Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-19, 2 K 4945/23

2 K 4945/23Tribunal administratif19 mai 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 2 K 4945/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 2 K 4945/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0519.2K4945.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift Q.-straße 00, 00000 B. (G.). Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) sind Eigentümer des westlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden Grundstücks Gemarkung G01, Flur 00, Flurstücke 000 und 000 mit der postalischen Anschrift Q.-straße 00, 00000 B. (G.). Das Flurstück 000 wird als gemeinsame Wegeparzelle für die Zufahrt von der öffentlichen Straße „Q.-straße“ zu den Hausgrundstücken des Klägers und der Beigeladenen genutzt. Zu Lasten des Flurstücks 000 besteht für seine Länge von 30,68 m sowie seine Breite von 2,0 eine am 21.09.1995 in das Baulastenverzeichnis eingetragene Zuwegungsbaulast zugunsten der Flurstücke 000 und 000. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung Nr. 51 „G.“ der Beigeladenen zu 3) gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, rechtsverbindlich seit dem 08.05.2009, die keine Festsetzungen nach § 9 BauGB enthält. Die Geländeoberfläche der Grundstücke steigt von der Wegeparzelle 000 in nördlicher Richtung hin zu den bebauten Flurstücken 000 und 000 an.

Der Beklagte hatte den Beigeladenen zu 1) und zu 2) unter dem 12.12.2019 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage erteilt. Die vom Kläger gegen diese Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 25.01.2021 - 2 K 4746/20 -, OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 A 924/21 -). Der Kläger wendet sich mit seiner vorliegenden Klage gegen eine den Beigeladenen zu 1) und zu 2) erteilte Baugenehmigung, mit der eine von der ursprünglichen Genehmigung vom 12.12.2019 abweichende Ausführung einer Stützmauer an der östlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen zu 1) und zu 2) nachträglich legalisiert wird.

Der Kläger beantragte unter dem 24.11.2022 beim Beklagten, bauaufsichtlich gegen die Beigeladenen zu 1) und zu 2) einzuschreiten. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) seien nicht der Verpflichtung aus der Baulasterklärung für das in ihrem Eigentum stehende Wegeflurstück Nr. 000 nachgekommen und hätten das Flurstück 000 nicht frei von jeglicher Bebauung gehalten. Er rügte ferner grenznahe ungenehmigte Abgrabungen ohne Stützmauer sowie weitere Aufschüttungen im hinteren Bereich des Flurstücks 000 und die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Flurstück 000.

Der Beklagte nahm am 30.11.2022, 15.02.2023 und 16.06.2023 örtliche Kontrollen vor. Dabei stellte er in Bezug auf die zur Grenze des Grundstücks des Klägers errichtete Stützwand fest, dass sie abweichend von den mit Genehmigung vom 12.12.2019 genehmigten Bauvorlagen errichtet worden war. Der Beklagte bat die Beigeladenen zu 1) und zu 2) deshalb unter dem 22.02.2023 um Vorlage prüffähiger Bauvorlagen für die Stützwand und die Terrasse. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) stellten daraufhin unter dem 25.06.2023 beim Beklagten einen Bauantrag zur Legalisierung der - abweichend von der Baugenehmigung vom 12.12.2019 errichteten - Stützmauer.

