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27 K 3209/22.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-01-20, 27 K 3209/22.A
27 K 3209/22.ATribunal administratif20 janv. 2025
Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass der Gesetzgeber für die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz das Erfordernis, unverzüglich einen Antrag zu stellen, zwar für die Geschwister (und Eltern) eines minderjährigen Schutzberechtigten vorgesehen hat, nicht aber für das minderjährige Kind eines international Schutzberechtigten (vgl. § 26 Abs. 5, Abs. 2 AsylG).
Entscheidungsdatum: 2025-01-20
Aktenzeichen: 27 K 3209/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0120.27K3209.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Kammer
Normen: AsylG § 26
Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass der Gesetzgeber für die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz das Erfordernis, unverzüglich einen Antrag zu stellen, zwar für die Geschwister (und Eltern) eines minderjährigen Schutzberechtigten vorgesehen hat, nicht aber für das minderjährige Kind eines international Schutzberechtigten (vgl. § 26 Abs. 5, Abs. 2 AsylG).
Die Regelungen in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.4.2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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