis die in Brasilien ausgesprochene Vaterschaftsanerkennung als im deutschen Rechtsraum gültig zu übernehmen. Es bestehe kein Zweifel, dass die am 13.11.1982 vorgenommene Vaterschaftsanerkennung nach brasilianischem Recht wirksam gewesen sei. Das brasilianische Zivilgesetzbuch von 1916 habe vorgesehen, dass die freiwillige Anerkennung des nichtehelichen Kindes in der Geburtsurkunde, durch notarielle Urkunde oder durch Testament möglich sei. Im vorliegenden Fall sei er in seiner Geburtsurkunde als Kind anerkannt worden. Sollte das Kind mit der Anerkennung der Vaterschaft nicht einverstanden sein, könne es sie innerhalb von vier Jahren nach Volljährigkeit anfechten. Derartiges sei nicht geschehen. Er sei auch in allen brasilianischen Dokumenten, etwa in der Geburtsurkunde, im Personalausweis, im Reisepass oder in der Geburtsurkunde, als Sohn des Deutschen I. R. G. ausgewiesen.

Die Beklagte lasse ebenso das in Deutschland errichtete Testament seiner Mutter unberücksichtigt. Dieses belege seine Existenz als Sohn und sollte bestärken, dass tatsächlich eine wirksame Vaterschaftsanerkennung für alle Zwecke vorgelegen habe.

Nach der Beklagten habe er die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Legitimation nach § 5 RuStAG in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung erhalten. Insoweit sei es ungerecht, dass er nicht von der späteren Eheschließung seiner Eltern profitieren könne. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation sei nur deshalb aus dem Gesetz gestrichen worden, weil nichteheliche Kinder seit dem 30.06.1993 automatisch die Staatsangehörigkeit des Vaters erhalten hätten. Er wolle darauf hinweisen, dass seine Eltern am 25.09.1998 in Deutschland geheiratet hätten. Damals sei er noch minderjährig gewesen. Dies beweise eindeutig eine kontinuierliche und stabile Beziehung. Es wäre für seinen verstorbenen Vater undenkbar gewesen, dass sein in Brasilien geborener Sohn in Deutschland nicht als sein Sohn anerkannt würde.

Es sei wichtig, zu betonen, dass er, wenn er heute geboren würde, die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater erhalten würde, auch wenn dieser nicht mit seiner Mutter verheiratet wäre. Der einzige Unterschied liege darin, dass die heutigen Gesetze im Einklang mit dem GG und den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts stünden. Es sei absolut verwerflich, dass die deutsche Regierung weiterhin gesetzliche Bestimmungen anwende, die für verfassungswidrig erklärt worden seien, weil sie gegen Art. 3, 6 GG verstießen, um eine im Jahr 1982 in Brasilien rechtmäßig abgegebene Vaterschaftsanerkennung für ungültig zu erklären und ihm damit die deutsche Staatsangehörigkeit zu verweigern. Die Anwendung der strengen deutschen Vorschriften auf einen in Brasilien rechtsgültig durchgeführten Akt ohne entsprechende Berücksichtigung des brasilianischen Rechts scheine weder gerecht noch angemessen. Dies könnte gegen grundlegende Prinzipien der Gerechtigkeit und der angemessenen rechtlichen Beurteilung verstoßen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 19.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2024 zu verpflichten, ihm eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung auszustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Keineswegs liege in ihrer Rechtsanwendung eine fortgeführte grundgesetzwidrige Diskriminierung von nichtehelichen Kindern. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gelte beim Erklärungserwerb die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, denn es fehle bei dem Kläger an einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Pfleger als gesetzlicher Vertreter des Klägers bei einer Vaterschaftsanerkennung mitgewirkt hätte oder diese Zustimmung wirksam nachgeholt worden wäre. Selbst wenn man im Wege einer selbständigen Anknüpfung auf das ausländische Recht abstellen wollte, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Anwendung des ausländischen Rechts wäre nach Art. 30 EGBGB in der bis 1986 geltenden Fassung ausgeschlossen, wenn - wie hier - eine wirksame Zustimmung des Kindes nicht vorgelegen habe, weil dies dem Zweck des die Zustimmung vorsehenden deutschen Gesetzes widerspreche. Die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers überzeugten nicht. Soweit er der Auffassung sei, er dürfte als nichteheliches Kind nicht schlechter gestellt sein als ein eheliches Kind, verkenne er, dass Art. 6 Abs. 5 GG eine solche pauschale Gleichstellung gerade im Staatsangehörigkeitsrecht nicht gebiete. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der bis zum 01.07.1993 geltenden Fassung beruhe nämlich auf der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen und der Familienbindung zu dieser Person. Selbst wenn sich die Gegebenheiten, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgeregelungen des Rechts der nichtehelichen Kinder erheblich seien, im Laufe der Zeit gewandelt haben sollten, spreche nichts dafür, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen sein könnte, dem bereits für das Jahr 1982 in der Weise nachzukommen, die er im Jahr 1993 bei der Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG gewählt habe. Auch eine analoge Anwendung scheide aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Änderungshistorie und die gesetzliche Systematik verböten die Annahme, der Gesetzgeber habe ab dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 4 RuStAG undifferenziert auch die zuvor geborenen Personen erfassen wollen. Im Übrigen wäre der Kläger auch bei Anwendung der nach dem 01.07.1993 geltenden Gesetzeslage nicht automatisch seit seiner Geburt deutscher Staatsangehöriger. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, dass vor Vollendung des 23. Lebensjahres die Anerkennungserklärung bezüglich der Vaterschaft abgegeben bzw. das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft eingeleitet gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2024 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 5 Abs. 4 StAG. Danach wird über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung eine Urkunde ausgestellt. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit aber nicht durch Erklärung erworben.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erwerben die nach dem Inkrafttreten des GG geborenen Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt. Eine solche Ausgangssituation liegt auch dem Fall des Klägers zugrunde. Er konnte nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von seinem deutschen Vater erwerben.

