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13 L 2290/25•Verwaltungsgericht Köln, 2025-10-15, 13 L 2290/25
13 L 2290/25Tribunal administratif15 oct. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-15
Aktenzeichen: 13 L 2290/25
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:1015.13L2290.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Gründe
I.
Der Beigeladene beantragte am 27. Mai 2025 nach § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) Zugang zu bei diesem vorliegenden Dokumenten mit Bezug zu Anträgen des Antragstellers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Vermarktungsverbot für die Papageienart „Spix-Ara“ durch das Landesamt für Umweltschutz Brandenburg bezog. Für den Schriftverkehr zwischen dem Antragsteller und dem BfN konkretisierte der Beigeladene seinen Antrag durch die Nennung des Datums der jeweiligen Schriftstücke.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 räumte die Antragsgegnerin dem Antragsteller hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 5. August 2025 sowie 8. August 2025 widersprach der Antragsteller der Offenlegung der begehrten Informationen. Es handle sich nicht um Umweltinformationen. Die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG seien gegeben. Hinreichende Schwärzungen zum Schutz personenbezogener Daten seien nicht erfolgt. So seien etwa Namen und E-Mail-Adressen ersichtlich. Die Transpondernummern mehrerer Spix-Ara-Exemplare seien als eindeutige Identifizierungsmerkmale aus den Dokumenten ersichtlich. Bei dem Verwaltungsvorgang sowie der Korrespondenz handele es sich insgesamt um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis.
Mit Schreiben vom 12. August 2025 sagte die Antragsgegnerin weitere Schwärzungen zu. Unter dem 25. August 2025 nahm der Antragsteller erneut dahingehend Stellung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht um Umweltinformationen handele.
Mit Bescheid des BfN vom 27. August 2025 gab die Antragsgegnerin dem Antrag des Beigeladenen weitgehend statt. Eine Teilablehnung erfolgte in Form von Schwärzungen personenbezogener Daten sowie solcher Informationen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung in Bezug auf die Gewährung des Informationszugangs an, da ansonsten die zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit gefährdet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird der Bescheid vom 27. August 2025 in Bezug genommen.
Unter dem 4. September 2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid des BfN vom 27. August 2025 ein. Die Gewährung des Informationszugangs verletze seine Rechte.
Zudem hat der Antragsteller am 4. September 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Er macht geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig erfolgt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei diese im Kontext des Umweltinformationsrechts nur veranlasst, wenn ohne vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparable Nachteile für den Antragsteller drohten. Der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt liege indes bereits fünf Jahre zurück; die Genehmigungen seien bestandskräftig. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit des Beigeladenen führe nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des unter dem 4. September 2025 gegen den Bescheid vom 27. August 2025 zum Aktenzeichen: N01 (Teilbewilligungsbescheid) eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen,
der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Akteneinsichtsgesuch nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nachzukommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Antragsgegnerin macht ergänzend geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Informationen seien im Zusammenhang mit einer Recherche der T. Zeitung zu betrachten, die im Juni 2025 in mehreren Artikeln sowie einem mehrteiligen Podcast Berücksichtigung gefunden habe. Auch unter Berücksichtigung des vorrangigen Unionsrechts könne an die Anordnung der sofortigen Vollziehung kein strengeres Maß angelegt werden, als dies bei nationalen Sachverhalten geschehe. Der angeführte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt sei im Lichte des Unionsrechts nicht überzeugend. Im Schrifttum werde weitergehend gefordert, eine regelmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung stattgebender Bescheide nach dem UIG sei richtlinienkonform. Der Hauptsacherechtsbehelf werde erfolglos bleiben. Bei den begehrten Informationen handele es sich um klassische Umweltinformationen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden der Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogene Verwaltungsvorgang in Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Er ist in Bezug auf den Antrag zu 1. zulässig. Er ist insbesondere statthaft nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. August 2025, mit der diese dem Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) teilweise stattgegeben und insoweit die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, stellt einen den Beigeladenen begünstigenden und gleichzeitig den Antragsteller belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 80a Abs. 1 VwGO dar. Vorläufiger Rechtsschutz ist danach gem. § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO zu suchen, weil der Widerspruch des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat.
Mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 27. August 2025 an den Beigeladenen liegt auch ein wirksamer (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW) Verwaltungsakt vor, der von dem Antragsteller angegriffen werden kann.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. September 2025 ist auch in der Sache begründet.
