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14 K 3820/23•Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-23, 14 K 3820/23
14 K 3820/23Tribunal administratif23 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-23
Aktenzeichen: 14 K 3820/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0623.14K3820.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung, mit der ihnen aufgegeben worden ist, ihre Abfallbehältnisse und anfallenden Sperrmüll, Elektroschrott und Grünabfall an den Abfuhrtagen an die Einmündung der Stichstraße, an der ihr Grundstück liegt, zu bringen.
Die Kläger wohnen im Stadtgebiet der Beklagten in der B.-straße 00. Von der B.-straße zweigt eine Stichstraße ab, an der sich das von den Antragstellern bewohnte Grundstück befindet. Das Grundstück der Antragsteller befindet sich dabei, wie öffentlich zugänglichen Luftbildern (vgl. TIM online) entnommen werden kann, in ca. 45 m Entfernung von der Einmündung der Stichstraße.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 forderte die Beklagte die Kläger auf, ihre Müllbehältnisse sowie anfallenden Sperrmüll, Elektroschrott und Grünabfall künftig entsprechend der jeweiligen Abfuhrtermine an der Einmündung des Stichweges auf dem vorhandenen Bürgersteig aufzustellen. Dem Abfuhrunternehmen sei es nicht mehr gestattet, enge Stichstraßen rückwärts zu befahren.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022, 12. Mai 2023 und 15. Mai 2023 widersprachen die Kläger der Aufforderung. Ohne Darlegung der konkreten Gründe könne diese nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beklagte erst nach gut 40 Jahren, in denen die Kläger in der B.-straße wohnhaft seien, nun plötzlich zu der Erkenntnis gelange, dass ein Einfahren in die Stichstraße nicht mehr zulässig sei. Die Müllabholung habe in den vergangenen Jahren reibungslos funktioniert. Es gehe lediglich um ein rückwärtiges Einfahren von geschätzt ca. 20 Metern in die 4 Meter breite Stichstraße. Es müsse nicht gewendet oder anderweitig rangiert werden. Zudem befinde sich während der rückwärtigen Einfahrt stets ein Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens bereits auf dem Weg zu den Behältnissen, so dass dieser die Situation überblicke. Eine Gefährdung bestehe insoweit nicht. Das Abstellen der Abfallbehältnisse an der Einmündung der Stichstraße stelle sie vor eine große Herausforderung, da der Kläger zu 2. seit einigen Jahren an einer Lungenerkrankung (COPD) und damit verbunden unter extremer Kurzatmigkeit schon bei geringster körperlicher Belastung leide. Für den Fall, dass es bei der getroffenen Regelung verbleibe, könnten die Müllbehälter nach der Abfuhr nicht (mehr) unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche wieder entfernt werden, da die Kläger es von ihrer Wohnung aus nicht mehr mitbekämen, wann die Behältnisse vorne geleert würden. Durch die Vielzahl an Tonnen, die im Einmündungsbereich abgestellt werden müssten, komme es zudem zu einer Verkehrsgefährdung.
Mit als „Widerspruchsbescheid“ bezeichnetem Schreiben vom 14. Juni 2023 wies die Beklagte die Einwände der Kläger zurück. Der Rat der Beklagten habe zuletzt durch Ratsbeschluss vom 27. September 2022 die Satzung über die Abfallentsorgung der Beklagten beschlossen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Abfallentsorgung bestimme sie den Aufstellort für Abfallbehälter, wenn dies erforderlich sei. Die Erforderlichkeit ergebe sich vorliegend aus den geltenden Unfallverhütungsvorschriften. Das beauftragte Abfallentsorgungsunternehmen habe der Beklagten mitgeteilt, dass aufgrund einer Änderung der Unfallverhütungsvorschriften Müll nur noch abgeholt werden dürfe, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Bei Sackgassen müsse die Möglichkeit bestehen, am Ende der Straße zu wenden. Der Abfallentsorger habe daraufhin geprüft, auf welche Straßen im Stadtgebiet dies zutreffe und unter anderem für die Stichstraße der Kläger mitgeteilt, dass dort ein Abholen der Müllbehälter unmittelbar am Müllbehälterstandplatz vor der jeweiligen Liegenschaft nur durch unzulässiges Rückwärtsfahren in die Straße möglich sei, da die erforderliche Wendemöglichkeit für ein Vorwärtsbefahren der Straße nicht gegeben sei. Aufgrund des mit einem Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften einhergehenden Haftungsrisikos für das Abfallentsorgungsunternehmen obliege diesem die Entscheidungskompetenz im Hinblick auf die Auswahl der maßgeblichen Straßen. Die Unfallverhütungsvorschriften seien für den Abfallentsorger bindend. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sei insoweit entbehrlich. Dem Gebührenpflichtigen obliege die Mitwirkungspflicht, die Abfallbehältnisse an dem von der Stadt festgelegten Aufstellort satzungsgemäß zur Abholung bereitzustellen. Könne der Gebührenpflichtige z.B. aus gesundheitlichen Gründen seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllen, sei ihm zuzumuten, sich der Hilfe eines Dritten, beispielsweise eines Hausmeisterservice, zu bedienen.
