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15 K 2760/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-04-19, 15 K 2760/19.A
15 K 2760/19.ATribunal administratif19 avr. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-19
Aktenzeichen: 15 K 2760/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0419.15K2760.19A.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2019, Gz. 0000000-000, wird aufgehoben, soweit er die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) betrifft.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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