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26 K 708/24•Verwaltungsgericht Köln, 2024-07-16, 26 K 708/24
26 K 708/24Tribunal administratif16 juil. 2024
1. Die Übergangsregelung des § 66a Abs. 6 BAföG steht der Anwendung von § 18 Abs. 12 Satz 3 i. V. m. Satz 1 BAföG nicht entgegen. 1. Offen bleiben kann, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Regelungen des § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG auf Darlehensnehmende, die neben dem Staatsdarlehen auch ein Bankdarlehen nach § 17 Abs. 3 BAföG in Anspruch genommen haben, zur Anwendung kommen. 1. Die auf der Grundlage von § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG erlassene Regelung in § 2 DarlehensV ist abschließend für die Frage, ob ein Verstoß i. S. v. § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG als „nur geringfügig“ anzusehen ist. 1. Das Gesetz räumt dem Bundesverwaltungsamt bei der Entscheidung über den Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen ein, im Rahmen dessen individuelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären.
Entscheidungsdatum: 2024-07-16
Aktenzeichen: 26 K 708/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0716.26K708.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Kammer
Normen: § 18 Abs. 12 BAföG; § 18 Abs. 12 BAföG
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. wird abgelehnt.
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