Verwaltungsgericht Köln, 2025-08-18, 27 K 3863/22.A

27 K 3863/22.ATribunal administratif18 août 2025

Regest

1. Die Flüchtlingszuerkennung durch einen anderen europäischen Mitgliedstaat steht einer Abschiebungsandrohung in das Heimatland selbst dann entgegen, wenn der Betroffene wegen einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung nicht in diesen Mitgliedstaat abgeschoben werden kann. 2. Hat das Bundesamt in der Sache über einen Asylantrag entschieden, anststatt diesen gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, besteht kein Anspruch auf eine isolierte Aufhebung dieser Entscheidung.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 27 K 3863/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-18

Aktenzeichen: 27 K 3863/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0818.27K3863.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Kammer

Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 2 AufenthG § 60 Abs 1 Satz 2

Leitsätze

  1. Die Flüchtlingszuerkennung durch einen anderen europäischen Mitgliedstaat steht einer Abschiebungsandrohung in das Heimatland selbst dann entgegen, wenn der Betroffene wegen einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung nicht in diesen Mitgliedstaat abgeschoben werden kann.

  2. Hat das Bundesamt in der Sache über einen Asylantrag entschieden, anststatt diesen gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, besteht kein Anspruch auf eine isolierte Aufhebung dieser Entscheidung.

Tenor

Der Bescheid vom 30.8.2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

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