Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-29, 25 L 594/26

25 L 594/26Tribunal administratif29 mai 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 25 L 594/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: 25 L 594/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0529.25L594.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Kammer

Tenor

1.Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.

  1. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Gründe

I.

Der Antragsteller (geb. 00.00.2009) besucht zurzeit die 9. Klasse der C.-Förderschule in V. (Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung). In Bezug auf den Antragsteller wurden u.a. eine Autismus-Spektrum-Störung (Typ Asperger-Syndrom, F84.5) sowie Zwangsstörungen (F42.2) diagnostiziert. Auf Antrag seiner Eltern vom 31.07.2021/08.09.2023 bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.12.2023 Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung. Als Träger wurde der Anbieter „G.“ eingesetzt.

In der Folge kam es zwischen der vom Antragsteller besuchten Schule, der Antragsgegnerin sowie den Eltern des Antragstellers zu Auseinandersetzungen in Bezug auf die Zweckmäßigkeit der Schulbegleitung und der Qualifikation des eingesetzten Schulbegleiters. Die herangezogenen Fachkräfte bzw. Träger wechselten zum 06.06.2025 (O.) und erneut zum 06.10.2025 (Z.). Beim Antragsteller wurde wiederholt Schulabsentismus festgestellt.

Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin die Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung mit Bescheid vom 28.11.2025 im Umfang von bis zu 37 Fachleistungsstunden wöchentlich für den Zeitraum vom 06.10.2025 bis zum 31.03.2026 sowie im Umfang von bis zu 30 Fachleistungsstunden wöchentlich für den Zeitraum vom 01.04.2026 bis zum 30.11.2026. Der Bescheid enthielt den folgenden Hinweis:

„Dieser Bescheid verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem die Bewilligung abgelaufen ist oder die Maßnahme vorzeitig abgebrochen bzw. beendet wird.“

Darüber hinaus enthielt er die folgenden Ausführungen:

„Bei der Jugendhilfeleistung handelt es sich um eine Leistung, die nur gewährt werden kann, wenn und soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die Leistung notwendig und geeignet ist, den jeweiligen Förderbedarf Ihres o.g. Kindes zu decken. Aus diesem Grunde behalte ich mir vor, diesen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, wenn eine Änderung in den Anspruchsvoraussetzungen eintritt.“

Mit Wirkung zum 19.12.2025 beendete der zuletzt für die Eingliederungshilfe herangezogene Träger die Schulbegleitung des Antragstellers. Diese sei nicht zweckmäßig durchführbar. Der Antragsteller und seine Eltern wirkten nicht kooperativ am Schulbesuch mit. Unter dem 07.01.2026 meldete die Antragsgegnerin intern die Beendigung der Schulbegleitung durch den zuletzt eingesetzten Träger mit der Bemerkung, die Hilfe werde pausiert, bis ein neuer Träger gefunden werde. Unter dem 12.02.2026 und 15.03.2026 beantragten die Eltern des Antragstellers die Fortführung der Schulbegleitung.

Nach Auskunft der vom Antragsteller besuchten Schule wurden die im aktuellen Schulhalbjahr entstandenen Fehlzeiten durch nachträgliche Vorlage ärztlicher Atteste entschuldigt. Seit März 2026 erscheine der Antragsteller unter der Voraussetzung, dass seine Mutter ihn zur Klassentür begleite, regelmäßiger zum Unterricht. Persönliche Gespräche mit Lehrkräften habe die Mutter des Antragstellers auch auf wiederholte Aufforderung nicht wahrgenommen.

Am 13.03.2026 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Er macht im Wesentlichen geltend, die bewilligte Schulbegleitung werde seit dem 19.12.2025 nicht mehr durchgeführt. Dies beeinträchtige ihn in seinem Recht auf Teilhabe. Die zuständige Mitarbeiterin der Antragsgegnerin habe erklärt, dass diese keine Schulbegleitung mehr zur Verfügung stellen wolle. Es sei eine erfahrene Fachkraft erforderlich, damit der Antragsteller auch Prüfungssituationen im schulischen Kontext durchstehen könne.

Der Antragsteller hat zunächst beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich eine Schulbegleitung durch eine Fachkraft mit 38 Wochenstunden gemäß § 35a SGB VIII als Eingliederungshilfe zu gewähren.

Der Antragsteller beantragt zuletzt wörtlich,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, ihm eine Schulbegleitungsfachkraft gemäß §35a SGB VIII im Umfang von 30 Fachleistungsstunden wöchentlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten zu übernehmen.