Die Kläger haben am 13. Juli 2023 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen: Die Beklagte gehe von falschen Tatsachen aus, wenn sie auf S. 62 des Verwaltungsvorgangs davon ausgehe, dass die B.-straße eine Breite von nur 3,50 m habe. Die B.-straße habe tatsächlich eine Breite von 4,00 m, sodass ein Rückwärtsfahren von Müllentsorgungsfahrzeugen in der B.-straße auf der Grundlage der DGUV Regel 114-601 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) nicht grundsätzlich unzulässig sei. Eine konkrete Gefährdungsbeurteilung sei nicht erfolgt. Ebenfalls sei nicht geprüft worden, ob ein weiteres Anfahren des bisherigen Abstellplatzes z.B. durch den Einsatz kleinerer Fahrzeuge möglich sei. Die Beklagte habe zudem ihre gesundheitliche Situation nicht berücksichtigt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es ihnen nicht möglich, die Müllbehälter an den neu angeordneten Stellplätzen abzustellen und diese entsprechend der Vorgabe in § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung über die Abfallentsorgung der Beklagten vom 27. September 2022 (Abfallentsorgungssatzung) nach der Abholung unverzüglich von der öffentlichen Fläche zu entfernen; es sei ihnen nicht zumutbar, alle 15 bis 30 Minuten zu kontrollieren, ob eine Abfuhr zwischenzeitlich erfolgt sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrags nimmt sie zunächst auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug. Ergänzend führt sie aus, dass vorliegend die Regelung in § 16 der DGUV Vorschrift 43 und 44 maßgeblich sei, wonach Müll nur abgeholt werden dürfe, wenn der Müllbehälterstandplatz so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Eine Abholung der Müllgefäße am Grundstück der Kläger sei danach nicht möglich. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe das von ihr beauftragte Abfuhrunternehmen erneut die Örtlichkeiten überprüft. Der hierfür hinzugezogene Sicherheitsberater habe bestätigt, dass vor Ort eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge nicht gegeben sei, sodass eine Müllabholung am Grundstück der Kläger ohne eine Rückwärtsfahrt in die Stichstraße nicht möglich sei. Die angegriffene Regelung sei auch mit Blick auf die von den Klägern vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zu beanstanden. Das Interesse an der Unfallverhütung überwiege die privaten Interessen der Antragsteller. Die Bereitstellung der Abfallbehälter am Abholort sei satzungsgemäß die Aufgabe der Anwohner, eine Abholung durch Mitarbeiter des Abfahrunternehmens - wie sie die Kläger vorschlagen - sei nicht vorgesehen. Auch eine Abholung des Mülls durch kleinere Einsatzfahrzeuge komme aus Kostengründen nicht in Betracht. Dem Einwand, dass die Behältnisse „unverzüglich“ wegzuräumen seien, könne nicht gefolgt werden. Nach der geübten Praxis reiche es aus, wenn die Abfallbehälter spätestens am jeweiligen Abend des Entleerungstages durch die Anwohner weggeräumt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 18. September 2024 die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Dezember 2022 und 14. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Grundlage für die getroffene Festlegung des Abholplatzes für Müllbehältnisse sowie anfallenden Sperrmüll, Elektroschrott und Grünabfall ist § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung. Danach sind Abfallbehälter, Abfallsäcke, Sperrstücke und gebündelte oder in Bioabfallsäcken verfüllte Grünabfälle an einer für den Abfuhrwagen zugänglichen Stelle aufzustellen. Wenn erforderlich, bestimmt die Stadt den Aufstellort.
