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1 L 1371/25•Verwaltungsgericht Köln, 2025-11-13, 1 L 1371/25
1 L 1371/25Tribunal administratif13 nov. 2025
1. Aus § 1 Nr. 6 KCanG lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Jungpflanzen ohne Blüten- und Fruchtstände stets „Stecklinge“ und damit Vermehrungsmaterial im Sinne des § 1 Nr. 7 KCanG sind und in der Folge vom Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG auszunehmen wären, weil sie noch kein Cannabis sind. 2. Vielmehr handelt es sich schon dann um Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 KCanG, wenn die Jungpflanze eingepflanzt ist und angebaut wird. 3. Wenngleich der Gesetzgeber mit dem KCanG den privaten und gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang ermöglichen wollte, so wollte er nicht den gewerblichen Pflanzenhandel von Jungpflanzen legalisieren, wie sich § 9 Abs. 2 KCanG und § 20 KCanG entnehmen lässt.
Entscheidungsdatum: 2025-11-13
Aktenzeichen: 1 L 1371/25
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:1113.1L1371.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: KCanG §§ 1, 2, 9, 20; VwGO § 80; GG Art. 12 Abs. 2; (EU-)Rahmenbeschluss 2004/757 Art. 2 Abs. 1; internationales Suchtstoffübereinkommen von 1961 in der Fassung; von 1972 (Single Convention on Narcotic Drugs); internationales Suchtstoffübereinkommen von 1971 (Convention on Psychotropic Substances); internationales; Suchtstoffübereinkommen von 1988 (UN Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances)
Aus § 1 Nr. 6 KCanG lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Jungpflanzen ohne Blüten- und Fruchtstände stets „Stecklinge“ und damit Vermehrungsmaterial im Sinne des § 1 Nr. 7 KCanG sind und in der Folge vom Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG auszunehmen wären, weil sie noch kein Cannabis sind.
Vielmehr handelt es sich schon dann um Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 KCanG, wenn die Jungpflanze eingepflanzt ist und angebaut wird.
Wenngleich der Gesetzgeber mit dem KCanG den privaten und gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang ermöglichen wollte, so wollte er nicht den gewerblichen Pflanzenhandel von Jungpflanzen legalisieren, wie sich § 9 Abs. 2 KCanG und § 20 KCanG entnehmen lässt.
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