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22 K 4105/20•Verwaltungsgericht Köln, 2024-03-04, 22 K 4105/20
22 K 4105/20Tribunal administratif4 mars 2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-04
Aktenzeichen: 22 K 4105/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0304.22K4105.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Im Urteil vom 20.02.2024 wird auf Seite 4 Absatz 4 Satz 2 des Tatbestandes wie folgt geändert:
„Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Ziffer 1.2 BEGebV für die „Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften aufgrund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde“, ausgehend von einem Gebührenrahmen von 300,- bis 1.000,- Euro, ein angefallener Zeitaufwand von insgesamt 3,00 Stunden angesetzt und ein Betrag von 360,- Euro bestimmt worden sei.“
Gründe
Der Tatbestand des Urteils vom 20.02.2024 war gem. § 118 Abs. 1 VwGO in der tenorierten Weise - wie von der Klägerin beantragt - zu berichtigen, weil er hinsichtlich des zu Ziff. 1.2 BEGebV von der Beklagten mit Gebührenbescheid vom 22.01.2020 festgesetzten Gebührenbetrages von 300,- Euro unrichtig war und es richtig 360,- Euro heißen muss. Die Unrichtigkeit ist hier auch offenbar. Dies ist der Fall, wenn sich zweifelsfrei und in augenfälliger Weise feststellen lässt, dass bei der Abfassung des Urteils ein Versehen unterlaufen ist. Dies ist hier der Fall. Dies ergibt sich aus dem im Weiteren im Tatbestand benannten Stundensatz von 120,- Euro zu einem angefallenen Zeitaufwand von 3 Stunden zu Ziffer 1.2 BEGebV (s. Seite 6 des Tatbestandes) und der Gesamtgebühr von 810,- Euro bei einer im Übrigen festgesetzten und im Tatbestand benannten Gebühr von 450,- Euro nach Ziffer 1.3 BEGebV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
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