Verwaltungsgericht Köln, 2025-02-05, 10 K 853/23

10 K 853/23Tribunal administratif5 févr. 2025

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 10 K 853/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-05

Aktenzeichen: 10 K 853/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0205.10K853.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Gründe

T a t b e s t a n d

Der 1955 in der Ukraine geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

Im Juli 2000 stellte er einen Aufnahmeantrag. Er gab an, seine Mutter, die 1935 in I./Bezirk H. (heute Y.) geborene E. Z., geborene M., sowie deren Vater, der 1910 in I. geborene G. M., seien deutsche Volkszugehörige gewesen, während sein Vater und seine Großmutter mütterlicherseits dem ukrainischen Volkstum angehörten. Hierzu verwies er auf die Geburtsurkunden, die ihm und seiner Mutter 1996 ausgestellt worden waren. Die ursprünglichen Geburtsurkunden seien seiner Mutter und ihm ebenso wie seine Heiratsurkunde und sein Wehrpass verloren gegangen. In seinem alten Pass sei er als Deutscher eingetragen gewesen. Sein beigefügter, am 00. Juni 2000 ausgestellter Pass mit dem Vermerk der deutschen Nationalität sei im Zuge eines allgemeinen Passumtauschs erteilt worden. Die vorgelegte Heiratsurkunde des Klägers und die Geburtsurkunden seiner 1980, 1982 und 1990 geborenen Kinder, die den Kläger mit deutscher Nationalität verzeichnen, wurden ebenfalls im Mai bzw. Juni 2000 ausgestellt. Der Kläger unterzog sich im März 2003 bei der Botschaft der Beklagten in Kiew einem Sprachtest. Dabei kam der Sprachtester zu der Einschätzung, mit dem Kläger sei eine Verständigung, aber kein einfaches Gespräch möglich gewesen.

Mit Bescheid vom 5. September 2003 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Der Kläger habe keine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nachgewiesen, da er ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht führen könne.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Großvater mütterlicherseits sei ebenso wie dessen Eltern und ein Bruder 1941 als Deutscher verbannt worden. Er sei aus der Trudarmee zu Frau und Kind nach I. geflohen, wo er für die zwischenzeitlich eingetroffenen deutschen Soldaten gearbeitet habe. 1942 sei er verstorben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Es hielt daran fest, dass dem Kläger die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei. Zudem habe er eine deutsche Abstammung nicht belegt. Anhand der vorgelegten Urkunden, die sämtlich neu ausgestellt seien, könne ein Bekenntnis seiner Mutter zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden. Aus den neu ausgestellten Pässen und Personenstandsurkunden lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Kläger selbst sich nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Der Bescheid wurde dem Kläger am 29. April 2005 zugestellt.

Im Mai 2022 beantragte der Kläger, sein Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen. Er gab an, am 20. März 2022 kriegsbedingt mit seiner Ehefrau aus der Ukraine nach Deutschland geflohen zu sein. Der Kläger legte die Kopie einer vom 00. Juli 1950 datierenden Geburtsurkunde der E. M. vor, in der als ihr Vater G. M. eingetragen ist. In der Rubrik betreffend seine Nationalität ist der Eintrag „Ukrainer“ gestrichen, daneben befindet sich der Eintrag „Deutscher“ mit dem undatierten standesamtlichen Vermerk, die Richtigkeit der Korrektur im Feld Nationalität des Vaters werde bestätigt. Der Kläger führte aus, eine Tasche mit seinen eigenen Dokumenten sei im Jahr 2000 aus dem Auto gestohlen worden.

Mit Bescheid vom 11. August 2022 lehnte es das Bundesverwaltungsamt im wiederaufgegriffenen Verfahren ab, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Der Kläger habe sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt. Die vorgelegten neuausgestellten Urkunden ließen keinen Rückschluss auf ein Bekenntnis vor diesem Zeitpunkt zu. Seine Behauptung, die alten Unterlagen seien gestohlen worden, sei mangels Nachweises nicht glaubhaft. Daher sei von einem Nationalitätenwechsel mit dem Ziel, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, und damit von einem Lippenbekenntnis auszugehen.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2023 zurück. Ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum liege nicht vor. Angesichts der mehr als sechs Monate zurückliegenden Einreise und seinen durch den Aufnahmeantrag zum Ausdruck gebrachten Willen, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, habe er zudem nicht nachgewiesen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung seines ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet über die Fähigkeit verfügt habe, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.

Der Kläger hat am 17. Februar 2023 Klage erhoben.

