Verwaltungsgericht Köln, 2025-01-20, 27 K 5835/20.A

27 K 5835/20.ATribunal administratif20 janv. 2025

Regest

§ 60 Abs. 5 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Hindernisse und nicht Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt werden würde. Familiäre Bindungen im Sinne von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 27 K 5835/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-20

Aktenzeichen: 27 K 5835/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0120.27K5835.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Kammer

Normen: AufenthG § 60 Abs. 5 GG Art 6; EMRK Art 8

Leitsätze

§ 60 Abs. 5 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Hindernisse und nicht Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt werden würde. Familiäre Bindungen im Sinne von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK begründen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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