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18 K 6485/24•Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-29, 18 K 6485/24
18 K 6485/24Tribunal administratif29 mai 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 18 K 6485/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0529.18K6485.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zuverlässigkeitsfeststellung nach dem Luftsicherheitsgesetz (im Folgenden: LuftSiG).
Am 17. April 2023 beantragte der ursprünglich als Verkehrsflugzeugführer tätige Kläger über seine Arbeitgeberin die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG. Daraufhin wurde die Zuverlässigkeit am 28. April 2023 festgestellt.
Am 10. April 2024 veröffentlichte der Kläger auf der Plattform Instagram ein Video. Darin teilte er in englischer Sprache sinngemäß mit, niemand helfe ihm und kümmere sich um ihn. Der Kläger erklärte, er habe sich schon seit zwanzig Jahren umbringen wollen. Er werde jetzt springen - öffentlich. Er habe gelernt, dass es wahrscheinlicher sei, bei einem Sprung aus dem dritten Stock zu sterben als bei einem Sprung aus dem fünften Stock. Das Video werde er stoppen und posten, sodass man sehen könne, wie er sterbe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das zur Akte gereichte Video Bezug genommen.
Das Amtsgericht Köln ordnete durch Unterbringungsbeschluss die Unterbringung des Klägers vom 10. April 2024 bis zum 1. Mai 2024 in der Klinik des Landschaftsverbands Rheinland in X. an.
Am 11. April 2024 nahm der Kläger ein Video aus der Klinik in X. heraus auf, in dem er u. a. erklärte, gewaltsam durch die Stadtpolizei Köln aus seiner Wohnung befördert worden zu sein, obwohl er niemals ernsthafte Suizidabsichten gehegt habe. Das Video veröffentlichte der Kläger auf der Plattform YouTube. Auf das zur Akte gereichte Video wird ebenfalls ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger verließ die Klinik in X. am 20. April 2024.
Im Rahmen der Nachberichtspflicht unterrichtete die Arbeitgeberin des Klägers den Beklagten am 17. Mai 2024 über das klägerische Video vom 10. April 2024.
Der Beklagte erhielt am 3. Juni 2024 über das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen die folgenden, im Rahmen der sog. Online-Sicherheitsprüfung (OSiP) abrufbaren Erkenntnisse zur Person des Klägers:
Über die gewonnenen Erkenntnisse unterrichtete der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2024 und gab ihm Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung Stellung zu nehmen. Das Anhörungsschreiben wurde dem Kläger unter der Adresse B.-straße 00 in 00000 X. gegen Postzustellungsurkunde am 12. Juni 2024 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. Auf die Postzustellungsurkunde (Bl. 35 f. des Verwaltungsvorgangs) wird insoweit Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2024 widerrief der Beklagte seine Zuverlässigkeitsfeststellung vom 28. April 2023. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung lägen vor. Im Rahmen des sog. Nachberichts gemäß § 7 Abs. 9 LuftSiG hätten sich Erkenntnisse ergeben, die die Zuverlässigkeit des Klägers in Frage stellten. Dem Beklagten sei ein Polizeieinsatz bezüglich eines Selbsttötungsversuchs, den der Kläger vorab in einem Video angekündigt habe, bekannt geworden. Diese Erkenntnisse begründeten eine nachträglich eingetretene Tatsache, aufgrund derer der Beklagte berechtigt gewesen sei, die Zuverlässigkeitsfeststellung nicht zu erlassen. Der Versuch des Suizids lasse auf ein unbeherrschtes, von Emotionen geleitetes Verhalten schließen. Daraus resultiere eine unkalkulierbare und nicht zu akzeptierende Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs. Gerade im Rahmen einer Tätigkeit im Sicherheitsbereich des Flughafens könne es zu außergewöhnlichen Stresssituationen kommen, denen beanstandungslos standgehalten werde müsse. Auch in diesen Situationen müssten klare Betrachtungs- und Denkweisen sowie gesetzeskonforme Handlungen an erster Stelle stehen. Vor dem Hintergrund der betroffenen Rechtsgüter und des Umstands, dass der Kläger keine entlastenden Umstände oder Tatsachen vorgebracht habe, sei anzunehmen, dass er nicht das erforderliche Maß an Perzeption, Stressresistenz und Verantwortungsbewusstsein aufweise. Ein öffentliches Interesse an dem Widerruf sei schon deshalb gegeben, weil die Luftsicherheit ein sehr hohes Gut sei. Es könne nicht akzeptiert werden, dass sich im Sicherheitsbereich des Flughafens eine unzuverlässige Person aufhalte, da eine Verfehlung dort nicht absehbare Konsequenzen haben könne. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Es werde nicht verkannt, dass die Entscheidung schwerwiegende berufliche und private Folgen für den Kläger habe. Dies stehe aber nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.
