Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-08, 22 K 6997/23.A

22 K 6997/23.ATribunal administratif8 juin 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 22 K 6997/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 22 K 6997/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0608.22K6997.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben zuletzt im Jahr 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. November 2022 einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 28. Februar 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen der Mitgliedschaft bei FETÖ/PDY verhaftet. Er habe in der Türkei von 2010 bis 2015 eine Militärschule besucht. Danach habe er die Militärschule aufgrund des Drucks abgebrochen und sei nach Deutschland gegangen. Während des Putschversuchs im Jahr 2016 sei er auch in Deutschland gewesen. Später sei er in die Türkei zurückgekehrt. Von 2017 bis 2019 sei er in der Türkei geblieben. Anschließend habe er in der Türkei ein Visum für Deutschland bei der deutschen Botschaft W. beantragt. Er sei mit dem deutschen Visum im Jahr 2019 legal direkt nach Deutschland geflogen. Das letzte Mal sei er im August 2020 in der Türkei gewesen. Im Juli 2022 sei die Polizei in der Türkei zu seinem Elternhaus gekommen und habe nach ihm gefragt. Sein Vater sei mit zum Revier gefahren. Sie hätten gesagt, dass gegen ihn ein Haftbefehlt bestehe. Die Akte sei eine geheime Akte gewesen und die Einsicht in seine Akte sei beschränkt gewesen, sodass er keine relevanten Beweismittel holen könne. Er legte einen Beschluss als Beweismittel vor. Darauf befinden sich sein Name und/oder seine Personaldaten nicht. Auf dem zweiten Beweismittel befindet sich eine handschriftliche Ablehnung der Staatsanwaltschaft über die Anfrage des Anwaltes bezüglich der Akteneinsicht. Er habe keine Verbindung zur Gülen-Bewegung gehabt und er sei auch nicht politisch aktiv gewesen.

Mit Bescheid vom 29. November 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 5. Dezember 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Soweit der Kläger befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, weil ihm die Mitgliedschaft bei FETÖ/PDY vorgeworfen worden sei, reiche dies für die Annahme einer Verfolgungshandlung gemäß § 3a AsylG nicht aus. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dem Kläger die Mitgliedschaft bei FETÖ/PDY vorgeworfen werde, obwohl er die Militärschule bereits im Jahr 2015 abgebrochen habe, keine Verbindung zur Gülen-Bewegung gehabt habe und er auch nicht politisch aktiv gewesen sei.

Der Kläger hat am 15. Dezember 2023 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe seine Verlobte, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, am 15. August 2024 geheiratet. Ferner arbeite er mittlerweile in Vollzeit und verfüge über einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2026 nicht erschienen ist, denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist begründet.

Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Kläger ist Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.

Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.

Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles steht zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zurechnung zur Gülen-Bewegung (FETÖ/PDY) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

In Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage lassen die türkischen Sicherheitskräfte sowie die türkische Justiz vor allem im Bereich politisierter Strafverfahren - wie vorliegend aufgrund der Zurechnung zur Gülen-Bewegung - rechtsstaatliche Mindeststandards vermissen. In diesem Bereich ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist.

Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 26 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104 ff.

Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet.

Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 6. August 2025 (BFA Länderinformation Türkei 2025), Version 10, S.72 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.

Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) unterlaufen.

BFA Länderinformation Türkei 2025, S. 67 ff, S. 79.

In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt.

BFA Länderinformation Türkei 2025, S. 72 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.

In Anbetracht dieser Erkenntnislage besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Zurechnung zur Gülen-Bewegung einer willkürlichen und die grundlegenden Menschenrechte missachtenden Strafverfolgungspraxis ausgesetzt sein wird. Diese Überzeugung beruht auf dem in jeder Hinsicht glaubhaften klägerischen Vortrag sowie den vorgelegten Dokumenten. Gegen den Kläger wird nach seinem glaubhaften Vortrag derzeit ein Ermittlungsverfahren geführt wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, konkret der FETÖ/PDY bzw. der Gülen-Bewegung. Die entsprechenden Dokumente, die der Kläger von seinem Rechtsanwalt in der Türkei erhalten hat, sind als echt zu bewerten. In der mündlichen Verhandlung konnte eines der Dokumente über den entsprechenden UYAP-Code verifiziert werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Dokumente unecht sein könnten, sind nicht ersichtlich.

Da der Kläger - bereits im Jahr 2019 wegen eines Studiums - mit einem deutschen Visum auf dem Luftweg eingereist ist, steht ihm auch ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG zu. Zur Begründung kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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