Verwaltungsgericht Köln, 2024-11-04, 27 K 2428/22.A

27 K 2428/22.ATribunal administratif4 nov. 2024

Regest

1. Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. 2. Ist eine eigenständige Existenzsicherung und Erlangung einer Unterkunft nicht möglich, kommt jedenfalls für vom IS Vertriebene die Unterbringung in einem Flüchtlingslager in Betracht. 3. Die Flucht von 1.000 Jesiden aus Flüchtlingslagern nach dem 3.8.2024 rechtfertigt nicht die Prognose, dass die kurdische Regierung die Tötung und Vertreibung von Jesiden fordert.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 27 K 2428/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-04

Aktenzeichen: 27 K 2428/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1104.27K2428.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Kammer

Normen: AufenthG § 60 Abs 5; EMRK Art 3

Leitsätze

  1. Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK.

  2. Ist eine eigenständige Existenzsicherung und Erlangung einer Unterkunft nicht möglich, kommt jedenfalls für vom IS Vertriebene die Unterbringung in einem Flüchtlingslager in Betracht.

  3. Die Flucht von 1.000 Jesiden aus Flüchtlingslagern nach dem 3.8.2024 rechtfertigt nicht die Prognose, dass die kurdische Regierung die Tötung und Vertreibung von Jesiden fordert.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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