Verwaltungsgericht Köln, 2024-07-09, 14 K 1623/19

14 K 1623/19Tribunal administratif9 juil. 2024

Regest

Seit dem Wegfall des Erfordernisses der „ausschließlichen“ Bestimmung für den Güterkraftverkehr ist § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG dahingehend auszulegen, dass ein Fahrzeug auch dann für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, wenn es bei der erforderlichen objektiven Betrachtung zwar neben dem Transport von Gütern anderen Zwecken dienen soll, der Transport von Gütern jedoch die wesentliche Zweckbestimmung ausmacht.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 14 K 1623/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-09

Aktenzeichen: 14 K 1623/19

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0709.14K1623.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Leitsätze

Seit dem Wegfall des Erfordernisses der „ausschließlichen“ Bestimmung für den Güterkraftverkehr ist § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG dahingehend auszulegen, dass ein Fahrzeug auch dann für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, wenn es bei der erforderlichen objektiven Betrachtung zwar neben dem Transport von Gütern anderen Zwecken dienen soll, der Transport von Gütern jedoch die wesentliche Zweckbestimmung ausmacht.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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