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22 K 1119/25.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-06-06, 22 K 1119/25.A
22 K 1119/25.ATribunal administratif6 juin 2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-06
Aktenzeichen: 22 K 1119/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0606.22K1119.25A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 22. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten zu einem Drittel und dem Kläger zu zwei Dritteln auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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