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1 L 372/24•Verwaltungsgericht Köln, 2024-08-15, 1 L 372/24
1 L 372/24Tribunal administratif15 août 2024
1. Das Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 155 Abs. 1 TKG ermöglicht nur die Durchsetzung des Anspruchs auf offenen Netzzugang als solchen. Der in der Regel – aber nicht zwingend – vorausgehende förderrechtliche Informationsanspruch des interessierten Netzbetreibers (z.B. aus § 8 NGA-RR) muss demgegenüber eigenständig durchgesetzt werden. 2. Der Zugangsantrag nach § 155 Abs. 1 TKG muss die wesentlichen Informationen zum begehrten Netzzugang enthalten, um den Verpflichteten in die Lage zu versetzen, ein Angebot mit den sog. „essentialia negotii“ zu erstellen. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehören bei einer Vereinbarung über den offenen Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG unter anderem das Zugangsprodukt und der Zugangsbereich. Der Zugangsantrag muss daher zumindest – als Ausgangspunkt der daran anschließenden bilateralen Verhandlungen – das bevorzugte Zugangsprodukt und den räumlichen Bereich, zu dem Zugang begehrt wird, benennen. Dies setzt einen gewissen Grad an Konkretisierung voraus.
Entscheidungsdatum: 2024-08-15
Aktenzeichen: 1 L 372/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0815.1L372.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 155 Abs. 1 TKG,; § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG; § 8 NGA-RR
Das Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 155 Abs. 1 TKG ermöglicht nur die Durchsetzung des Anspruchs auf offenen Netzzugang als solchen. Der in der Regel – aber nicht zwingend – vorausgehende förderrechtliche Informationsanspruch des interessierten Netzbetreibers (z.B. aus § 8 NGA-RR) muss demgegenüber eigenständig durchgesetzt werden.
Der Zugangsantrag nach § 155 Abs. 1 TKG muss die wesentlichen Informationen zum begehrten Netzzugang enthalten, um den Verpflichteten in die Lage zu versetzen, ein Angebot mit den sog. „essentialia negotii“ zu erstellen. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehören bei einer Vereinbarung über den offenen Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG unter anderem das Zugangsprodukt und der Zugangsbereich. Der Zugangsantrag muss daher zumindest – als Ausgangspunkt der daran anschließenden bilateralen Verhandlungen – das bevorzugte Zugangsprodukt und den räumlichen Bereich, zu dem Zugang begehrt wird, benennen. Dies setzt einen gewissen Grad an Konkretisierung voraus.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Verhältnis zwischen Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht statt.
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