Der Kläger hat am 21. August 2024 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig. Das Anhörungsschreiben vom 10. Juni 2024 habe ihn nicht erreicht. Er habe sich nicht an seiner Wohnanschrift aufgehalten und das Schreiben auch nicht in seinem Briefkasten vorgefunden. Er bestreite mit Nichtwissen, dass das Schreiben erstellt, abgeschickt und zugestellt worden sei. Er sei am 20. April 2024 zu einem längeren Urlaub außerhalb Europas aufgebrochen. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass er nicht unter seiner Meldeanschrift zu erreichen gewesen sei. Denn aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich die Ausschreibung zur Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung.
In der Sache seien die Erkenntnisse des Beklagten unzutreffend. Es habe am 10. April 2024 keinen Polizeieinsatz gegeben. Er habe sich an diesem Tag in seiner Wohnung aufgehalten. Ein Mitarbeiter der Feuerwehr der Stadt X. habe bei ihm geklingelt. Diesem habe er die Tür geöffnet. Der Mitarbeiter der Feuerwehr habe ihn unter massiver Gewalteinwirkung fixiert und in die Klinik des Landschaftsverbands Rheinland abtransportiert. Er, der Kläger, habe weder am 10. April 2024 noch zuvor viermal versucht, sich das Leben zu nehmen. Die Äußerungen am 10. April 2024 habe er aus einer Laune heraus geäußert, tatsächliche Suizidabsichten hätten indes nie bestanden. So hätten seine betreuenden Ärzte sein Verhalten am 10. April 2024, seinem Geburtstag, als Versuch, Aufmerksamkeit zu erhalten, bewertet. Auch hätten die Ärzte, die ihn im Rahmen des sog. Anti-Skid-Programms betreuten, in einer kurzen Stellungnahme unmittelbar vor dem 10. April 2024 gegenüber dem Luftfahrtbundesamt und dem zuständigen Fliegerarzt erklärt, dass eine Suizidgefahr nicht bestehe. Hinzu komme, dass es sich bei dem Video vom 10. April 2024 um einen privaten Aussetzer gehandelt haben, der keinen Bezug zum Luftverkehr aufweise. Auch ein solcher könne zwar im Einzelfall sicherheitsrelevant sein, dazu sei aber individuell zu prüfen, inwieweit aufgrund einer psychischen Erkrankung und Verhaltensauffälligkeit außerhalb des Luftverkehrs mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass er sich bei einer Teilnahme am Luftverkehr nicht mehr sicherheitsrelevant und rechtstreu verhalten werde. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass Suizid in Deutschland keine Straftat darstelle.
