Verwaltungsgericht Köln, 2025-11-05, 16 K 3532/23

16 K 3532/23Tribunal administratif5 nov. 2025

Regest

1. Die noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer "Coronahilfe Profisport 2021" kommt nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 im Einklang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV nur noch in Betracht, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war (vgl. im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 A 2468/24 –). Zur Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der sichere Rechtsanspruch als erworben anzusehen ist, ist auf das einschlägige nationale Recht abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – C 653/23 –). Das ist bei zuwendungsrechtlichen Entscheidungen in der Regel der Zeitpunkt der letzten behördlichen Ermessensausübung bzw. Entscheidung. 2. Die von der Kommission genehmigte "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" beruhte auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV und Nr. 3.1 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens. Sie gestattete als eng auszulegende Ausnahmeregelung als geeignete, erforderliche und gezielte Lösung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Auf eine Deckung der im Jahr 2021 erforderlichen Summen, um Liquiditätsengpässe in diesem Zeitraum zu überbrücken und das Fortbestehen eines Betriebs sicherzustellen, beschränkte sich die "Coronahilfe Profisport 2021" allerdings gerade nicht. Vielmehr lag in ihr eine Entschädigung für entgangenen Gewinn im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (vgl. im Ergebnis OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –). 3. Auch die von der Kommission genehmigte und auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV und Nr. 3.12 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens beruhende "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020", die ebenfalls Grundlage der "Coronahilfe Profisport 2021" war, gestattete nur die Gewährung von begrenzten Beihilfen zur Behebung von Liquiditätsengpässen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C 124/23 P –). 4. Im gerichtlichen Verfahren kommt eine Ausweitung des Prüfungsmaßstabs auf weitere beihilferechtliche Grundlagen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der von der Behörde geprüfte Förderantrag allein auf ein bestimmtes Beihilferegime bezieht und von der Behörde lediglich unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 16 K 3532/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-05

Aktenzeichen: 16 K 3532/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:1105.16K3532.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: AEUV Art. 107, 108; GG Art. 3; GRCh Art. 47; VwVfG §§ 51, 48, 49

Leitsätze

  1. Die noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer "Coronahilfe Profisport 2021" kommt nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 im Einklang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV nur noch in Betracht, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war (vgl. im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 A 2468/24 –). Zur Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der sichere Rechtsanspruch als erworben anzusehen ist, ist auf das einschlägige nationale Recht abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – C 653/23 –). Das ist bei zuwendungsrechtlichen Entscheidungen in der Regel der Zeitpunkt der letzten behördlichen Ermessensausübung bzw. Entscheidung.

  2. Die von der Kommission genehmigte "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" beruhte auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV und Nr. 3.1 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens. Sie gestattete als eng auszulegende Ausnahmeregelung als geeignete, erforderliche und gezielte Lösung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Auf eine Deckung der im Jahr 2021 erforderlichen Summen, um Liquiditätsengpässe in diesem Zeitraum zu überbrücken und das Fortbestehen eines Betriebs sicherzustellen, beschränkte sich die "Coronahilfe Profisport 2021" allerdings gerade nicht. Vielmehr lag in ihr eine Entschädigung für entgangenen Gewinn im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (vgl. im Ergebnis OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –).

  3. Auch die von der Kommission genehmigte und auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV und Nr. 3.12 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens beruhende "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020", die ebenfalls Grundlage der "Coronahilfe Profisport 2021" war, gestattete nur die Gewährung von begrenzten Beihilfen zur Behebung von Liquiditätsengpässen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C 124/23 P –).

  4. Im gerichtlichen Verfahren kommt eine Ausweitung des Prüfungsmaßstabs auf weitere beihilferechtliche Grundlagen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der von der Behörde geprüfte Förderantrag allein auf ein bestimmtes Beihilferegime bezieht und von der Behörde lediglich unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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