Der Beklagte erteilte den Beigeladenen unter dem 02.08.2023 im vereinfachten Verfahren gem. § 64 BauO NRW die streitgegenständliche Baugenehmigung. Gegenstand der Baugenehmigung ist „die Errichtung von Stützwänden an der Garage Legalisierung“. Die Stützwände waren erforderlich, weil die Beigeladenen zu 1) und zu 2) für die Errichtung der Garage und der Terrasse vor dem Kellergeschoss ihres Wohnhauses durch Abgrabungen eine Veränderung der Geländeoberfläche auf ihrem Grundstück vorgenommen hatten, die bereits Gegenstand der Baugenehmigung vom 12.12.2019 war. Die Stützwände verlaufen ausweislich der zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 02.08.2023 gemachten Planzeichnung (Beiakte 1, S. 31) östlich der Garage der Beigeladenen grenzständig zum Grundstück des Klägers und im Bereich nordöstlich der Garage in Richtung zum Wohnhaus in einem Abstand von etwa 50 cm zur Grenze des Grundstücks des Klägers. In Höhe der vor dem Kellergeschoss des Wohnhauses der Beigeladenen zu 1) und 2) errichteten Terrasse ist die Stützmauer in drei Stufen ausgeführt. Die drei Stufen haben jeweils eine Höhe von 0,25 m, 0,57 m sowie 0,50 m und erreichen insgesamt eine Höhe von 1,31 m bezogen auf die Oberkante der Terrasse vor dem Kellergeschoss (195,50 NHN). Die östlich der Garage, grenzständig errichtete Stützmauer weist eine Höhe von höchstens 1,80 m auf.

Der Kläger, dem die Baugenehmigung am 05.08.2023 zugestellt wurde, hat am 05.09.2023 Klage gegen die den Beigeladenen zu 1) und zu 2) erteilte Baugenehmigung vom 02.08.2023 erhoben. Er trägt zur Begründung vor, die Baugenehmigung verletze ihn in seinen Nachbarrechten. Sie sei nachbarrechtlich zu unbestimmt, weil ein qualifizierter Lageplan nicht zum Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemacht worden sei. Ein qualifizierter Lageplan sei zur Darstellung der Abstandsflächen erforderlich. Die streitgegenständlichen Stützmauern lösten Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW aus. Sie seien bauliche Anlagen, die höher als 1 m über der Geländeoberfläche lägen und dazu geeignet seien, von Menschen betreten zu werden. Wegen ihrer Unbestimmtheit sei die Baugenehmigung als eine vom Beklagten „maßgeschneiderte“ Genehmigung anzusehen, die durch ihre Regelungen im Hinblick auf den Störgrad des nachträglich zu legalisierenden Vorhabens „passend gemacht“ worden sei. Bei der streitgegenständlichen Genehmigung handele es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um eine Nachtragsgenehmigung, sondern um eine erstmalig erteilte. Im Übrigen sei der streitgegenständlichen Genehmigung nicht zu entnehmen, welche Änderungen im Vergleich zur bisherigen Genehmigung nachträglich genehmigt würden. Die Genehmigung verletze das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und die nachbarschützende Abstandsflächenbestimmung des § 6 BauO NRW. Die Stützmauern stünden nach ihrer Art nicht im Einklang mit der prägenden zulässigen Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung gem. § 34 Abs. 1 BauGB; die Stützmauern fügten sich nicht ein und lösten bodenrechtlich relevante Spannungen aus. Die planungsrechtliche Zulässigkeit sei nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die Innenbereichssatzung der Beigeladene zu 3) sei unwirksam sei. Sie sei nicht bestimmt genug, weil sie nicht parzellenscharf sei. Bei der Aufstellung und Beschlussfassung habe die Beigeladene zu 3) gegen die Grundsätze des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB verstoßen und habe zu Unrecht im Außenbereich gelegene Grundstücke in den Innenbereich einbezogen. Es liege auch ein Bekanntmachungsfehler vor. Der Bürgermeister der Beigeladenen zu 3) habe die Planurkunde erst am 30.04.2009 unterschrieben, die Bekanntmachung sei jedoch bereits einen Tag zuvor am 29.04.2009 unterzeichnet worden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW sei Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Eine Satzung müsse deshalb vor ihrer Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststehe. Der Bekanntmachungsakt beginne mit der beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolge dessen sei es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet werde. Nur diese Reihenfolge genüge dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan müsse sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt habe. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheine oder in dem die Öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen werde (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), komme es hingegen nicht an. Die Baugenehmigung verletze die nachbarschützende Vorschrift des § 12 BauO NRW, wonach bauliche Anlage standsicher errichtet werden müssten. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) hätten - entgegen der Vorgabe der Baugenehmigung in Ziff. 2 ihrer Hinweise - keinen Standsicherheitsnachweis einer sachverständigen Person gem. §§ 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 54 Abs. 4 BauO NRW vorgelegt, obwohl die Stützmauern bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung errichtet gewesen seien.

