Verwaltungsgericht Köln, 2024-07-01, 1 L 739/24

1 L 739/24Tribunal administratif1 juil. 2024

Regest

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte ist allein auf das bei Antragstellung vorgelegte Betriebskonzept abzustellen. Auf tatsächliche Umstände oder nachträgliche Änderungen kommt es nicht an. Zur Frage, ob die Darlegung eines Notrufsystems im Betriebskonzept den Mindestanforderungen genügt (hier verneint). Zur Frage, ob ein Notrufsystem sachgerecht ist (hier verneint).

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 739/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-01

Aktenzeichen: 1 L 739/24

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0701.1L739.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: VwVfG NRW § 48 Abs. 1, ProstSchG § 23 Abs. 4, ProstSchG § 14 Abs. 2 Nr. 3, ProstSchG § 18 Abs. 2 Nr. 2, ProstSchG § 12 Abs. 2, ProstSchG § 16 Abs. 2 Nr. 5; ProstSchG § 37 Nr. 5, ProstSchG § 18 Abs. 3

Leitsätze

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte ist allein auf das bei Antragstellung vorgelegte Betriebskonzept abzustellen. Auf tatsächliche Umstände oder nachträgliche Änderungen kommt es nicht an.

Zur Frage, ob die Darlegung eines Notrufsystems im Betriebskonzept den Mindestanforderungen genügt (hier verneint).

Zur Frage, ob ein Notrufsystem sachgerecht ist (hier verneint).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2743/24 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. April 2024 wird hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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