Verwaltungsgericht Köln, 2024-01-05, 1 L 2033/23

1 L 2033/23Tribunal administratif5 janv. 2024

Regest

Die vorherige Durchführung einer Vor-Ort-Untersuchung nach § 137 TKG ist keine zwingende Voraussetzung für einen Mitnutzungsantrag nach § 138 TKG. Der Zwangsgeldrahmen aus § 202 Abs. 5 TKG ist im Rahmen einer Beschlusskammerentscheidung nach § 211 TKG weder entsprechend noch unmittelbar anwendbar. Mangels anderweitiger Regelung gilt für die Durchsetzung von Beschlusskammerentscheidungen nach §§ 211 Abs. 2, 149 TKG der Zwangsgeldrahmen aus § 11 Abs. 3 VwVG.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 1 L 2033/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-05

Aktenzeichen: 1 L 2033/23

ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0105.1L2033.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 137 TKG, § 138 TKG, § 141 TKG, § 149 TKG, § 202 TKG, § 211 TKG, § 212 TKG, § 11 VwVG

Leitsätze

Die vorherige Durchführung einer Vor-Ort-Untersuchung nach § 137 TKG ist keine zwingende Voraussetzung für einen Mitnutzungsantrag nach § 138 TKG.

Der Zwangsgeldrahmen aus § 202 Abs. 5 TKG ist im Rahmen einer Beschlusskammerentscheidung nach § 211 TKG weder entsprechend noch unmittelbar anwendbar. Mangels anderweitiger Regelung gilt für die Durchsetzung von Beschlusskammerentscheidungen nach §§ 211 Abs. 2, 149 TKG der Zwangsgeldrahmen aus § 11 Abs. 3 VwVG.

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5359/23 gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 18. September 2023, Az. BK11-23-008, wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Beschlusses angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin zu 4/5. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je 1/10. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

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