Verwaltungsgericht Köln, 2025-05-14, 1 L 519/25

1 L 519/25Tribunal administratif14 mai 2025

Regest

Eintragung eines Zweitbetriebes (Vermerkung) in der Handwerksrolle Führung zweier Betriebe im Friseurhandwerk durch einen Betriebsleiter Umdeutung eines Antrages auf einstweilige Anordnung eines anwaltlich vertretenen Antragstellers

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 519/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-14

Aktenzeichen: 1 L 519/25

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0514.1L519.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: HwO §§ 6, 13

Leitsätze

Eintragung eines Zweitbetriebes (Vermerkung) in der Handwerksrolle

Führung zweier Betriebe im Friseurhandwerk durch einen Betriebsleiter

Umdeutung eines Antrages auf einstweilige Anordnung eines anwaltlich vertretenen Antragstellers

Tenor

    1. Es wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass es zur Betriebsführung des Friseurbetriebs in der F.-straße 00 durch den Antragsteller, der in der Handwerksrolle der Antragsgegnerin mit der Nummer N01 für das Handwerk „Friseur“ und den Betrieb in der P.-straße 000 eingetragen ist, keiner weiteren Eintragung (Vermerkung) in der Handwerksrolle für die weitere Betriebsstätte F.-straße 00 im Kammerbezirk bedarf.

Es wird weiter vorläufig festgestellt, dass allein die Entfernung von 3 km zwischen den im Kammerbezirk liegenden Friseurbetrieben nicht die handwerkliche Betriebsführung durch den Antragsteller in beiden Betriebsstätten ausschließt.

    1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
  1. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

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