Zur Klagebegründung trägt sein Prozessbevollmächtigter vor, die Abstammung des Klägers von einer deutschen Mutter sei bereits in früher durchgeführten Aufnahmeverfahren seiner Kinder geklärt worden. Er habe auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Zwar sei er in seinem ersten Inlandspass als Angehöriger einer nichtdeutschen Bevölkerungsgruppe eingetragen gewesen. Hiervon sei er jedoch abgerückt und habe das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachgeholt. Wie sich aus Bl. 47 des Verwaltungsvorgangs BA 1) ergebe, sei dem Kläger bereits 1997 und damit weit vor dem im Jahr 2000 eingeleiteten Aufnahmeverfahren ein Pass mit dem Nationalitätseintrag „Deutsch“ ausgestellt worden. Der Schluss auf ein Lippenbekenntnis sei daher nicht zwingend. Der Kläger hat die Ablichtung eines B1-Zertifikats für den Bereich „Sprechen“ vorgelegt, das ihm am 14. September 2022 ausgestellt worden ist.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 11. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2023 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger habe sich nicht rechtswirksam zum deutschen Volkstum bekannt. In dem jetzt eingeräumten Eintrag einer nichtdeutschen Nationalität im ersten Inlandspass liege ein Gegenbekenntnis, von dem er nicht wirksam abgerückt sei. Es drängten sich Anhaltspunkte dafür auf, dass der Wechsel der Nationalität nicht Ausdruck eines gewandelten Volkstumsbewusstseins sei, sondern andere Beweggründe vorgelegen hätten. Der Kläger habe sich damals bereits in fortgeschrittenem Erwachsenenalter befunden, in dem in aller Regel von einem verfestigten Volkstumsbewusstsein auszugehen sei. Die Änderung sei offensichtlich nur zu dem Zweck erfolgt, die rechtlichen Voraussetzungen für seine beabsichtigte vertriebenenrechtliche Aufnahme zu schaffen. Dies erkläre auch die erst kurz vor der Antragstellung veranlasste Neuausstellung seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden seiner Kinder.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 11. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu. Nach dieser Bestimmung kann ein Aufnahmebescheid Personen erteilt werden, die das Aufnahmeverfahren entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht im Aussiedlungsgebiet abgewartet haben und sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, wenn die Versagung eine besondere Härte darstellen würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger ist im März 2022 mit seiner Ehefrau nach Deutschland eingereist und hat im Mai 2022 durch seinen Aufnahmeantrag zu erkennen gegeben, dass er sich hier dauerhaft niederlassen wollte. Er erfüllt nicht die sonstigen Voraussetzungen als Spätaussiedler, weil er nicht deutscher Volkszugehörige ist, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG.

Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet,

vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, juris, Rn. 38, und vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 -, juris Rn.24, jeweils m.w.N.

Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers kommt es daher auf das BVFG in der Fassung an, die zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung im Jahr 2022 galt (BVFG 2022).

Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG 2022, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder durch den Nachweis familiär vermittelter Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss in dem hier vorliegenden Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.

Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor.

Das Gericht lässt dahinstehen, ob anhand der vorgelegten Urkunden der Nachweis geführt ist, dass der Kläger von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und zum maßgeblichen Zeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte.

Der Kläger hat sich jedenfalls nicht zum deutschen Volkstum bekannt.

Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Es setzt sich also zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, juris Rn. 21; Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 2021 - 11 A 4703/19 -, juris Rn. 37.

Der Kläger hat kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2022 abgelegt. Er hat zuvor ein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegeben, von dem er im Folgenden nicht wirksam abgerückt ist.

Der Kläger hat eingeräumt, dass er in seinem ersten Inlandspass mit einer nichtdeutschen Nationalität eingetragen gewesen ist. Die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass richtete sich nach der Nationalität der Eltern. Da der Vater des Klägers nach seinen Angaben ukrainischer Nationalität und die Mutter deutscher Nationalität gewesen sein soll, muss der Kläger mit der ukrainischen Nationalität im Inlandspass eingetragen gewesen sein. Hiervon wäre auch auszugehen, wenn beide Eltern in seiner damaligen Geburtsurkunde mit ukrainischer Nationalität erfasst gewesen sein sollten. Vor der Passausstellung musste der Passbewerber ein von ihm zu unterschreibendes Antragsformular ausfüllen, in dem er seine Nationalität anzugeben hatte. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass dieses Verfahren auch in seinem Fall eingehalten wurde. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Kläger in dem Antragsformular die ukrainische Nationalität angegeben hat. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum,

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391/94 -, juris, Rn. 22.