Er sei arbeitsunfähig erkrankt, wobei seine gesundheitliche Situation seit März 2025 stabil sei. Seine Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer übe er nicht mehr aus. Sein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis habe man eingezogen, er dürfe daher ohnehin keine Luftfahrzeuge führen. Er sei aus dem aktiven Dienst bei der Lufthansa ausgeschieden. Seitdem erhalte er eine sog. Übergangsversorgung (Pension). Aus diesem Grund benötige er keine Zuverlässigkeitsprüfung mehr. Er werde - wie bereits seit Anfang 2024 geplant - nachdem er bei der Lufthansa verrentet worden ist, nicht wieder in den fliegerischen Dienst zurückkehren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2024 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, der Vortrag des Klägers, er habe das Anhörungsschreiben nicht erhalten, überzeuge nicht. Denn das Schreiben sei gegen Postzustellungsurkunde versandt worden. Danach sei das Schreiben am 12. Juni 2024 in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, wo der Kläger sich aufhalte, insbesondere nicht, dass er sich in einem längerfristigen Auslandsaufenthalt befinde. Die mitgeteilte Fahndung bedeute nicht, dass der Kläger an seiner Wohnanschrift nicht postalisch erreichbar sei. Der Vortrag des Klägers, es habe keinen Suizidversuch gegeben, am 10. April 2024 habe lediglich ein Mitarbeiter der Feuerwehr bei ihm geklingelt und ihn anschließend fixiert, stehe im Widerspruch zu dem durch die Polizei mitgeteilten Sachverhalt. Der Polizeieinsatz habe stattgefunden, dieser habe aber kein Ermittlungsverfahren nach sich gezogen, weil Suizid nicht strafbar sei. Den Polizeieinsatz habe der Kläger selbst in einem auf der Plattform YouTube veröffentlichen Video vom 11. April 2024 bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet ist.
Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2024, mit dem dieser die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung des Klägers widerrufen hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen.
Insbesondere ist der Kläger nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass des ihn belastenden Widerrufsbescheides ordnungsgemäß angehört worden.
Dem Kläger ist durch das Anhörungsschreiben vom 10. Juni 2024 die Gelegenheit gegeben worden, sich zum beabsichtigten Widerruf innerhalb einer Frist von knapp einem Monat zu äußern.
Das Anhörungsschreiben ist dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 Sätze 1 und 2 ZPO zugestellt worden. Die wirksame Zustellung ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde, auf der der Zusteller bestätigt hat, dass die Übergabe nicht möglich war und er deshalb das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat.
Gemäß § 418, § 415 ZPO i. V. m. § 98, § 173 Satz 2 VwGO begründen öffentliche Urkunden wie die Postzustellungsurkunde vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, also insbesondere den Umstand der Zustellung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Allerdings lässt § 418 Abs. 2 ZPO den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zu. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Hierfür bedarf es einer substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der öffentlichen Urkunde sprechen. Hinreichend substantiierte Darlegungen können - selbst wenn sie die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht beseitigen - dem Gericht Anlass bieten, weitere Nachforschungen anzustellen.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 2697/18 - juris Rn. 9.
Diesen Anforderungen an die Darlegung eines anderen Geschehensablaufs genügt der Kläger nicht, indem er schlicht behauptet, das Anhörungsschreiben im Briefkasten nicht vorgefunden zu haben.
Soweit er weiter behauptet, (zeitweise) eine Postweiterleitung eingerichtet zu haben, die nicht immer funktioniert habe, ist dies nicht hinreichend substantiiert, da er schon keinen Nachweis für die Einrichtung einer solchen Weiterleitung vorgelegt hat.
Unter der Adresse B.-straße 00 in 00000 X. konnte dem Kläger das Anhörungsschreiben auch durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine andere Vorrichtung nach § 180 ZPO zugestellt werden, da er im Zustellungszeitpunkt dort gewohnt hat. Die vorübergehende urlaubsbedingte Abwesenheit des Klägers hat die Wohnungseigenschaft nicht beseitigt.
Vgl. zu den Voraussetzungen der Aufhebung der Wohnungseigenschaft: BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08 - juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 2014 - I-24 U 149/13 - juris Rn. 4.
Schließlich hat der Beklagte - anders als der Kläger wohl meint - nicht treuwidrig gehandelt, indem er dem Kläger unter der bekannten Anschrift ein Anhörungsschreiben zugestellt hat, obwohl aus der OSiP-Meldung bekannt war, dass der Kläger Anfang Mai 2024 zur Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger aus der Klinik in X. abgängig war und im zeitlichen Zusammenhang damit nicht aufgefunden werden konnte, musste der Beklagte nicht ableiten, dass der Kläger mehr als einen Monat später nicht unter seiner Postanschrift erreichbar ist.
