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20 K 6708/20•Verwaltungsgericht Köln, 2024-11-28, 20 K 6708/20
20 K 6708/20Tribunal administratif28 nov. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-28
Aktenzeichen: 20 K 6708/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1128.20K6708.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende Flächen im Videoüberwachungsbereich „Neumarkt“ in Köln mittels Bildübertragung zu beobachten und die übertragenen Bilder aufzuzeichnen sowie zu speichern:
Hahnenstraße in Richtung Benesisstraße,
Apostelnstraße,
Thieboldsgasse in Richtung Bobstraße,
Cäcilienstraße in Richtung Cäcilienkloster.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, bei Versammlungen innerhalb des Videoüberwachungsbereichs „Neumarkt“ in Köln – vorbehaltlich einer auf das Versammlungsgesetz NRW gestützten Maßnahme – die Beobachtung und Aufzeichnung im gesamten Videoüberwachungsbereich eine Stunde vor dem angemeldeten Versammlungsbeginn oder dem geplanten Eintritt in den Videoüberwachungsbereich und bei unangemeldeten bzw. Spontanversammlungen unmittelbar bei Versammlungsbeginn bis 30 Minuten nach dem Ende der Versammlung oder nach deren Verlassen des Videoüberwachungsbereichs zu unterbrechen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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