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8 K 5473/22.A•Verwaltungsgericht Köln, 2024-10-21, 8 K 5473/22.A
8 K 5473/22.ATribunal administratif21 oct. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-21
Aktenzeichen: 8 K 5473/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1021.8K5473.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2022 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Somalia vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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