Entfällt die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, so kann gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dem Gericht obliegt dabei eine Interessenabwägung.
Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung nach § § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ist grundsätzlich die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs des Antragstellers in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ein Offensichtlichkeitsurteil der vorgenannten Art nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei unabhängig von der fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher sie sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Die Prüfung der Erfolgsaussichten muss umso eingehender sein, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt und später praktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 8, sowie vom 23. Juli 2020 - 15 B 288/20 -, juris Rn. 8.
Bei mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnissen sind die Rechtspositionen des Adressaten des begünstigenden Verwaltungsakts und die des Drittbetroffenen regelmäßig gleichrangig, so dass es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keiner Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung bedarf. Vielmehr ist regelmäßig allein auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen. Das gilt entsprechend für die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung. Auch hier sind die Positionen der Beteiligten grundsätzlich gleichberechtigt, so dass kein genereller Vorrang zugunsten des Antragstellers für eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs besteht. Bei der notwendigen Interessenabwägung ist daher in der Regel maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs abzustellen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 - juris Rn. 21; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 - juris Rn. 4.
Anderes gilt indes im Bereich des hier betroffenen Umweltinformationsrechts. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umweltinformationsbescheides im überwiegenden Interesse eines Beteiligten setzt in der Regel voraus, dass dem UIG-Antragsteller ohne den die Hauptsache vorwegnehmenden vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks drohen,
OVG Berlin-Brandenburg (OVG BB), Beschluss vom 29. August 2016 -- 12 N 20.15 -, juris Rn. 6; vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris Rn. 29; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (SchlHOVG), Beschluss vom 17. April 2007 - 4 MB 7/07 -, juris Rn. 4.
Denn werden Umweltinformationen im Sinne des UIG einem Antragsteller im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht, führt dies regelmäßig dazu, dass die sich hieraus für den Betroffenen nach § 9 UIG ergebenden Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Zugänglichmachung solcher Informationen bereits im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes führt damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, die regelmäßig nur ergehen darf, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären.
Da die Form des vorläufigen Rechtsschutzes im Umweltinformationsrecht allein davon abhängt, ob die Behörde bereits über die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen mittels Bescheid entschieden hat mit der Folge, dass ein Antrag nach §§ 80, 80a VwGO statthaft ist, oder ob eine solche behördliche Entscheidung bislang fehlt, so dass ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu stellen ist, kann es für den anzulegenden prozessrechtlichen Maßstab keinen Unterschied machen, ob es sich um ein Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO oder nach § 123 VwGO handelt. Es ist auch in der Sache berechtigt, für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umweltinformationsbescheides über dessen Rechtmäßigkeit hinaus zu fordern, dass dem Antragsteller ohne den vorzeitigen Informationszugang - also durch das Abwarten des Ausgangs eines Hauptsacheverfahrens - unzumutbare Nachteile drohen. Denn während die vorzeitige Zugänglichmachung von Umweltinformationen - vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsstreits - stets zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, ist dies umgekehrt nicht zwangsläufig der Fall. Die verzögerte Erlangung von Umweltinformationen führt nicht zwingend dazu, dass der mit der Zugänglichmachung verbundene Zweck beeinträchtigt wird oder verloren geht.
OVG BB, Beschluss vom 29. August 2016 -- 12 N 20.15 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 18. Februar 2014 - 12 S 124.13 -, juris Rn. 5.
Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt generell im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG (nur) dann nicht, wenn eine gerichtliche Entscheidung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24.
Danach wird entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin durch die Anpassung des Maßstabes im Falle der sofortigen Vollziehung von Umweltinformationsbescheiden kein „strengerer“ Maßstab angelegt, als dies bei nationalen Sachverhalten der Fall wäre. Vielmehr wird eine bereits nach dem nationalen Prozessrecht zu berücksichtigende und nach dem Grundsatz der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie unionsrechtlich nicht zu beanstandende Wertung des nationalen Verwaltungsprozessrechts aus Gründen der Sachgerechtigkeit auf Eilverfahren im Bereich des (Umwelt-)Informationsrechts erstreckt.
Insbesondere sehen weder Art. 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/113/EWG des Rates (ABl. L 41 S. 26) noch das UIG spezielle Erleichterungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor. Die dem Umweltinformationsgesetz zugrundeliegende Umweltinformationsrichtlinie enthält entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin (Bl. 66 d.A.) keine besonderen Regelungen zur Rechtsschutzbeschleunigung im gerichtlichen Verfahren; gleiches gilt für die Regelung des § 3 Abs. 3 UIG. Diese Regelungen betreffen zunächst das Verwaltungsverfahren.
