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1 L 327/23•Verwaltungsgericht Köln, 2025-07-24, 1 L 327/23
1 L 327/23Tribunal administratif24 juil. 2025
1. Vergleiche die Entscheidung im Parallelverfahren VG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2025 – 1 L 1930/22 –zu nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten. 2. Die Frage, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf Grundlage des § 203 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG zur Erteilung von Auskünften verpflichten durfte, hängt im Wesentlichen davon ab, ob Art. 20 Abs. 1 EKEK dergestalt auszulegen ist, dass dieser auch eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die nationalen Regulierungsbehörden für die Informationserhebung auf dem nationalen Markt enthält, wenn das auskunftsverpflichtete Telekommunikationsunternehmen keinen Sitz im Zuständigkeitsbereich der nationalen Regelungsbehörde hat, aber seine Dienste auf dem dortigen Markt anbietet oder ob danach allein die Regulierungsbehörde des Sitzlandes des Unternehmens die Auskunftsverlangen an das Unternehmen stellen kann und die Erkenntnisse, soweit sie für sonstige Aufgaben nach dem EKEK der Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten erforderlich sind, diesen mitteilt. 3. Die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 EKEK ist ggf. durch den EuGH zu klären.
Entscheidungsdatum: 2025-07-24
Aktenzeichen: 1 L 327/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0724.1L327.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 203 TKG, § 204 TKG, § 3 TKG, § 3 Nr. 24 TKG,; § 3 Nr. 40 TKG, Art. 3 Richtlinie 2000/31/EG, § 1 TKG,; Art. 20 EKEK, Art. 20 Richtlinie (EU) 2018/1972, Art. 39 Abs. 5 Verordnung (EU) 2022/1925
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
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