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8 K 2288/22.A•Verwaltungsgericht Köln, 2024-07-18, 8 K 2288/22.A
8 K 2288/22.ATribunal administratif18 juil. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-18
Aktenzeichen: 8 K 2288/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0718.8K2288.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2022 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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