Verwaltungsgericht Köln, 2023-06-05, 33 K 3267/22.PVB

33 K 3267/22.PVBTribunal administratif5 juin 2023

Regest

1. Der Ausdruck eines mittels Public Key Infrastructure der Bundeswehr (PKIBw) digital signíerten Wahlvorschlags ist nicht unterzeichnet im Sinne von § 20 Abs. 5 BPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO. 2. Durch einen Verstoß gegen Wahlvorschriften konnte ein Wahlergebnis nur dann nicht geändert oder beeinflusst werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Vorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Köln — 33 K 3267/22.PVB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-05

Aktenzeichen: 33 K 3267/22.PVB

ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0605.33K3267.22PVB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen

Normen: § 20 Abs. 5 BPersVG; § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO; § 26 BPersVG

Leitsätze

  1. Der Ausdruck eines mittels Public Key Infrastructure der Bundeswehr (PKIBw) digital signíerten Wahlvorschlags ist nicht unterzeichnet im Sinne von § 20 Abs. 5 BPersVG, § 8 Abs. 3 Satz 4 BPersVWO.

  2. Durch einen Verstoß gegen Wahlvorschriften konnte ein Wahlergebnis nur dann nicht geändert oder beeinflusst werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Vorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.

Tenor

Die Wahl zur Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei dem Bundesamt *Name wurde entfernt wird für ungültig erklärt.

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