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8 K 4355/18.A•Verwaltungsgericht Köln, 2024-02-29, 8 K 4355/18.A
8 K 4355/18.ATribunal administratif29 févr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-29
Aktenzeichen: 8 K 4355/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0229.8K4355.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2018 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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