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des Aufstellortes durch die Beklagte liegen vor. Zu den Voraussetzungen, die eine Festlegung des Abholplatzes durch die Beklagte im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung erforderlich machen können, gehören tatsächliche und / oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen.
Insoweit ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geklärt, dass rechtliche Hindernisse, die der Anfahrt eines Sammelfahrzeugs entgegenstehen, insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen folgen können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 - 7 B 4.11 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 15 A 3232/17 -, juris, Rn. 10.
Ein solches rechtliches Hindernis für die unmittelbare Anfahrt des Grundstücks der Kläger durch Müllfahrzeuge ergibt sich vorliegend aus arbeitsschutzrechtlichen Unfallverhütungsvorschriften, konkret aus den Vorschriften 43 und 44 der DGUV.
Die DGUV Vorschrift 43 und 44 ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zur Verhütung von Arbeitsunfällen erlassen und schreibt zu diesem Zweck den Beschäftigten bestimmte Verhaltensweisen vor. § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 und 44 bestimmt dabei, dass Müll nur abgeholt werden darf, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Ergänzend und konkretisierend hierzu normiert § 16 Nr. 1 der DGUV Vorschrift 43 Durchführungsanordnung für Entsorgungsfahrzeuge bei der Abholung von Abfällen, dass in einer Sackgasse die Möglichkeit bestehen muss, am Ende der Straße zu wenden. Den Vorschriften liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen in erhöhtem Maße gefährlich und unfallträchtig sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 15 A 3232/17 -, juris, Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 14 L 75/19 -, juris, Rn. 17.
Für die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge ist es im vorliegenden Fall nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und der Einschätzung des von dem Abfuhrunternehmen herangezogenen Sicherheitsmitarbeiters ohne eine Rückwärtsfahrt nicht möglich, das Grundstück der Kläger anzufahren. Dies lässt sich auch anhand des im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildes (S. 19 der Beiakte_002) sowie der öffentlich zugänglichen Luftbilder (vgl. TIM online) nachvollziehen. Die Stichstraße der B.-straße ist danach erkennbar nicht ausreichend dimensioniert, um einem „normal großen“ Entsorgungsfahrzeug ein Wenden ohne jegliche Rückwärtsvorgänge zu ermöglichen. Zur Veranschaulichung können insoweit auch die in den im Internet frei zugänglichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) Ausgabe 2006, Korrektur (Stand: 15. Dezember 2008) vorgesehenen Abmessungen für Wendeanlagen dienen: für Fahrzeuge bis 9,00 m Länge (2-achsiges Müllfahrzeug) ist darin eine Dimensionierung von 9,00 m x 15,50 m und für Fahrzeuge bis 10,00 m Länge (3-achsiges Müllfahrzeug) eine Dimensionierung (je nach Form des Wendehammers) von etwa 20,00 m x 15,00 m oder von ungefähr 13,00 m x 20,50 m vorgesehen. Diesen Anforderungen genügt die Stichstraße in der B.-straße unstreitig nicht.
Ein Wenden ohne Rückwärtsvorgänge ist im vorliegenden Fall auch dann nicht möglich, wenn man davon ausgeht, dass die Stichstraße der B.-straße im Zufahrtsbereich durchgehend eine Breite von 4,00 m aufweist. Insoweit liegt der Entscheidung der Beklagten entgegen dem Vorbringen der Kläger kein entscheidungserheblich falscher Sachverhalt zugrunde; die Begründung des Bescheids vom 13. Dezember 2022 und 14. Juni 2023 stellen nicht explizit auf eine bestimmte Straßenbreite, sondern vielmehr maßgeblich darauf ab, dass ein Abholen der Müllgefäße unmittelbar am Müllbehälterstandplatz vor der jeweiligen Liegenschaft nur durch ein nach § 16 Nr. 1 der DGUV Vorschrift 43 unzulässiges Rückwärtsfahren in die Straße möglich wäre.
Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich auf die Bestimmungen hinsichtlich des Rückwärtsfahrens und Rangierens von Abfallsammelfahrzeugen in Kapitel 3.8 der DGUV Regel 114-601 berufen. Denn auch nach dieser sind zur Gefahrvermeidung auf einer „ersten Ebene“ Rückwärtsfahrten nach Möglichkeit zu vermeiden. Dies schließt auch und gerade die Auswahl geeigneter Bereitstellungsplätze, die ohne ein Rückwärtsfahren angefahren werden können, mit ein. Die von den Klägern gewünschte Gefährdungsbeurteilung ist nach der DGUV Regel 114-601 erst veranlasst, wenn eine Rückwärtsfahrt (auch durch eine vorrangige Verlegung des Abholplatzes) nicht vermeidbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Vgl. zur DGUV Regel 114-601 bereits VG Gießen, Beschluss vom 10. April 2026 - 8 L 807/26.GI -, juris, Rn. 92, 93.
