Verwaltungsgericht Köln, 2023-11-15, 21 K 6744/19

21 K 6744/19Tribunal administratif15 nov. 2023

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 21 K 6744/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-15

Aktenzeichen: 21 K 6744/19

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1115.21K6744.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Kammer

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 16. Oktober 2019 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 17. September 2019 bezüglich der Ziffern 1, 2, 4 bis 7, 11, 12, 14, 16, 18, 20 bis 22 und 28 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/21 und die Beklagte zu 17/21.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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