Der Kläger beantragt,

die den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 02.08.2023 (Az.: N01) für die Errichtung/Legalisierung von Stützwänden an der Garage auf dem Grundstück „Q.-straße 00, 0000 B." (Gemarkung: G01, Flur 00, Flurstück 000) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Auffassung nach sind die Stützmauern bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Planungsrechtlich seien sie nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung „G.“ der Beigeladenen zu 3) gelegen sei, die keine weitergehenden Festsetzungen treffe. Ein Abstandsflächenverstoß sei nicht gegeben. Die Stützwand löse gem. § 6 Abs. 8 Nr. 5 BauO NRW keine Abstandsflächen aus, weil sie weniger als 2 m hoch sei. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Aufgrund der speziellen topografischen Situation sei das bergische Land durch Auffüllungen, Stützmauern und Abgrabungen geprägt. In statischer Hinsicht bestünden gegen die Stützmauer keine Bedenken. Dies belege die von der Beigeladenen zu 1) vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bauunternehmers D. vom 05.09.2020.

Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) stellen keinen Antrag. Sie tragen vor, dass mit der ursprünglichen Genehmigung vom 12.12.2019 bereits Stützmauern für den Bau der Garage genehmigt worden seien. Der seitliche Zugang zur Garage sei aber abweichend von der ursprünglichen Genehmigung nicht auf der rechten Seite der Garage, sondern linksseitig ausgeführt worden. Wegen dieser abweichenden Bauausführung habe die Abgrabung in Richtung zum Grundstück des Klägers geringer ausfallen können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Standsicherheit des Gastanks auf dem Grundstück des Klägers durch die von ihnen vorgenommene Abgrabung beeinträchtigt worden sei. Ausweislich des ihnen vom Kläger in einem Schiedsverfahren überreichten Lageplans vom Gastank betrage die Abgrabung in Höhe des Gastanks nur ca. 30 cm. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) weisen im Übrigen darauf hin, dass in einem zwischen ihnen und dem Kläger beim Landgericht Köln anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren (2 O 90/24) auf Beschluss des Landgerichts unter dem 27.10.2025 ein Sachverständigengutachten zur Standsicherheit der Stützmauer durch den Sachverständigen Prof. Dr. E., O.-straße 00-00, 00000 X. erstellt worden sei, das zu dem Ergebnis gelange, dass die Stützmauern nach den anerkannten Regeln der Technik standsicher seien.

Die Beigeladene zu 3) stellt ebenfalls keinen Antrag.

Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird Bezug genommen auf das Protokoll über den Ortstermin vom 12.05.2026.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Eine baurechtliche Nachbarklage - wie die vorliegende - ist nur dann begründet, wenn sich die angefochtene Baugenehmigung gerade wegen der Verletzung von Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, als rechtswidrig erweist. Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Baugenehmigung vom 02.08.2023 ist weder unbestimmt noch werden durch sie nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- und des Bauplanungsrechts, namentlich das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers verletzt.

Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil des Klägers inhaltlich unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Eine Baugenehmigung ist insoweit nur dann als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn sie das zur Entscheidung gestellte Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 - 2 A 2249/09 -, juris Rn. 60.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Baugenehmigung vom 02.08.2023 ist in Bezug auf die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächenregelung des § 6 BauO NRW und die Standsicherheit weder zu unbestimmt noch verletzt sie insoweit Nachbarrechte des Klägers.