Hilfsweise,

eine Schulbegleitungsfachkraft bis zum Abschluss des laufenden Schuljahres zu bewilligen.

Weiter hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, das persönliche Budget zu gewähren,

damit die Antragstellerin selbst tätig werden kann und eine Schulbegleitung

beauftragen kann.

Weiter hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorübergehend, bis eine Schulbegleitung installiert ist, eine Schulwegbegleitung zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie macht geltend, es werde derzeit als nicht zielführend angesehen, eine weitere Schulbegleitung einzusetzen. Die Eltern des Antragstellers zeigten sich nicht kooperativ. Eine Fortführung der Schulbegleitung sei als alleinige Hilfemaßnahme nicht ausreichend wirksam. Auch die von den Eltern beantragte Schulwegbegleitung werde nicht als passende Hilfe angesehen. Aus fachlicher Sicht bedürfe es einer intensiven therapeutischen Behandlung in Form einer Tagesklinik oder eines psychotherapeutischen stationären Aufenthalts, damit Maßnahmen der Eingliederungshilfe wirksam greifen könnten. Für die pädagogische Hilfe müsse eine tragfähige Grundlage geschaffen werden. Die Kontaktaufnahme zu den behandelnden Therapeuten und Ärzten müsse ermöglicht werden. Eine Schweigepflichtentbindung sei trotz wiederholter vorheriger Anfrage erst in einem Termin beim Amtsgericht Köln am 12.03.2026 protokolliert worden. Es müsse ein Gespräch mit dem Antragsteller und seiner Familie erfolgen, dies habe bisher nicht stattgefunden. Als Grundlage für einen gelingenden Hilfeverlauf sei die Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers und der Eltern erforderlich. Der Zeitfaktor werde aus therapeutischer Sicht nicht als allein entscheidend angesehen, da der Bedarf des Antragstellers sich nicht nur auf den schulischen Bereich beziehe, sondern auf das Ziel einer generellen Grundstabilisierung für seine weitere Entwicklung. Aus pädagogischer Sicht empfehle die Antragsgegnerin eine intensivpädagogische Wohngruppe als geeignete und notwendige Hilfeform. Diese schaffe strukturierte Rahmenbedingungen und Routinen. Sie könne eine altersgerechte Autonomieentwicklung fördern. Aktivierende Angebote seien in diesem Kontext möglich. Jegliche therapeutischen Anbindungen könnten so organisiert werden. Die Maßnahme sei an eine Akzeptanz hinsichtlich des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter geknüpft. Auch ein ambulantes Betreutes Wohnen könne nachrangig flankierend empfohlen werden, obwohl insoweit Bedenken in Bezug auf das komplexe Störungsbild des Antragstellers bestünden. Dieses setze perspektivisch eine kontinuierliche und transparente Kooperation aller Beteiligten voraus. Der fachliche Austausch müsse gesichert sein.

Das Gericht hat das Verfahren am 15.05.2026 erörtert. Die Antragsgegnerin hat im Erörterungstermin den Bescheid vom 28.11.2025 aufgehoben. Wegen der weiteren Inhalte der Erörterung wird auf das Protokoll verwiesen (Bl. 75 ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen.

II.

Soweit der Antragsteller mit dem Hauptantrag zuletzt noch die vorläufige Bewilligung einer Schulbegleitung im Umfang von 30 Fachleistungsstunden wöchentlich beantragt, liegt darin gegenüber dem ursprünglichen Antrag eine konkludente partielle Antragsrücknahme. Das Verfahren war insoweit gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Er ist in der Sache nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht bereits in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 79, 69; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Leitsatz 1; BVerwG, Beschluss vom 22.10.2025 - 1 W-VR 17.25 -, juris Rn. 32 m.w.Nachw.

Es fehlt hier an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Bewilligung von Schulbegleitung gem. § 35a SGB VIII glaubhaft gemacht. Die bis zum Abschluss eines - ggf. noch einzuleitenden - Klageverfahrens begehrte Schulbegleitung stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar. Nach dem jetzigen Sach- und Streitstand liegt der hierfür erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache indes nicht vor.

Der Anspruch des Antragstellers auf Durchführung einer Schulbegleitung aus dem Bescheid vom 28.11.2025 ist erloschen, da die Antragsgegnerin diesen Bescheid am 15.05.2026 gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben hat.

Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Kinder von einer seelischen Beeinträchtigung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 S. 1 und den §§ 54, 56 und 57 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden, § 35a Abs. 3 SGB VIII.

Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.

BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn.15; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2017 - 12 B 1124/17 -, juris Rn. 10 und vom 18.12.2023 - 12 B 1191/23 -, juris Rn. 8.

Dass diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Hilfebedarf des Antragstellers ist durch die Antragsgegnerin schriftsätzlich und erneut ausdrücklich im Erörterungstermin vom 15.05.2026 anerkannt worden.

Der Anordnungsanspruch ist dennoch nicht gegeben, weil es sich bei der begehrten Schulbegleitung nicht um die einzig notwendige und geeignete Hilfe handelt.

Zwar enthält der Gesetzeswortlaut - im Unterschied zu § 27 SGB VIII - das Auswahlkriterium der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe nicht explizit, dennoch ist auch im Rahmen des § 35a SGB VIII eine Entscheidung über die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe auf der Tatbestandsseite zu treffen,

Wiesner, in: ders./Wapler, SGB VIII, § 35a Rn. 31b.

Geeignet ist die Hilfe, wenn sie objektiv ein taugliches Mittel ist, um Mängellagen auszugleichen oder ihre Behebung zu fördern. Notwendig ist die gewählte Hilfe, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Formen der Hilfe bzw. Hilfen aus anderen Gesetzen nicht ausreichen.

Wiesner, in: ders./Wapler, SGB VIII, § 35a Rn. 31b m.w.N.

Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar.

BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2022 - 12 A 1930/21 -, juris Rn. 30 m.w.N.; vom 15.11.2021 - 12 B 1369/21 - juris, Rn. 12; vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 - juris, Rn. 17 m.w.N.

Der Antragsteller hat hier nicht glaubhaft gemacht, dass allein die Weitergewährung der Schulbegleitung sowie die Gewährung einer Schulwegbegleitung zur Deckung des Hilfebedarfs geeignet und erforderlich wäre und sich der Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin entsprechend verdichtet hätte. Ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme besteht nur dann, wenn der bestehende Beurteilungsspielraum entsprechend eingeschränkt ist.

OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2021 - 12 B 1369/21 - a.a.O., Rn. 14 -16.

Will ein Betroffener - wie hier der Antragsteller - die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist,

VG München, Beschluss vom 30.08.2024 - M 18 E 24.4980 -, juris, Rn. 41 m.w.N.

Daran fehlt es hier. Die vom Antragsteller geforderte Weitergewährung der Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung sowie die Gewährung einer Schulwegbegleitung sind nicht die einzige geeignete und erforderliche Hilfe zur Deckung seines Hilfebedarfs. Die von der Antragsgegnerin avisierte Verstärkung der therapeutischen Betreuung des Antragstellers in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe wie einer intensivpädagogischen Wohngruppe oder eines ambulanten Betreuten Wohnens anstelle der Schulbegleitung stellt bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls eine angemessene Lösungsstrategie zur Bewältigung des festgestellten Hilfebedarfs dar, die fachlich vertretbar und in der Sache nachvollziehbar ist.

So ist hier fachlich vertretbar, dass vor dem Hintergrund der fortbestehenden Probleme des Antragstellers bei der Bewältigung schulischer (Leistungs-)Anforderungen auch während der mehrfach jeweils über einen längeren Zeitraum bewilligten Schulbegleitung eine solche nicht weiter als zielführende Maßnahme erachtet wird. Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass aufgrund einer defizitären Qualifikation der eingesetzten Schulbegleiter ein Scheitern der Maßnahme(n) auf individuelles Versagen zurückzuführen wäre. Vielmehr begegnet die fachliche Wertung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller einer durch intensivierte therapeutische Begleitung zu erreichenden Grundstabilisierung bedarf, keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilung der Antragsgegnerin dahingehend, dass der Hilfebedarf des Antragstellers weniger durch kurzfristig greifende Hilfen während der Schulzeit, sondern vielmehr durch intensivere Strukturierung auch des außerschulischen Alltags, allgemein gültige fachliche Maßstäbe missachtete oder auf sachfremden Erwägungen beruhte. Vielmehr ist diese Beurteilung unter Berücksichtigung des Umstands nachvollziehbar, dass die konkreten Hilfeziele der bislang bewilligten Schulbegleitung auch über einen längeren Zeitraum nicht erreicht werden konnten. Dem steht nicht entgegen, dass sich nach Aussage der Mutter des Antragstellers der Schulbesuch selbst aktuell weniger problematisch gestalte, während das Ablegen von Prüfungen weiterhin nicht selbständig möglich sei. Vielmehr fügt sich diese auch von der Schule des Antragstellers im Wesentlichen geteilte Sicht auf das Verhältnis des Antragstellers zu schulischen Leistungsanforderungen in die Wertung der Antragsgegnerin ein, dass es einer generellen Förderung der Autonomieentwicklung des Antragstellers bedarf, bevor dieser Leistungsanforderungen selbständig begegnen könne.