Für den Fall, dass beide Eltern in der damaligen Geburtsurkunde des Klägers mit ukrainischer Nationalität eingetragen gewesen sein sollten, gilt nichts Abweichendes. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Volkstumsbekenntnis nicht das Bewusstsein voraussetzt, zwischen unterschiedlichen Volkszugehörigkeiten „wählen“ zu können. Ein positives Bekenntnis zu einer bestimmten Nationalität durch Erklärung, dieser zuzugehören, liegt auch dann vor, wenn die von einem bestimmten, subjektiven Volkstumsbewusstsein getragene Erklärung nach der empfangenen Bewusstseinsprägung als alternativlos, selbstverständlich oder unausweichlich erscheint. Das in der Nationalitätenerklärung liegende Willensmoment, sich zu einer bestimmten Nationalität zu erklären, ist zumindest in den Fällen, in denen diese Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben worden ist, unabhängig davon, wie und aufgrund welcher Umstände dieser Wille gebildet worden ist. Stimmen im Zeitpunkt der Erklärung Erklärungsinhalt und Volkstumsbewusstsein überein, fehlt dieser Erklärung der Bekenntnischarakter nicht deswegen, weil objektiv keine Wahlmöglichkeit bestanden hat,

vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2022 - 11 A 2174/21 -.

In der Regel kann von dem äußeren Erklärungsinhalt auch auf die subjektive Seite eines Bekenntnisses geschlossen werden. Anhaltspunkte für eine abweichende Sachlage sind nicht erkennbar.

Von dem danach abgegebenen Gegenbekenntnis ist der Kläger im Folgenden nicht wirksam abgerückt.

Eine spätere Hinwendung zum deutschen Volkstum ist zwar nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2022 nicht von vornherein ausgeschlossen. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es jedoch nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Um trotz eines Gegenbekenntnisses einem Verhalten Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Da ein Wandel des inneren Volkstumsbewusstseins in der Regel nicht von selbst, ohne einen entsprechenden Anlass eintritt, muss ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lässt. Dieser innere Bewusstseinswandel muss zudem seinen äußeren Niederschlag in einem Wandel der Lebensführung gefunden haben,

vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23-25, vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 -, juris, Rn. 12 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 29.

Anhaltspunkte, die gegen die Ernsthaftigkeit einer Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen, liegen beispielsweise vor, wenn eine Nationalitätenänderung erst während oder im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren erfolgt. Die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, kann dann zu dem bloßen Zweck abgegeben sein, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten,

vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, juris Rn. 29, und

vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, juris Rn. 22.

Nach diesen Maßgaben hat der Kläger seine frühere Erklärung zum ukrainischen Volkstum nicht rückgängig gemacht. Den Nachweis der Ernsthaftigkeit einer Hinwendung zum deutschen Volkstum hat er nicht erbracht. Er hat kein konkretes Ereignis dargetan und belegt, aus dem sich schlüssig ein nach außen in Erscheinung getretener Bewusstseinswandel herleiten ließe. Soweit sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang die Neuausstellung der Geburtsurkunde des Klägers im Jahr 1996 angeführt hat, ist nicht erkennbar, inwiefern diese einen Bewusstseinswandel erkennen lassen soll. Nach Darstellung des Klägers ist es zu der Neuausstellung nur gekommen, weil er seine ursprüngliche Geburtsurkunde verloren hat. Gegen die Ernsthaftigkeit der Nationalitätenänderung spricht zusätzlich deren enger zeitlicher Zusammenhang mit dem im Juli 2000 eingeleiteten Aufnahmeverfahren. Entgegen dem klägerischen Vorbringen kann anhand der vorgelegten Unterlagen nicht von einer Änderung der Nationalität vor dem Frühjahr 2000 ausgegangen werden. Der 1997 ausgestellte Pass, auf den die Klägerseite sich beruft, wurde nicht dem Kläger sondern T. K. erteilt. Der eigene Pass mit deutschem Nationalitäteneintrag, den der Kläger in Kopie vorgelegt hat, wurde im Juni 2000, d.h. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem im Juli 2000 gestellten Aufnahmeantrag ausgestellt. Dasselbe gilt für die Geburtsurkunden der Kinder und die Heiratsurkunde des Klägers, in denen er mit deutscher Nationalität erfasst ist. Sie stammen von Mai bzw. Juni 2000. Die sich aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren ergebenden zusätzlichen durchgreifenden Zweifel an einer ernsthaften Hinwendung zum deutschen Volkstum hat der Kläger nicht ausgeräumt. Einen nachvollziehbaren Grund für einen Wechsel der Nationalität im Alter von 45 Jahren, der nicht mit seinen gleichzeitig eingeleiteten Aussiedlungsbestrebungen in Zusammenhang steht, hat der Kläger nicht genannt.

Die Abgabe des Gegenbekenntnisses, von dem der Kläger nicht wirksam abgerückt ist, hat zur Folge, dass er ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG 2022 nicht erbringen kann,

vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, juris Ls., Rn. 21 ff.

Denn ein fortbestehendes Gegenbekenntnis bewirkt, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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