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8 K 5236/20.A•Verwaltungsgericht Köln, 2024-04-04, 8 K 5236/20.A
8 K 5236/20.ATribunal administratif4 avr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-04
Aktenzeichen: 8 K 5236/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0404.8K5236.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2020 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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