Die genehmigte Stützmauer löst keine Abstandsflächen aus. Sie ist gem. § 6 Abs. 8 Nr. 5 BauO NRW abstandsflächenrechtlich privilegiert. Nach dieser Vorschrift sind Stützmauern außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Höhe von bis zu 2 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Die in Höhe des Hauses mit drei Stufen errichtete Stützmauer erreicht bezogen auf die bereits mit der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 12.12.2019 genehmigten Geländehöhe auf dem Vorhabengrundstück eine Höhe von höchstens 1,31 m. Die östlich der Garage grenzständig errichtete Stützmauer hat eine Höhe von höchstens 1,80 m. Für die Baugenehmigung musste kein amtlich erstellter Lageplan samt Darstellung von Abstandsflächen vorgelegt werden, weil die Stützmauer wegen ihrer Höhe von unter 2 m keine Abstandsflächen auslöst. Die Genehmigung ist entgegen der Ansicht des Klägers bestimmt genug auf die Änderungen, die sie im Vergleich zur ursprünglichen Genehmigung zulässt. Nach der ursprünglichen Genehmigung vom 12.12.2019, auf die die Planzeichnung Bezug nimmt, sollte die Stützwand zunächst ab der süd-östlichen Gebäudeecke - in Fortsetzung der östlichen Gebäudewand - in südlicher Richtung in etwa 2,50 m Entfernung zum klägerischen Grundstück - einstufig - verlaufen, um dann in einem Abstand von etwa 1 m vor der Garage der Beigeladenen zu 1) und zu 2) im rechten Winkel in Richtung des klägerischen Grundstücks zu verspringen, um in einer Entfernung von etwa 0,5 m vom klägerischen Grundstück im rechten Winkel in Richtung Süden über eine Strecke von etwa 2 m grenzständig zu verlaufen und nach einem weiteren Rücksprung auf das Grundstück der Beigeladenen zu 1) und zu 2) - unmittelbar entlang der Garage verlaufend- an der Grenze zum Flurstück 000 zu enden. Die Planzeichnung der Genehmigung vom 02.08.2023 stellt dar, dass die Stützmauer - davon abweichend - bereits in Höhe des Wohnhauses - dreistufig - näher an das Grundstück des Klägers herangeführt wird und in südlicher Richtung - unter Wegfall der für den Zugang zur Garage vorgesehenen Stützmauer - entlang der Garage einstufig grenzständig verläuft.

Die Baugenehmigung ist auch in Bezug auf die Standsicherheit nicht zu unbestimmt oder verletzt den Kläger in Nachbarrechten. Die Standsicherheit (§ 12 BauO NRW) gehört im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW nicht zum Prüfungsumfang. Ein Nachweis einer nachweisberechtigten Person über die Standsicherheit muss der Bauaufsichtsbehörde erst bei Baubeginn nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW vorliegen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2016 - 7 B 1023/15 - juris Rn. 12.

Der Beklagte war nicht gehalten, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht prüfpflichtigen Vorschriften über die Standsicherheit zum Anlass für eine Versagung der Genehmigung zu nehmen, weil ein offensichtlicher Verstoß gegen die nicht prüfpflichtigen Standsicherheitsvorschriften im Zeitpunkt der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung vom 02.08.2023 nicht gegeben war,

vgl. zum offensichtlichen Verstoß gegen nicht prüfpflichtige Brandschutzvorschriften: OVG NRW, Urteil vom 28.01.2009 - 10 A 1075/08 -, juris Rn. 39-43.

Tragfähige Anhaltspunkte - etwa Geländeabsenkungen oder Ausbuchtungen und Rissbildungen in den Mauern - dafür, dass die von den Beigeladenen zu 1) und zu 2) errichteten Stützwände offensichtlich nicht standsicher sind, sind nicht erkennbar. Der Beklagte wird allerdings darüber zu entscheiden haben, welche repressiven bauaufsichtlichen Maßnahmen er gegenüber den Beigeladenen zu 1) und zu 2) ergreift, damit diese den gesetzlich gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW geforderten Standsicherheitsnachweis für die Stützwände bei ihm einreichen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Urteils vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 K 4047/23.

Die Stützmauern verletzen den Kläger auch nicht in seinen planungsrechtlichen Nachbarrechten.

