Verwaltungsgericht Köln, 2026-05-18, 13 K 1563/26

13 K 1563/26Tribunal administratif18 mai 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 13 K 1563/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-18

Aktenzeichen: 13 K 1563/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0518.13K1563.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Berlin verwiesen.

Gründe

Gründe

Die Verweisung erfolgt auf der Grundlage von § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit (i.V.m.) § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Danach spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Die Entscheidung ergeht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG ohne mündliche Verhandlung.

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Er ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 81a Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist vorliegend der Rechtsstreit den Sozialgerichten zugewiesen. Danach ist unter anderem für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen Person und der Bundesbeauftragten für die Kontrolle des Datenschutzes gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz-Grundverordnung - (DSGVO) aufgrund der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Es ist eine Streitigkeit zwischen einer natürlichen Person - dem Kläger - und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - der Beklagten - gemäß Art. 78 Abs. 1 DSGVO gegeben.

Danach hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2026 (Bl. 117 d. Beiakte 002) über seine auf Grundlage von Art. 77 Abs. 1 DSGVO eingelegten Beschwerden vom 10. März 2024 (Vorgangszeichen: N01, Geschäftszeichen N02, Bl. 6 d. Beiakte 002) und vom 17. Juli 2025 (Vorgangszeichen: N03, Geschäftszeichen N04, Bl. 15 der der Beiakte 001). Auch wenn im Tenor des Bescheids vom 27. Januar 2026 nur die Beschwerde vom 10. März 2024 bezeichnet wird, wird der Bescheid vom 27. Januar 2026 so verstanden, dass er sich auch auf die Beschwerde vom 17. Juli 2025 bezieht. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 22. August 2025 (Bl. 34 d. Beiakte 001) wurde die Beschwerde vom 17. Juli 2025 dem Vorgang zur Beschwerde vom 10. März 2024 zugeordnet, denn beiden Beschwerden liegt die Verarbeitung von Daten durch das Jobcenter Berlin A. im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld II ab September 2020 zugrunde. In der Begründung des Bescheids vom 27. Januar 2026 wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass der in der Beschwerde vom 17. Juli 2025 genannte Aspekt der Beschwerde vom 10. März 2024 zugeordnet wird (Bl. 120 d. Beiakte 002).

Auch geht es um die Verarbeitung von Sozialdaten im Sinne des (i.S.d.) § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG.

Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO, also Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, die von einer in § 35 des Ersten Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden.

Der Kläger beanstandet, das Jobcenter Berlin A. habe ihn wiederholt aufgefordert, komplett ungeschwärzte Unterlagen (Kontoauszüge aller Konten, Mietvertrag, Untermietvertrag, Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021, Anlage VM zur Feststellung aller Vermögenswerte der gesamten Bedarfsgemeinschaft) einzureichen, obwohl er zulässige Schwärzungen vorgenommen habe. Das Jobcenter habe ihm nie konkret mitgeteilt, welche Schwärzungen unzulässig seien. Die Anforderung von Daten zum Vermögen und Unterkunft sei unrechtmäßig, weil das Sozialschutz-Paket in Kraft gewesen sei.

Bei den in den genannten Unterlagen enthaltenen Daten, insbesondere bei Kontoauszügen und Mietverträgen, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

Das Jobcenter Berlin A. gehört zu den in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I genannten Leistungsträgern.

Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 3/15 R -, juris Rn. 22.

Die Sozialdaten des Klägers wurden auch für Zwecke der sozialrechtlichen Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 SGG verarbeitet.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG unter anderem über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Erfasst sind zunächst all diejenigen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) haben kann. Erfasst sind aber auch solche Rechtsstreitigkeiten, in denen die Beteiligten nicht unmittelbar um Rechtsfolgen aus der Anwendung von Normen des SGB II streiten, bei denen aber die betroffene Maßnahme in engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II steht. Die Beurteilung der Sachnähe wiederum ist wesentlich davon abhängig, auf welche rechtliche Grundlage sich die streitgegenständliche Maßnahme zu stützen vermag. Hinreichende Sachnähe ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beteiligten über Rechtsfolgen aus der Anwendung sozialverwaltungsverfahrensrechtlicher Normen nach dem SGB X streiten, sofern der Streitigkeit materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen.

Vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -, juris Rn. 15.

In Anwendung dieser Maßstäbe ist eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegeben. Materiell liegt der Streitigkeit ein Rechtsverhältnis nach dem SGB II zugrunde. Der Kläger hatte die Gewährung von Arbeitslosengeld II und damit einer Leistung nach dem SGB II beantragt. Die betroffene Maßnahme steht in engem sachlichem Zusammenhang mit der diesbezüglichen Verwaltungstätigkeit. Das Jobcenter Berlin A. hatte die o.g. Informationen des Klägers gerade zur Prüfung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs angefordert.

Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Berlin folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG. Örtlich zuständig ist danach das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in Berlin.

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schluss­entscheidung vorbehalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zu­stellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Be­schwer­de ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsge­richt für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be­schwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­diikirchplatz 5, 48143 Münster oder Post­fach 6309, 48033 Münster.

Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Eu­ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf­tigte mit Be­fähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffent­lichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.