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8 K 4797/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2024-01-12, 8 K 4797/19.A
8 K 4797/19.ATribunal administratif12 janv. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-12
Aktenzeichen: 8 K 4797/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0112.8K4797.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2019 hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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