Es kann dahinstehen, ob sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der genehmigten Stützmauern - bei unterstellter Wirksamkeit der Innenbereichssatzung der Beigeladenen zu 3) oder wegen tatsächlichen Vorhandenseins eines Bebauungszusammenhangs - nach § 34 BauGB beurteilt oder ob sich die planungsrechtliche Zulässigkeit - bei unterstellter Unwirksamkeit der Innenbereichssatzung der Beigeladenen zu 3) und Fehlens eines tatsächlichen Bebauungszusammenhangs - nach § 35 BauGB richtet. Denn sowohl § 34 Abs. 1 BauGB als auch § 35 Abs. 2 BauGB sind insoweit nicht generell nachbarschützend. § 35 BauGB vermittelt insbesondere keinen Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Erhaltung der Außenbereichsqualität, weil die sich aus § 35 BauGB ergebende Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht. Nachbarschutz vermitteln die Vorschriften der §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 2 BauGB nur, wenn das Vorhaben in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Art und Weise für den Nachbarn beeinträchtigend wirkt. Das Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der Nachbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten und des Rücksichtnahmeverpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des berechtigten Nachbarn ist, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt muss der Bauherr um so weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Danach liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann vor, wenn die durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für den Nachbarn nicht mehr zumutbar ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13/94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2014 - 7 A 1776/13 - juris, Söfker, in: Ernst, Zinkahn u.a. BauGB, Stand November 2025, § Rn. 1116.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers ist vorliegend nicht gegeben. Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts - wie hier durch die abstandsrechtlich gem. § 6 Abs. 8 Nr. 5 BauO NRW privilegierte Stützmauer - eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel und auch hier, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter denjenigen Gesichtspunkten, welche Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt,

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 und vom 22.11.1984 - 4 B 244/84 -, juris.

Ob der Beklagte bei Erteilung der Genehmigung vom 02.08.2023 zu Recht von einer Genehmigungsbedürftigkeit der Stützmauern gem. § 60 Abs. 1 BauO NRW ausgegangen ist, ist für den Erfolg der vorliegenden Nachbarklage unerheblich. Selbst wenn die Stützmauern nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW verfahrensfrei wären und der Beklagte damit zu Unrecht von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit ausgegangen wäre, verletzte die dennoch erteilte Genehmigung den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten. Formelles Baurecht wie die Regelungen über die Genehmigungsbedürftigkeit sind nicht nachbarschützend. Das formelle Bauordnungsrecht dient mit seiner Ordnungsfunktion allein dem öffentlichen Interesse, aber nicht den individuellen Interessen des Nachbarn. Eine Verletzung von Nachbarrechten ist erst dann gegeben, wenn die genehmigte Anlage gegen materielles, nachbarschützendes Baurecht verstößt. Die streitgegenständlichen Stützmauern verstoßen aus den oben genannten Gründen nicht gegen materielles, nachbarschützendes Baurecht. Ungeachtet dessen dürften die Stützmauern nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW von einer Genehmigungspflicht freigestellt sein, weil ihre Errichtung für eine genehmigungsbedürftige Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche des Vorhabengrundstücks erforderlich wurde, die der Beklagte den Beigeladenen zu 1) und zu 2) bereits mit der rechtskräftigen Baugenehmigung vom 12.12.2019 genehmigt hatte. Der Beklagte hatte den Beigeladenen zu 1) und zu 2) mit der Genehmigung vom 12.12.2019 (vgl. den zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan, Beiakte 2, S. 214) für die Errichtung des Einfamilienhauses und der Garage eine Veränderung des Geländeniveaus im Bereich zwischen Wohnhaus und Garage auf 195,50 NHN und im Bereich der Garage auf 194,40 NHN genehmigt.

Der Einwand des Klägers, dass die durch Baulast gesicherten Flurstücke 000, 000 für sich allein bereits die nach VV TB erforderliche Mindestbreite von 5 Metern für Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht erreichten und deshalb die vorliegende und auch die Genehmigung vom 12.12.2019 nicht hätte erteilt werden dürfen, greift nicht durch. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Vorschrift des § 5 BauO NRW über die Anforderungen der Zugänge und Zufahrten auf Grundstücken von öffentlichen Verkehrsflächen, nicht drittschützend ist. Sie ist allein im öffentlichen Interesse erlassen worden,

OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2015 - 2 B 1386/14 - juris.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10.000,- Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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