Der Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers vom 28. April 2023 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar.
In Form des durch den Kläger auf Instagram veröffentlichten Videos und die über das Portal OSiP am 3. Juni 2024 übermittelten Informationen sind nachträglich Tatsachen eingetreten, aufgrund derer der Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Zuverlässigkeitsfeststellung nicht zu erlassen.
Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG).
St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 20 A 89/15 - juris Rn. 11, und vom 29. Juli 2021 - 20 B 1029/21 - n.v.; vgl. zu der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung des § 7 LuftSiG: OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 20 B 44/07 - juris Rn. 7, und vom 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 7.
Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Die in diesem Rahmen getroffene behördliche Entscheidung über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum der Behörde besteht nicht.
Vgl. zur Vorgängernorm: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 - juris Rn. 16.
Der Zuverlässigkeitsbegriff wird zum einen durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, die vorliegend jedoch nicht einschlägig sind.
Zum anderen ist bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG insbesondere auch laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren in Betracht.
Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht bejaht werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können.
Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 20 A 89/15 - juris, m. w. N.
Ausgehend davon ist die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,
vgl. BVerwG, Urteil, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 - juris Rn. 15 in Bezug auf § 29d LuftVG; OVG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2010 - 6 A 10154/10 - juris Rn. 31; VG Köln, Beschluss vom 22. April 2021 - 18 L 454/21 - juris Rn. 12, VGH Kassel, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 9 A 2649/20.Z - juris Rn. 20,
zu verneinen.
Es lagen hinsichtlich des Klägers gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG sonstige Erkenntnisse vor, die im Wege der Gesamtwürdigung Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ergaben, da er suizidgefährdet war.
Personen, bei denen Anhaltspunkte für eine ernsthafte Suizidgefahr bestehen, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie bereit sind, auch in luftverkehrsrechtlichen Zusammenhängen jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen. In einem solchen Fall besteht Anlass zu der Besorgnis, dass der Betroffene die geltenden Bestimmungen der Rechtsordnung, insbesondere soweit sie dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs dienen, nicht strikt befolgen wird.
Suizidgefährdete Personen bringen nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit nicht das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung auf, das ihnen zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs abverlangt wird. Sie befinden sich regelmäßig in einer psychischen Ausnahmesituation. So liegen nach weltweit durchgeführten empirischen Untersuchungen in rund 90 Prozent der tödlichen Suizidhandlungen psychische Störungen, insbesondere in Form einer Depression (in etwa 40 bis 60 Prozent der Fälle), vor.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 - juris Rn. 245 m. w. N.
Aufgrund der in der Regel mit Suizidabsichten einhergehenden hohen psychischen Belastung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Betroffene Stresssituationen, in denen sie unter zusätzlichen Druck geraten, ohne Weiteres standhalten. Die psychische Ausnahmesituation, in der sich die Betroffenen befinden, kann auch dazu führen, dass sie den ihnen obliegenden Pflichten im Übrigen nicht jederzeit nachkommen können, etwa aufgrund von Unaufmerksamkeit oder mangelnder Entscheidungsfähigkeit. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass Betroffene gerade die Möglichkeit des Zugangs zum Flugzeug zur Selbsttötung ausnutzen, selbst wenn dies nicht konkret in Aussicht gestellt wird. Letzteres gilt für den Fall des Klägers in besonderer Weise, da der Kläger - worauf auch das Video vom 10. April 2024 hindeutet - gerade die öffentliche Aufmerksamkeit sucht.
Ohne Belang ist nach alledem, ob die Suizidabsichten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilnahme am Luftverkehr bzw. dem Zugang zum sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens geäußert wurden.
Suizidabsichten stellen eine innere Tatsachen dar, da diese nicht äußerlich wahrnehmbar sind. Daher ist auf den äußeren Geschehensablauf abzustellen, soweit dieser Rückschlüsse auf die rechtlich erhebliche innere Tatsache zulässt. Deshalb genügt es bei widerstreitenden Behauptungen über derartige Ereignisse nicht, die eigene Darstellung des Geschehens lediglich zu wiederholen.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 9. März 2023 - 8 K 6119/20 - n. v. (Seite 18 des amtlichen Umdrucks) unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 20 B 1780/04 - juris, Rn. 14 ff. mit Verweis auf Beschluss vom 7. August 2000 - 20 B 1024/00 -, n. v. (Seite 4 f. des amtlichen Umdrucks).
