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16 K 5228/22•Verwaltungsgericht Köln, 2024-09-13, 16 K 5228/22
16 K 5228/22Tribunal administratif13 sept. 2024
1. Ein auf die Verpflichtung zur Bewilligung einer Billigkeitsleistung in Form von Corona-Überbrückungshilfe gerichteter Klageanspruch beurteilt sich zunächst ausschließlich nach zuwendungsrechtlichen, nicht dagegen nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen. 2. Die Begrenzung der Corona-Überbrückungshilfe III Plus und der Corona-Überbrückungshilfe IV auf zuletzt maximal 54,5 Millionen EUR pro Antragsteller ist rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, verbundene Unternehmen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln, sodass diese nur einen gemeinsamen Förderantrag für den gesamten Verbund stellen können, ist auch unter Berücksichtigung der besonderen pandemischen Lage sachgerecht. 4. Die Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe haben jedenfalls zusammen mit den übrigen Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern einen dem Sozialstaatsprinzip genügenden Lastenausgleich hinsichtlich der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen vorgenommen.
Entscheidungsdatum: 2024-09-13
Aktenzeichen: 16 K 5228/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0913.16K5228.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG
Ein auf die Verpflichtung zur Bewilligung einer Billigkeitsleistung in Form von Corona-Überbrückungshilfe gerichteter Klageanspruch beurteilt sich zunächst ausschließlich nach zuwendungsrechtlichen, nicht dagegen nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen.
Die Begrenzung der Corona-Überbrückungshilfe III Plus und der Corona-Überbrückungshilfe IV auf zuletzt maximal 54,5 Millionen EUR pro Antragsteller ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, verbundene Unternehmen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln, sodass diese nur einen gemeinsamen Förderantrag für den gesamten Verbund stellen können, ist auch unter Berücksichtigung der besonderen pandemischen Lage sachgerecht.
Die Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe haben jedenfalls zusammen mit den übrigen Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern einen dem Sozialstaatsprinzip genügenden Lastenausgleich hinsichtlich der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen vorgenommen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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