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13 K 1503/22•Verwaltungsgericht Köln, 2025-01-30, 13 K 1503/22
13 K 1503/22Tribunal administratif30 janv. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-30
Aktenzeichen: 13 K 1503/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0130.13K1503.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 28. Juni 2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2022 verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 27. Mai 2021 freien Zugang zu den Informationen zu gewähren über:
das von der W. GmbH vorgelegte Schadensminderungskonzept nebst den jeweiligen aktualisierten Fassungen desselben;
die Dokumentation über die tatsächlich ergriffenen Schadensverhinderungs- sowie Schadensminderungsmaßnahmen der W. GmbH;
die Nachweise der W. GmbH über die Durchführung aller möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen zur Erlangung des Belastungsausgleichs nach § 17f Abs. 3 Satz 4 EnWG;
sowie sämtlicher mit der verzögerten Herstellung der Offshore-Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung DolWin1 sowie nachfolgenden Störungen der Netzanbindung des J. Windpark R. im Zusammenhang stehenden Dokumente wie Besprechungsprotokolle, interne Notizen und Memoranden der Bundesnetzagentur, Korrespondenz, Änderungswünsche der Bundesnetzagentur, mögliche Abstimmungsdokumente mit anderen Behörden und Erläuterungsberichte der W. GmbH,
wobei personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzt werden können.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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