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26 K 7272/23•Verwaltungsgericht Köln, 2024-05-22, 26 K 7272/23
26 K 7272/23Tribunal administratif22 mai 2024
1. Kommt ein Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung seines Bildungskredits nach dem Einlösen der Bundesgarantie hinsichtlich seiner Rückzahlungsverpflichtung in Zahlungsverzug, ist für die Geltendmachung der hieraus resultierenden Zinsforderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. 2. Ist es einer Behörde – wie hier dem Bundesverwaltungsamt – verwehrt, eine öffentlich-rechtliche Zinsforderung durch Verwaltungsakt festzusetzen, kann sie den Anspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen.
Entscheidungsdatum: 2024-05-22
Aktenzeichen: 26 K 7272/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0522.26K7272.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Kammer
Normen: § 40 VwGO, § 37 VwVfG
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 995,02 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für das Jahr aus 5.060,55 Euro seit dem 28.12.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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