Soweit die Mutter des Antragstellers ausführt, es fehle an einer Einbeziehung des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter, stehen dem bereits die wiederholt erfolgten - und zum Teil von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers kurzfristig abgesagten- Angebote zu Gesprächsterminen seitens der Antragsgegnerin entgegen. Insoweit hat die Antragsgegnerin sich zutreffend darauf berufen, dass die Einsetzung und Durchführung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe eines kooperativen Prozesses bedürfen, um bestehende Hilfebedarfe zu adressieren. Sie hat auch bei Mitteilung der zuletzt formulierten Angebote einer intensivpädagogischen Wohngruppe sowie eines ambulanten Betreuten Wohnens darauf hingewiesen, dass diese auf Akzeptanz seitens des Antragstellers sowie auf Kooperation seines sozialen Umfelds angewiesen seien.

Die Antragsgegnerin hat auch die Stellungnahmen nach § 35a Abs. 1a Satz 1 angemessen berücksichtigt und in der Folge einen (fortbestehenden) Hilfebedarf ausdrücklich anerkannt. Unschädlich ist insoweit, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zukommenden pädagogischen Beurteilungsspielraums die Eignung einer Schulbegleitung anders einschätzt als der behandelnde Jugendlichenpsychiater, zumal auch dieser auf ein Erfordernis flankierender stationärer bzw. ambulanter klinischer Hilfe verweist (Bl. 84 d.A.).

Das Gericht hält die Einschätzung der Antragsgegnerin auch mit Blick auf das Kindeswohl nicht für unzumutbar. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller anstelle der begehrten Schulbegleitung eine intensivpädagogische Wohngruppe sowie ein ambulantes Betreutes Wohnen angeboten hat. Diese Angebote erfassen nachvollziehbar den genannten Bedarf des Antragstellers in den Bereichen der pädagogischen Anleitung alltäglicher Anforderungen und sind geeignet, die von der Antragsgegnerin empfohlene intensivere therapeutische Behandlung des Antragstellers zu flankieren. Das stationäre Setting einer intensivpädagogischen Wohngruppe erlaubt dabei auch eine konsequente, umfassende Begleitung des Antragstellers. Insoweit sind die Angebote auf eine Autonomieentwicklung in Bezug auf den Antragsteller gerichtet, die in der Folge auch die Bewältigung schulischer und außerschulischer Leistungsanforderungen begünstigen kann. Soweit die Antragsgegnerin die Wirksamkeit des ambulanten Betreuten Wohnens unter die Voraussetzung einer Kooperation auch seitens des sozialen Umfelds und der beteiligten Fachkräfte gestellt hat, liegt darin keine unzulässige Verkürzung des Hilfeangebots, sondern eine allgemeine Bedingung des Erfolgs von Maßnahmen der Eingliederungshilfe.

Schließlich geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller und dessen weitere Entwicklung im Blick behält, um bei auftretenden Problemen gegebenenfalls unverzüglich zu reagieren und bei einer fortschreitenden Autonomieentwicklung seitens des Antragstellers auch den sodann gegebenenfalls bestehenden schulischen Hilfebedarf, soweit möglich, erneut in unmittelbarer Form zu adressieren.

Der Antrag hat auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Soweit unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen die Durchführung einer Schulbegleitung derzeit generell nicht die geeignete und notwendige Hilfe für den Antragsteller darstellt, ist ein Anordnungsanspruch auch für die in den darauf gerichteten Hilfsanträgen bezeichneten Zeiträume nicht glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für die begehrte Bewilligung eines persönlichen Budgets zur Organisation einer Schulbegleitung. Schließlich ist auch ein Anordnungsanspruch in Bezug auf die Bewilligung einer Schulwegbegleitung nicht glaubhaft gemacht, da auch insoweit nach den vorstehenden Erwägungen keine geeignete und notwendige Hilfemaßnahme vorliegt.

Die Entscheidung bezüglich der Kosten des Verfahrens richtet sich im Umfang der Antragsrücknahme nach § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die (Teil-)Einstellung des Verfahrens sowie die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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