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14 K 1358/20•Verwaltungsgericht Köln, 2023-03-27, 14 K 1358/20
14 K 1358/20Tribunal administratif27 mars 2023
Zur Abgrenzung von Inhaltsbestimmungen, Bedingungen und Auflagen in einer wasserrechtlichen Erlaubnis betreffend den Einbau standortfremden Bodenmaterials zwecks Verfüllung ausgekiester Betriebsflächen eines Tagebaus Die TR Boden kann als Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Regelungen zur Fremdüberwachung in einer wasserrechtlichen Erlaubnis betreffend den Einbau standortfremden Bodenmaterials herangezogen werden – sei es zur einzelfallbezogenen Auslegung des Besorgnisgrundsatzes (§ 48 Abs. 2 Satz 1 WHG) oder des konkretisierungsbedürftigen Rechtsbegriffs der „Schadlosigkeit“ in § 7 Abs. 3 KrWG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Die TR Boden erlaubt den Verzicht auf eine Untersuchung vor dem Einbau auch dann, wenn der Betreiber der Verfüllungsmaßnahme durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass das bekannte, hinsichtlich der Einbauklassen eingestufte Material identisch ist mit dem Material, das transportiert und am Verwertungsort angeliefert wird. Eine erneute Beprobung bietet dann keinen Mehrwert für den Grundwasserschutz.
Entscheidungsdatum: 2023-03-27
Aktenzeichen: 14 K 1358/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0327.14K1358.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Zur Abgrenzung von Inhaltsbestimmungen, Bedingungen und Auflagen in einer wasserrechtlichen Erlaubnis betreffend den Einbau standortfremden Bodenmaterials zwecks Verfüllung ausgekiester Betriebsflächen eines Tagebaus
Die TR Boden kann als Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Regelungen zur Fremdüberwachung in einer wasserrechtlichen Erlaubnis betreffend den Einbau standortfremden Bodenmaterials herangezogen werden – sei es zur einzelfallbezogenen Auslegung des Besorgnisgrundsatzes (§ 48 Abs. 2 Satz 1 WHG) oder des konkretisierungsbedürftigen Rechtsbegriffs der „Schadlosigkeit“ in § 7 Abs. 3 KrWG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG.
Die TR Boden erlaubt den Verzicht auf eine Untersuchung vor dem Einbau auch dann, wenn der Betreiber der Verfüllungsmaßnahme durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass das bekannte, hinsichtlich der Einbauklassen eingestufte Material identisch ist mit dem Material, das transportiert und am Verwertungsort angeliefert wird. Eine erneute Beprobung bietet dann keinen Mehrwert für den Grundwasserschutz.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Regelung 6.10 (5) der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 3.2.2020 dahingehend zu ergänzen, dass die Bergbehörde auf Antrag gestatten kann, auf die Beprobung und Untersuchungen des Bodenmaterials gemäß den Nebenbestimmungen 6.10 bis 6.10 (3) auch bei Anlieferung durch ein anderes Unternehmen als die Klägerin oder einen gemäß § 56 KrWG zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zu verzichten, wenn die Klägerin durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass das bekannte, hinsichtlich der Einbauklassen eingestufte Material identisch ist mit dem Material, das transportiert und am Verwertungsort angeliefert wird (z.B. durch Anwesenheit eines Vertreters des Verwertungsunternehmens vom Beginn des Aushubs an, Notieren von Kennzeichen der Transportfahrzeuge, Abfahrtzeiten, Kontakt zur Annahmestelle am Verwertungsort zur Erfassung der Ankunft), und die Dokumentation alle relevanten Daten zum Anfall des Abfalls, seines Transports und seines Einbaus enthält. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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