Verwaltungsgericht Köln, 2024-11-28, 20 K 2682/24

20 K 2682/24Tribunal administratif28 nov. 2024

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 20 K 2682/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-28

Aktenzeichen: 20 K 2682/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1128.20K2682.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Kammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende Flächen im Videoüberwachungsbereich „Kalk“ in Köln mittels Bildübertragung zu beobachten und die übertragenen Bilder aufzuzeichnen sowie zu speichern:

  • Peter-Stühlen-Straße,

  • Höfestraße,

  • Kapitelstraße zwischen Kalk-Mülheimer Straße und Breuerstraße,

  • Vorsterstraße zwischen Vietorstraße und Kalk-Mülheimer-Straße sowie östlich davon Richtung Josephskirchstraße einschließlich Parkplatz

  • Taunusstraße zwischen Gießener Straße und Weilburger Straße,

  • Gießener Straße zwischen Deutzer Ring und Usingerstraße,

  • C.-straße zwischen Taunusstraße und Nassaustraße.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, die im Videoüberwachungsbereich „Kalk“ in Köln gelegenen Außengastronomieflächen folgender Betriebe während der Sondernutzung mittels Bildübertragung zu beobachten und die übertragenen Bilder aufzuzeichnen sowie zu speichern:

  • Q., Kalker Hauptstraße 00-00,

  • M. J., Kalker Hauptstraße 000,

  • B., Kalker Hauptstraße 000,

  • D. J., Kalker Hauptstraße 000,

  • T. J., Kalker Hauptstraße 000,

  • Y. F., Kalker Hauptstraße 000,

  • J. N., Kalker Hauptstraße 000,

  • H. X., Kalker Hauptstraße 000,

  • I. L., Kalker Hauptstraße 000,

  • H. Z., Kalker Hauptstraße 000,

  • P. E., Breuer Str. 00.

Der Beklagte wird außerdem verurteilt, bei Versammlungen innerhalb des Videoüberwachungsbereichs „Kalk“ in Köln – vorbehaltlich einer auf das Versammlungsgesetz NRW gestützten Maßnahme – die Beobachtung und Aufzeichnung im gesamten Videoüberwachungsbereich eine Stunde vor dem angemeldeten Versammlungsbeginn oder dem geplanten Eintritt in den Videoüberwachungsbereich und bei unangemeldeten bzw. Spontanversammlungen unmittelbar bei Versammlungsbeginn bis 30 Minuten nach dem Ende der Versammlung oder nach deren Verlassen des Videoüberwachungsbereichs zu unterbrechen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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