Allerdings gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG u.a. die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG entsprechend. Danach bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft, wenn bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich ist; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt an der erforderlichen, nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft.

Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Formulierung „nach den deutschen Gesetzen“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht nur auf das deutsche Sachrecht, mithin die im BGB festgelegten Abstammungsregelungen, sondern auch auf die Kollisionsregeln des in Deutschland gültigen Internationalen Privatrechts, insbesondere des EGBGB, verweist.

Vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen), Beschluss vom 20.11.2020 - 2 B 249/20 -, juris, Rn. 13; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 30.04.2025 - 25 K 65/24 -, juris, Rn. 34; Sachsenmaier, in: Hypertextkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (HTK-StAR), § 5 StAG, Rn. 55.

Die Frage, welche Kollisionsregeln in zeitlicher Hinsicht anzuwenden sind, regelt dabei die Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 1 EGBGB. Danach ist auf vor dem 01.09.1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar. Abgeschlossene Vorgänge in diesem Sinne sind alle unwandelbar angeknüpften Rechtsverhältnisse, deren Anknüpfungstatbestand sich bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Internationalen Privatrechts verwirklicht hat und wo das auf sie anzuwendende Kollisionsrecht unwandelbar feststeht. Für die Beurteilung der Abstammung eines nichtehelichen Kindes ist insoweit auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes abzustellen.

Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.05.1994 - XII ZR 7.93 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 18.03.1987 - IVb ZR 21.86 -, juris, Rn. 8; Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschluss vom 09.02.2023 - 21 UF 164/22 -, juis, Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 30.04.2025 - 25 K 65/24 -, juris, Rn. 31; Sachsenmaier, in: HTK-StAR, § 5 StAG, Rn. 57.

Nach diesem Maßstab ist vorliegend auf die vor dem 01.09.1986 geltenden Regelungen des Internationalen Privatrechts zurückzugreifen. Es liegt zur Beurteilung der Abstammung des Klägers ein bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossener Vorgang vor, weil er bereits zuvor, nämlich im Jahr 1982, geboren worden ist.

Für das Abstammungsverhältnis eines nichtehelich geborenen Kindes zu seinem Vater enthielt das EGBGB zum maßgeblichen Zeitpunkt keine ausdrückliche Kollisionsnorm. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass insoweit auf das jeweils maßgebende Unterhaltsstatut abzustellen ist. Nach Art. 21 EGBGB in der bis zum 31.08.1986 geltenden Fassung (a.F.) bestimmte sich die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem nichtehelichen Kind nach den Gesetzen des Staates, dem die Mutter zur Zeit der Geburt angehörte. War danach das deutsche Recht das geltende Unterhaltsstatut, richtete sich die Feststellung der Vaterschaft ebenfalls nach deutschem Recht. Andernfalls war das Heimatrecht des Vaters maßgeblich.

Vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1974 - IV ZR 18.73 -, juris, Rn. 9 ff.; Urteil vom 04.02.1976 - IV ZR 40.75 -, juris, Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 03.12.2025 - 10 K 3833/23 -, juris, Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 30.04.2025 - 25 K 65/24 -, juris, Rn. 34; Sachsenmaier, in: HTK-StAR, § 5 StAG, Rn. 59 f.

Nach diesen Maßstäben kommt vorliegend deutsches Sachrecht zur Anwendung. Es kann in einem ersten Schritt nicht auf das Unterhaltsstatut nach Art. 21 EGBGB a.F. zurückgegriffen werden, weil dieses wegen der brasilianischen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers nicht dem deutschen Recht, sondern dem brasilianischen Recht folgte. In einem zweiten Schritt ist auf das Heimatrecht des Vaters des Klägers abzustellen, der ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.