OVG BB, Beschluss vom 29. August 2016 -- 12 N 20.15 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris Rn. 30 m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -, juris Rn. 11 ff.
Den gesetzlichen Fristenregelungen kann zwar die Wertung entnommen werden, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung verlieren. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Rahmen der Anforderungen des Eilrechtsschutzes zu berücksichtigen. Danach ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Hauptsache zu Lasten des die Information Begehrenden - wenn nicht im Rechtssinne, so doch immerhin faktisch - in unzumutbarer Weise vorweggenommen würde, wenn die Informationsgewährung auf die Zeit nach Durchführung und rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens verlagert würde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -, juris Rn. 11 ff.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs geht die Interessenabwägung zu Lasten des Beigeladenen und zugunsten des Antragstellers aus. Das Interesse des Beigeladenen an der Bekanntgabe der Umweltinformation wird nicht in unzumutbarer Weise verkürzt, soweit dieser hinsichtlich seines Informationsbegehrens auf die Zeit nach Durchführung und rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird.
Bei summarischer Prüfung wird der Widerspruch des Antragstellers vom 4. September 2025 zwar voraussichtlich keinen Erfolg haben. Eine Herausgabe der Informationen dürfte formell und materiell rechtmäßig sein.
Denn die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG liegen nach der im hiesigen Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vor.
Insbesondere handelt es sich bei den begehrten Informationen über die Vermarktungsgenehmigungen bezüglich einiger Papageien der Spezies „Spix-Ara“ entgegen der Auffassung des Antragstellers um Umweltinformationen.
Der Begriff der Umweltinformation ist grundsätzlich sehr weit, ja umfassend zu verstehen,
vgl. aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 - 10 C 1.22 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 35 ff., 66.
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 und UIG sind unter anderem Umweltinformationen unabhängig
von der Art ihrer Speicherung alle Daten über (1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
Nach dem hier für die in Rede stehenden Vermarktungsgenehmigungen § 2 Nr. 3 Buchstabe a UIG sind unter anderem Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder auf Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Dabei soll der Begriff „Maßnahmen“ klarstellen, dass zu den Handlungen, die unter die den Erlass des Umweltinformationsgesetzes vorgebende und die Begrifflichkeiten europarechtlich ausprägende Richtlinie
vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 der Richtlinie 2003//4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 S. 26) - UIRL -,
fallen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind,
vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 17. Juni 1988 C-321/96 [ECLI:EU:C:1998:300], Wilhelm Mecklenburg - Rn. 20 zur Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG; BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 - BVerwG 10 C 1.22 -, juris, Rn. 11 und 14.
Letztere Voraussetzungen sind erfüllt. Bei den Vermarktungsgenehmigungen handelt es sich um Informationen über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG genannten Faktor der Artenvielfalt auswirken können. Damit besteht auch ein hinreichend wahrscheinlicher, zumindest potentieller Wirkungszusammenhang zwischen den Genehmigungen und dem Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne der genannten Rechtsprechung.
Dem Informationszugang steht voraussichtlich auch nicht der Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse ist anzunehmen, wenn mit der Information exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich gemacht wird und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig beeinflusst werden kann. Insoweit können auch Stellen, die Träger von Hoheitsgewalt und selbst nicht grundrechtsberechtigt sind, insbesondere Stellen der öffentlichen Verwaltung, ein anzuerkennendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer wirtschaftlichen Daten haben, wenn sie nicht im hoheitlichen Bereich tätig werden, sondern in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB), Beschluss vom 29. August 2016 -- 12 N 20.15 -, juris Rn. 6; Urteile vom 28. Januar 2015 - 12 B 13.13 -, juris Rn. 108; vom 12. Februar 2015 - OVG 12 B 13.12 -, juris Rn. 37).
Ausgehend von dieser Definition steht die Organisation des Antragstellers als eingetragener Verein ohne primär wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht grundsätzlich einer Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und damit am Wettbewerb entgegen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um die Regel, sondern um jeweils besondere Ausgestaltungen der Vereinstätigkeit, bei denen zur Betätigung des Vereins näher vorgetragen werden muss, inwieweit darin eine unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gesehen werden kann. Bei einer Verbandstätigkeit mag dies in Betracht zu ziehen sein, soweit die Interessenwahrnehmung der Förderung auch der gebündelten Wettbewerbsinteressen der Branche dient und dies keinen völlig untergeordneten Aspekt der Betätigung darstellt,
vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - I ZR 79/90 - GRUR 1992, 1127, juris Rn. 21.