Der danach im Wesentlichen maßgebliche äußere Geschehensablauf lässt auf ernsthafte Suizidabsichten des Klägers schließen. Der Kläger hat im Video vom 10. April 2024 wiederholt erklärt, sich töten zu wollen. Konkret gab er an, vom Balkon springen zu wollen, wobei er sich gegen Ende des Videos tatsächlich auf den Balkon seiner Wohnung begibt. Die Ernsthaftigkeit dieser Äußerungen wird durch die seitens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen mitgeteilte Auffindesituation am 10. April 2024 unterstrichen. Danach befand sich der Kläger auf einem Baugerüst des Nachbarhauses, war lediglich mit einer Unterhose bekleidet und schrie wirr herum, was darauf schließen lässt, dass er - entsprechend seiner Äußerung - versucht hat, sich durch Herabspringen aus erheblicher Höhe zu suizidieren. Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Schilderung der Auffindesituation bzw. daran, dass überhaupt Polizeibeamte am 10. April 2024 in der Wohnung des Klägers zugegen waren. Soweit der Kläger bestreitet, dass es einen Polizeieinsatz gegeben habe, steht dies schon im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage in dem am 11. April 2024 aufgenommenen und auf der Plattform YouTube veröffentlichten Video. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Mitteilungen, die der Beklagte von den beteiligten Behörden insoweit erhalten hat, inhaltlich fehlerhaft sind.
Die danach bestehenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit hat der Kläger nicht ausgeräumt. Soweit der Kläger sich darauf beruft, seine behandelnden Ärzte hätten keine suizidalen Tendenzen feststellen können, handelt es sich um eine bloße Behauptung, die durch nichts belegt ist. Weder hat der Kläger hierzu selbst Nachweise eingereicht noch hat er die behandelnden Ärzte - worum er mit gerichtlicher Verfügung vom 10. Oktober 2024 gebeten worden ist - von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Unabhängig davon wäre die Zuverlässigkeit des Klägers selbst dann zu verneinen, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er die Suizidabsichten nur „aus einer Laune heraus“, um Aufmerksamkeit zu erregen, verbreitet habe. Denn mit der Äußerung nicht ernstgemeinter Suizidabsichten gibt der Äußernde zu erkennen, dass er zur Erregung (öffentlicher) Aufmerksamkeit bereit ist, Grenzen zu überschreiten und die Hilfe von Einsatzkräften - hier der Polizei - unberechtigt zu beanspruchen. Auf dieser Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Bereich des Luftverkehrs die ihm obliegenden Pflichten jederzeit über seine Individualinteressen bzw. die Interessen Dritter stellen würde.
Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der getroffenen Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse - hier in Gestalt des sehr hohen Schutzgutes der Sicherheit des Luftverkehrs - gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter, ausgehen.
Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat der Beklagte die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Ermessensausübung des Beklagten überprüft das Gericht in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung, die Zuverlässigkeitsfeststellung des Klägers zu widerrufen, ist verhältnismäßig und berücksichtigt insbesondere auch dessen Interessen angemessen. Der Beklagte hat die schwerwiegenden Folgen des Widerrufs für die berufliche und private Lebensführung des Klägers rechtsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Klägers liegt mit Blick auf den Schutz der Vielzahl hochrangiger Rechtsgüter, der mit dem Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung bezweckt wird, nicht vor. Die Interessen und Rechte des Klägers hatten hinter das durch § 7 LuftSiG geschützte öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, zurückzutreten. Die Tätigkeit des Klägers im sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens birgt ein erhebliches Gefährdungspotential für die Luftsicherheit und damit für Leib und Leben einer nicht eingrenzbaren Zahl von Teilnehmern am Luftverkehr.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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