Soweit sich der Kläger gegen die Anwendung deutschen Sachrechts wendet, greifen die von ihm erhobenen Einwände nicht durch. Es steht der Anwendung deutschen Sachrechts zunächst nicht entgegen, dass das vormalige Internationale Privatrecht keine ausdrückliche Vorschrift für die Materie der Vaterschaftsanerkennung enthielt. Dies ändert nichts an der vorstehend dargestellten Rechtslage, nach der durch die Rechtsprechung geklärt war, welche Kollisionsnormen zur Anwendung kommen. Es kann entgegen der Auffassung des Klägers ferner nicht auf die aktuelle Regelung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB abgestellt werden, nach dem die Abstammung des Kindes in erster Linie dem Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts unterliegt. Eine solche Vorgehensweise verbietet sich aufgrund der Existenz des Art. 220 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB, mit dem der Gesetzgeber die Frage der Anwendung des Internationalen Privatrechts vor und nach dem 01.09.1986 explizit geregelt hat und die auch im Staatsangehörigkeitsrecht zu beachten ist.

Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 03.12.2025 - 10 K 3833/23 -, juris, Rn. 31.

Soweit der Kläger im Übrigen meint, die Anwendung deutschen Sachrechts ergebe keinen Sinn, weil er in Brasilien geboren worden sei und nicht nur er, sondern auch seine Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien gehabt hätten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Vortrag mag allenfalls eine andere Kollisionsregel zweckmäßig scheinen lassen, ändert aber nichts an der damals bestehenden und vorliegend anwendbaren Kollisionsregel.

Nach § 1600a Satz 1 BGB a.F. musste zur Begründung der väterlichen Abstammung nichtehelich geborener Kinder die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt werden. Dabei war nach § 1600c Abs. 1, § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. für die Anerkennung der Vaterschaft die Zustimmung des Kindes erforderlich, wobei für ein geschäftsunfähiges Kind nur sein gesetzlicher Vertreter zustimmen konnte. Bei diesem gesetzlichen Vertreter handelte es sich nach der damaligen gesetzlichen Konzeption nach § 1706 Nr. 1, § 1709 BGB a.F. nicht um die Mutter, sondern um einen hierfür bestellten Pfleger, regelmäßig das Jugendamt. Die Anerkennungserklärung musste nach § 1600e Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. öffentlich beurkundet werden und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters war nach § 1600e Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes konnte nach § 1600e Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Diese Anforderungen galten auch bei einem Aufenthalt im Ausland.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19.12.2008 - 12 A 2053/05 -, juris, Rn. 64 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 03.12.2025 - 10 K 3833/23 -, juris, Rn. 36.

Nach diesen Maßstäben hat der Vater des Klägers die Vaterschaft nicht wirksam anerkannt. Dabei kann offenbleiben, inwiefern der von dem Kläger vorgelegte Auszug aus dem Geburtseintrag (Bl. 7 ff. der Beiakte 2) auf eine öffentlich beurkundete Anerkennungserklärung schließen lässt. Es ist jedenfalls zwischen den Beteiligten nicht umstritten und unterliegt auch sonst keinem Zweifel, dass die nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche Mitwirkung eines Pflegers unterblieben ist. Der Verweis des Klägers auf den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Erbscheinsantrag führt insoweit nicht weiter. Weder dieser Erbscheinsantrag noch das darin auszugsweise wiedergegebene gemeinschaftliche Testament der Eltern des Klägers lassen eine Mitwirkung eines Pflegers erkennen. Soweit die Eltern des Klägers von einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung - ob nach deutschem oder nach brasilianischem Recht - ausgegangen sein mögen, ändert dies nichts daran, dass eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nach §§ 1600a ff. BGB a.F. nicht vorliegt.

Die übrigen Einwände des Klägers greifen allesamt nicht durch.

Es ist weder eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG noch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlich. Die vorstehend dargestellte Gesetzeslage ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die mit Blick auf eine Diskriminierung von nichtehelichen Kindern geltend gemachte Verletzung der Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 5 GG nicht vor. Eine solche verfassungswidrige Diskriminierung kann nicht darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber bei einem nichtehelichen Kind für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von einem deutschen Vater eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft verlangt. Soweit diese Anforderung nur für nichteheliche Kinder gilt, liegt dies daran, dass bei einem nichtehelichen Kind die förmliche Feststellung der Vaterschaft an die Stelle der bei einem ehelichen Kind geltenden Vaterschaftsvermutung tritt. Das hat es für den Gesetzgeber ebenso beim Abstammungserwerb erforderlich gemacht, bei einer nichtehelichen Geburt eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft zu verlangen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG).

Vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 36.