Ein hinreichend substantiierter Vortrag in dieser Hinsicht liegt seitens des Antragstellers nicht vor. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich weitgehend darin, dass er sich auf den Ausschlussgrund zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berufen könne, ohne substantiiert darzulegen, dass der betroffene Verwaltungsvorgang und darin enthaltene Informationen geheimes technisches oder kaufmännisches Wissen einzelner Mitglieder oder des Vereins als solchem zu dessen Nachteil offenlegen oder Rückschlüsse auf entsprechende Zusammenhänge ermöglichen würde. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass der Verwaltungsvorgang im Ganzen ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis des Antragstellers darstellen könnte.
Der Beigeladene als UIG-Antragsteller hat indes nicht substantiiert geltend gemacht, dass ihm ohne einen die Hauptsache vorwegnehmenden vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks drohten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin. Zwar bringt die Antragsgegnerin insoweit vor, es bestehe ein aktuelles öffentliches Interesse an der Information aufgrund laufender Berichterstattung. Doch erscheint ein weiteres Zuwarten aufgrund der Tatsache, dass die Vorgänge um die Vermarkungsgenehmigungen bereits fünf Jahre zurückliegen, nicht als schwerer und irreparabler Nachteil im Sinne des genannten Maßstabs. Soweit die Antragsgegnerin angenommen hat, der Informationswert sei vorliegend besonders gewichtig, da der Antrag von einem Journalisten zum Zwecke der Berichterstattung gestellt worden sei (Bl. 65 d.A.), ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Einzelfallbezogene Aspekte einer besonderen Dringlichkeit des sofortigen Informationszugangs, die dessen vorläufige Verweigerung unzumutbar machen, sind auch im Übrigen nicht substantiiert vorgebracht.
Die presserechtliche Argumentation der Antragsgegnerin verfehlt den hier maßgeblichen Bezugspunkt zum geltend gemachten und den alleinigen Gegenstand des Verfahrens bildenden Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Das UIG ist kein Instrument der Verfolgung presserechtlicher Interessen. Es dient (zunächst) der Förderung des Umweltschutzes. Dass die Maßstäbe des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf den Informationszugangsanspruch nach dem UIG ohne Weiteres zu übertragen wären, ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 13 der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG nicht. Denn dieser steht im Zusammenhang mit den von den informationspflichtigen Behörden einzuhaltenden Bearbeitungsfristen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie, die sich auf das Verwaltungsverfahren beziehen.
Vgl. zum Umweltinformationsgesetz für den Freistaat Bayern (BayUIG) VG München, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - M 32 E 22.4567 -, juris Rn. 36.
Es ist auch nicht substantiiert dargetan, dass eine Verzögerung hinsichtlich des öffentlichen Zugangs zu den betroffenen Umweltinformationen nach dem Gesetzeszweck im hier betroffenen Einzelfall unzumutbare Nachteile für den Beigeladenen nach sich zöge.
Der vom anwaltlich vertretenen Antragsteller formulierte Antrag zu 2., den das Gericht aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts als selbständigen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO versteht, ist indes unbegründet. Ein Anordnungsgrund ist nicht gem. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht. Dem Vorbringen des Antragstellers kann insoweit nicht entnommen werden, dass derzeit die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Denn die Antragsgegnerin hat von einer vorzeitigen Gewährung des Informationszugangs aufgrund des gerichtlichen Verfahrens abgesehen. Zur etwaigen gerichtlichen Geltendmachung der aufschiebenden Wirkung auch eines zukünftigen Hauptsacherechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO stünde dem Antragsteller wiederum ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 VwGO (ggf. in analoger Anwendung) zur Verfügung.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen waren gem. § 154 Abs. 3 VwGO keine Kos-ten aufzuerlegen. Es war nicht veranlasst, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, denn er ist mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag wurde wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entsprechend der Spruchpraxis der Kammer um die Hälfte reduziert. Der Antrag zu 2. wirkt sich in Ermangelung eines eigenständigen wirtschaftlichen Gewichts nicht streitwerterhöhend aus.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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