Die getroffene Anordnung ist weiter auch verhältnismäßig. Den Klägern ist es zuzumuten, ihre Abfallbehälter und im Einzelfall gegebenenfalls anfallenden Sperrmüll, Elektroschrott und Grünabfall von ihrem Grundstück aus zu dem von der Beklagten festgesetzten Abholplatz an der Einmündung der Stichstraße zu verbringen. Auf der Ermessensseite ist insoweit eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Entscheidend ist stets die konkrete örtliche Situation. Zu berücksichtigen ist besonders die Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort sowie die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 - 15 B 803/15 -, juris, Rn. 10.
Der von der Beklagten bestimmte Abholplatz ist lediglich ca. 45 m vom Grundstück der Kläger entfernt und damit für die Kläger im Grundsatz ohne weiteres erreichbar. Zu berücksichtigen ist dabei vorliegend auch, dass die Kläger aus eigenem Entschluss ein Grundstück bewohnen, an das nicht oder zumindest nicht vollständig mit größeren Versorgungsfahrzeugen herangefahren werden kann (und das folglich mit weniger Verkehrsimmissionen belastet ist), und sie daher grundsätzlich eine höhere Mitwirkungspflicht bei der Abfallentsorgung trifft.
Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 17. November 2004 - 1 G 4908/04 -, juris, Rn. 23.
Soweit die Kläger vortragen, dass ihnen aus gesundheitlichen Gründen ein Verbringen der Mülltonnen zu dem Abstellort nicht möglich sei, begründet dies keine Unzumutbarkeit. Es ist bereits nicht substantiiert dargelegt, dass es beiden Klägern aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Mülltonnen zu dem Abstellort zu befördern. Im Übrigen ist es den Klägern auch zumutbar, ggf. Dritte damit zu beauftragen, die Tonnen an den Aufstellplatz zu verbringen, wenn sie hierzu gesundheitlich nicht in der Lage sind.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 14 L 75/19 -, juris, Rn. 26; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris, Rn. 34.
Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Verpflichtung, die Abfallbehälter nach der Leerung vom Abstellort zu entfernen. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 Abfallentsorgungssatzung keine Verpflichtung, die Abfallbehälter nur wenige Minuten nach der durchgeführten Abholung von dem Abstellort zu entfernen. § 12 Abs. 2 Satz 2 Abfallentsorgungssatzung bestimmt lediglich, dass die Abfallbehälter nach der Entleerung wegzuräumen sind; dies kann nach der Verwaltungspraxis der Beklagten im Laufe des Abholtages passieren.
Die Kläger können sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass in der Stichstraße zur B.-straße ein Rückwärtsfahren über einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren praktiziert worden sei. Der Zeitablauf allein macht die Gefahrenprognose hinsichtlich des Rückwärtsfahrens nicht unrichtig. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob es in der Vergangenheit zu Unfällen gekommen ist, sondern dass die bisherige Abholpraxis gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 15 A 3232/17 -, juris, Rn. 19.
Durch die frühere Abholung der Müllbehälter der Kläger vor dem Haus „B.-straße 00“ ist auch kein Vertrauenstatbestand entstanden, der die Beklagte verpflichten könnte, diese Praxis weiter fortzusetzen. Der Beklagten steht es vielmehr frei, jederzeit ihre Praxis zu ändern, wenn dies - wie hier - im Rahmen des geltenden Rechts geschieht.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris, Rn. 37.
Es bedarf vorliegend auch keiner Prüfung, ob ein gefahrenloses Anfahren des Grundstücks der Kläger bei einem Einsatz kleinerer Müllfahrzeuge möglich wäre. Denn der Beklagten steht es frei, aus Gründen einer Kostenersparnis davon abzusehen kleinere Müllfahrzeuge zum Einsatz zu bringen.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 20 B 03.637 -, juris, Rn. 25 f.; VG Frankfurt, Beschluss vom 17. November 2004 - 1 G 4908/04 -, juris, Rn. 23.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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