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22 K 7072/24.A•Verwaltungsgericht Köln, 2024-10-30, 22 K 7072/24.A
22 K 7072/24.ATribunal administratif30 oct. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-30
Aktenzeichen: 22 K 7072/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1030.22K7072.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2023 (Gesch.-Z.: 0000000-425) verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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