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1 K 1180/23•Verwaltungsgericht Köln, 2025-06-18, 1 K 1180/23
1 K 1180/23Tribunal administratif18 juin 2025
1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG ist ein frei gewordener Betrag unverzüglich zur Minderung des von den Kammerzugehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs der Kammer einzusetzen. 2. Den Industrie- und Handelskammern ist es verboten, zweckfreies Vermögen zu bilden. Dieser Obersatz beschränkt sich ersichtlich nicht auf den bilanziellen Vermögensbegriff i.S.d. Aktivseite der Bilanz. Gemeint ist vielmehr, dass die IHK keine finanziellen Werte bewahren oder bilden darf, welche sie vorrangig vor der Beitragserhebung verwenden könnte, es sei denn die Bildung oder Beibehaltung dient einem aufgabenbezogenen Zweck. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG, welcher eben diese Subsidiarität der Beitragserhebung gesetzlich vorschreibt. 3. Soweit es im Rahmen des früheren Finanzstatuts einen sachlichen Grund zur Erhöhung der früheren Nettoposition bedurfte, bedarf es im Rahmen des neuen Finanzstatuts einen sachlichen Grund zur Erhöhung des (sonst.) Eigenkapitals.
Entscheidungsdatum: 2025-06-18
Aktenzeichen: 1 K 1180/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0618.1K1180.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 3 IHKG; § 3 Abs. 2 IHKG
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2023 wird hinsichtlich der vorläufigen Veranlagung für das Jahr 2023 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Berufung wird zugelassen.
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