Verwaltungsgericht Köln, 2023-11-17, 1 K 3664/21

1 K 3664/21Tribunal administratif17 nov. 2023

Regest

1. Die Bundesnetzagentur darf keine Pressemitteilung veröffentlichen, in der sie unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens über den Erlass eines Bußgeldbescheides unterrichtet. 2. Eine entsprechende Anwendung von § 53 Abs. 5 GWB kommt nicht in Betracht.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 1 K 3664/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-17

Aktenzeichen: 1 K 3664/21

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1117.1K3664.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG 2004 (entspricht § 52 Abs. 7 TKG 2021); § 67 Abs. 1 TKG 2004 (entspricht § 123 Abs. 1 TKG 2021); § 53 Abs. 5 GWB

Leitsätze

    1. Die Bundesnetzagentur darf keine Pressemitteilung veröffentlichen, in der sie unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens über den Erlass eines Bußgeldbescheides unterrichtet.
    1. Eine entsprechende Anwendung von § 53 Abs. 5 GWB kommt nicht in Betracht.

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, eine Pressemitteilung wie in Anlage K 1 zur Klageschrift vom 10. Juli 2021 zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

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