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33 K 2606/24.PVB•Verwaltungsgericht Köln, 2024-09-03, 33 K 2606/24.PVB
33 K 2606/24.PVBTribunal administratif3 sept. 2024
Fechten Beschäftigte einer Dienststelle eines nachgeordneten Verwal-tungsbereichs die Wahl einer Stufenvertretung an, kommt es für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts alleine auf den Sitz der Dienststelle an, bei der die Stufenvertretung gebildet worden ist. (Abgrenzung zu OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2022 - 1 A 1118/01.PVB)
Entscheidungsdatum: 2024-09-03
Aktenzeichen: 33 K 2606/24.PVB
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0903.33K2606.24PVB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 33. Kammer
Normen: § 108 Abs. 2 BPersVG, § 82 Abs. 1 ArbGG
Fechten Beschäftigte einer Dienststelle eines nachgeordneten Verwal-tungsbereichs die Wahl einer Stufenvertretung an, kommt es für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts alleine auf den Sitz der Dienststelle an, bei der die Stufenvertretung gebildet worden ist. (Abgrenzung zu OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2022 - 1 A 1118/01.PVB)
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.
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