Eine verfassungswidrige Benachteiligung nichtehelicher Kinder liegt darin nicht, weil die Anforderung in verhältnismäßiger Weise den legitimen Zweck verfolgt, dass ein nichteheliches Kind in einer mit einem ehelichen Kind vergleichbar verbindlichen Weise dem deutschen Vater zugeordnet werden können soll. Soweit der Kläger insoweit vorbringt, das Zustimmungserfordernis nach §§ 1600c ff. BGB a.F. habe ihn als Kind vor einer aufgedrängten Vaterschaft bewahren wollen, während es sich nunmehr zu seinen Lasten auswirke, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Schutzzweck des Zustimmungserfordernisses nach §§ 1600c ff. BGB a.F. ist von der Zweckrichtung des § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG separat zu betrachten.

Der Verweis des Klägers auf die Entstehungsgeschichte der Vorschriften zum Erklärungserwerb führt nicht weiter. Es mag die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers gewesen sein, eine gesetzliche Grundlage für ein Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für alle ab dem Inkrafttreten des GG geborenen Personen zu schaffen, die von früheren diskriminierenden Abstammungsregelungen betroffen waren. Einen solchen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hat er aber ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegt. Soweit der Kläger es als sinnlos empfindet, von ihm heute eine nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung zu verlangen, obwohl diese zum Zeitpunkt seiner Geburt noch ohne Auswirkung auf einen etwaigen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geblieben wäre, greift dieser Gedanke nicht durch. Es wäre dem Vater des Klägers gleichwohl objektiv möglich gewesen, die Vaterschaft auch nach Maßgabe des deutschen Sachrechts anzuerkennen und auf diese Weise eine auch für den deutschen Rechtsraum verbindliche rechtliche Zuordnung seines Sohnes zu ihm zu gewährleisten.

Der von dem Kläger geltend gemachte Widerspruch zu der von ihm genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung,

BVerfG, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18 -, juris,

liegt nicht vor. Nach dieser Entscheidung ist es verfassungsrechtlich geboten, den Begriff der „Abkömmlinge“ in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG weit auszulegen, dabei die in Art. 6 Abs. 5, Art. 3 Abs. 2 GG enthaltene Wertentscheidung einzubeziehen und einen Einbürgerungsanspruch nicht solchen Abkömmlingen vorzuenthalten, die nach einem durch das GG überwundenen Rechtsverständnis die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem Vater auch ohne dessen Ausbürgerung nicht hätten erwerben können.

Vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 56.

Eine solche weite Auslegung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals ist in der vorliegenden Konstellation weder möglich noch geboten. Soweit es Art. 3 Abs. 2 GG zudem grundsätzlich verbietet, das Problem der Staatsangehörigkeit von Kindern im Falle einer Abhängigkeit von den Staatsangehörigkeiten der Eltern einseitig zu Lasten der Mutter oder des Vaters zu lösen,

vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 30,

sehen die Regelungen zum Erklärungserwerb eine solche einseitige Regelung nicht vor. Vielmehr soll gerade ein diskriminierender Ausschluss vom Abstammungserwerb ausgeglichen werden. Dies steht lediglich unter der Voraussetzung, dass eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegen muss.

Soweit der Kläger meint, es ergebe keinen Sinn, dass die Beklagte weiterhin Entscheidungen auf der Grundlage alter Gesetze treffe, die bereits aufgehoben worden seien, weil sie gegen Art. 3, 6 GG verstießen, führt zuletzt auch dies nicht zum Erfolg. Sollte der Kläger mit den „alten Gesetzen“ auf die vormaligen zivilrechtlichen Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung Bezug nehmen, so ist nicht erkennbar, dass die §§ 1600a ff. BGB a.F. wegen einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden wären. Es ist auch nicht ersichtlich, wie etwa die erforderliche Mitwirkung eines Pflegers bei der Vaterschaftsanerkennung eine verfassungswidrige Diskriminierung darstellen sollte. Sollte der Kläger mit den „alten Gesetzen“ auf die vormaligen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen zum Abstammungserwerb Bezug nehmen, so ist klarzustellen, dass die Beklagte nicht auf der Grundlage der vormaligen gesetzlichen Regelungen, sondern auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage entschieden hat, die nun einmal eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft verlangt. Der Kläger hat im Übrigen nicht nachvollziehbar darlegen können, warum nach einer vormaligen Rechtslage abgeschlossene Vorgänge wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der gesellschaftlichen Vorstellungen zwingend rückwirkend neu bewertet werden müssten. Vielmehr liegt nahe, dass der Gesetzgeber in einer solchen Konstellation neue Regelungen schaffen kann, die der zwischenzeitlichen Änderung Rechnung tragen, wie er es etwa mit den Regelungen zum Erklärungserwerb getan hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10 000 €

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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